Unternehmer müssen ihre Wohnung nicht im Gewerbegebiet einrichten. Auch wenn sie in einem reinen Wohngebiet Geschäftspartner zum Essen einladen, liegt darin keine unzulässige Nutzung zu „gewerblichen Zwecken“, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 21.11.2012 (AZ: 5 K 1760/11). Bauarbeiten am eigenen Haus kann danach ein Bauunternehmer auch durch eigene Mitarbeiter und mit eigenem Gerät ausführen lassen.
Auf dem Grundstück des saarländischen Bauunternehmers hatte ein Nachbar scharfe Beobachtungen gemacht: Ab und an parkten die Privatautos von Geschäftsfreunden vor der Tür, dann waren sogar Fahrzeuge, Mitarbeiter und Gerätschaften des Bauunternehmers zu sehen.
Ohne vor Ort zu recherchieren, untersagte die örtliche Baubehörde die „gewerbliche Nutzung“. Der Nachbar dokumentierte jedoch zahlreiche weitere angebliche Verstöße und reichte bei der Baubehörde einen achtseitigen Schriftsatz mit 40-seitiger Anlage und 79 Fotos ein. Daraufhin setzte die Behörde ein Zwangsgeld von 500,00 € fest.
Dagegen klagte der Bauunternehmer: Er habe lediglich durch eigene Mitarbeiter eine neue Tür in sein Haus einsetzen und eine Holzüberdachung seiner Terrasse bauen lassen. Ein Material- oder Gerätelager habe er auf seinem Privatgrundstück nicht. Allerdings habe er dort manchmal Gäste, darunter auch Geschäftsfreunde.
Das Verwaltungsgericht sah sich durch diesen Sachverhalt zu einem denkwürdigen Leitsatz veranlasst: „Die Einhaltung des öffentlichen Baurechts ist Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, nicht des Nachbarn.“ Es sei „mehr als bedenklich“, dass die Behörde allein auf die Beschwerde eines Nachbarn ein Zwangsgeld festgesetzt habe. Näher betrachtet ergebe sich aber aus den nachbarlichen Beobachtungen nichts Verwerfliches.
So müsse ein Bauunternehmer für Arbeiten am eigenen Haus nicht eine Fremdfirma beauftragen, stellte das Verwaltungsgericht klar. Auch dürfe er mit einem Betriebsfahrzeug mittags zum Essen nach Hause fahren; ja er dürfe einen kleinen Transporter sogar beladen nachts in seiner privaten Garage abstellen, ohne dass darin gleich eine im Wohngebiet unzulässige „gewerbliche Tätigkeit“ zu sehen sei.
Auch ein Firmenlogo am Briefkasten mache aus der Privatwohnung noch kein Geschäftshaus. Und, so heißt es wörtlich in dem Urteil: „Ein Bauunternehmer darf in seinem Privatanwesen auch Geschäftsfreunde zum Abendessen einladen.“ Diese Aussage dürfte viele Unternehmen beruhigen.
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Der Unternehmer ist hier glücklicherweise um eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie herumgekommen (ein Gutachter hätte sich, wie man aus Bayern so hört, schon gefunden). Er musste sich nur durch das VG klagen. Bleibt nur die Frage: Hat die Behörde Berufung eingelegt?
Das VG hat die Berufung nach § 124a VwGO nicht zugelassen. Mal sehen, ob die Behörde zunächst dagegen vorgeht.