Erkranken Arbeitnehmer psychisch wegen regelmäßigen Mobbings am Arbeitsplatz, liegt damit noch keine Berufskrankheit vor. Die gesetzliche Unfallkasse ist daher nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 18.12.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 3 U 199/11).

Damit scheiterte eine Frau aus dem Landkreis Fulda mit ihrer Klage. Sie hatte angegeben, dass sie regelmäßig an ihrem Arbeitsplatz von Kollegen gemobbt werde. Dies habe sie psychisch krankgemacht. Von der Unfallkasse Hessen verlangte sie, dass diese die psychischen Gesundheitsfolgen wie eine Berufskrankheit anerkennt. Der Unfallversicherungsträger müsse ihr eine Entschädigung zahlen.

Doch sowohl die Unfallkasse als auch das LSG lehnten die Entschädigungszahlung ab. Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen seien weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so das LSG in seinem Urteil vom 23.10.2012. Mobbing und dessen Folgen seien in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht als Berufskrankheit aufgeführt.

Zwar könnten auch Erkrankungen, die nicht in der Verordnung aufgeführt werden, „wie“ eine Berufskrankheit entschädigt werden. Dazu müsse aber nachgewiesen sein, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung von der Erkrankung betroffen sein.

Dies sei bei Mobbing nicht der Fall. Denn dieses Verhalten komme in allen Berufsgruppen und im privaten Umfeld vor. Auch die Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte das LSG ab. Denn der erlittene Gesundheitsschaden sei zeitlich nicht auf höchstens eine Arbeitsschicht zurückzuführen.

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