© petrol - Fotolia.com„Berliner“ werden bei der Verbeamtung nicht wegen ihrer Herkunft, ihres Dialekts oder ihrer Vorliebe für „Bollenfleisch“ – ein Schmorgericht aus Lammfleisch und Zwiebeln – diskriminiert. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 06.12.2012, bekanntgegebenen Urteil klargestellt (AZ: VG 5 K 222.11). Es wies damit die Klage eines Berliner Lehrers ab, der vom Land verbeamtet werden wollte.

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Werbekampagne des Landes Berlin im Jahr 2011 um neue Lehrkräfte. In Zeitungsanzeigen warb das Land damit, über 1.000 Lehrkräfte einzustellen. „Gesucht wird für jede Schulart und nahezu jede Fächerkombination. Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern werden im Beamtenverhältnis übernommen“, hieß es in den Inseraten.

Daraufhin bewarb sich der in Berlin lebende Lehrer um die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Er sei zwar in Thüringen geboren, in Brandenburg aufgewachsen, sei aber in Berlin als Lehrer angestellt und integriert.

Als das Land die Verbeamtung ablehnte, fühlte sich der zugezogene Berliner diskriminiert und verlangte Schadenersatz. Er gehöre mittlerweile zur Ethnie der „Berliner“. Er spreche Dialekt und esse traditionelle Berliner Gerichte wie das „Bollenfleisch“. Die Ablehnung seiner Verbeamtung gehe nur auf seine ethnischen Berliner Eigenarten zurück.

Dem folgten die Berliner Richter des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Es sei schon fraglich, ob es überhaupt eine „diskriminierungsfähige Ethnie“ der „Berliner“ gibt – zumal es in der Hauptstadt viele Zuwanderer aus anderen Bundesländern, Europa und der ganzen Welt gebe. Der Lebenslauf des Klägers begründe „erhebliche Zweifel“, ob er tatsächlich auch ein waschechter Berliner sei, vorausgesetzt, man unterstelle, dass diese Volksgruppe existiert.

Letztlich sei die Verbeamtung des Lehrers nicht wegen seiner Herkunft verweigert worden. Auch andere angestellte Lehrer aus anderen Bundesländern würden mit ihrer Bewerbung in Berlin nicht automatisch verbeamtet. Dies werde nur Bewerbern zugesichert, die bereits in einem Beamtenverhältnis stehen. Eine Benachteiligung wegen der Herkunft liege daher nicht vor, heißt es in dem Urteil vom 26.10.2012.

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