© PeJo - Fotolia.comWenn eine Ärztin Verwechslungen bei der Arznei-Verordnung mit PC-Manipulationen durch eine Sekte rechtfertigt, dann wird eine psychiatrische Untersuchung fällig. Ohne ein psychiatrisches Eignungs-Gutachten darf sie ihren Beruf nicht mehr ausüben, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 26.11.2012 (AZ: 8 LA 3/12).

Die Klägerin hatte als Ärztin in verschiedenen Kliniken oder als Betriebsärztin gearbeitet. Einer der früheren Arbeitgeber, selbst ein Arzt, wandte sich schließlich an die Behörden: Die Kollegin habe erzählt, sie werde von einer Sekte verfolgt. Angesprochen auf Verwechslungen bei der Verordnung von Arzneimitteln habe sie erklärt, die Sekte habe inzwischen wohl auch die Praxis infiltriert und den Computer manipuliert.

Das sind „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Klägerin und eine damit verbundene Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs“, urteilte das OVG. Daher durften die Behörden verlangen, dass sich die Ärztin einer fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung unterzieht. Die Kosten von hier 1.800,00 € muss sie selbst tragen.

Mit dem Beschluss bestätigte das OVG Lüneburg eine erstinstanzliche Entscheidung und wies den Antrag der Ärztin auf Zulassung der Revision ab. Unabhängig vom späteren Ergebnis sei ein neues Gutachten gerechtfertigt, „wenn plausible tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einschränkung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen“.

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