© PeJo - Fotolia.comUnternehmen können auch von einzelnen Beschäftigten schon vom ersten Krankheitstag an ein Attest verlangen. Begründen muss der Chef dies nicht, urteilte am Mittwoch, 14.11.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 5 AZR 886/11).

Im Streitfall hatte der Westdeutsche Rundfunk einer Redakteurin eine Dienstreise nicht genehmigt. Für den Tag der geplanten Reise meldete sich die Redakteurin krank, am Folgetag erschien sie wieder im Funkhaus. Der WDR forderte sie daraufhin auf, künftig schon für den ersten Krankheitstag ein ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubringen.

Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, müssen die Arbeitnehmer laut Gesetz am darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorlegen; der Arbeitgeber kann dies aber auch schon früher verlangen.

Ohne Erfolg meinte die Redakteurin, der Arbeitgeber müsse dies dann aber „sachlich rechtfertigen“. Es sei auch nicht zulässig, das sofortige Attest nur von ihr als einziger Arbeitnehmerin zu verlangen. Der Tarifvertrag sehe ein Attest ab dem ersten Krankheitstag zudem nicht vor.

Doch das Gesetz lasse es durchaus zu, dass Unternehmen nur von einzelnen Arbeitnehmern schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen, urteilte das BAG. Besondere Gründe müsse der Arbeitgeber dafür nicht benennen. Ein Tarifvertrag stehe dem nur dann entgegen, wenn er dies ausdrücklich anders regelt. Das sei hier aber nicht der Fall.

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