Unternehmen können nicht die Vorbereitung einer Betriebsratswahl durch eine Gewerkschaft verhindern, indem sie sämtlichen Gewerkschaftsmitgliedern kurzfristig kündigen. Die Kündigungen sind unbeachtlich, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Betriebsratswahl ausgesprochen wurden und noch nicht rechtskräftig sind, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2012 (AZ: 9 BVGa 11/11). Es hob damit ein Hausverbot des Solarstrom-Magazins „Photon“ am Standort Aachen gegen Mitarbeiter der Gewerkschaft Verdi auf.

Verdi hatte am 18.10.2012 zu einer Betriebsversammlung eingeladen, um einen Wahlvorstand zu wählen. Verdi informierte auch Photon darüber; der Verlag reagierte mit einem Hausverbot gegen den zuständigen Gewerkschaftssekretär und sämtliche anderen Mitarbeiter des „Vereins“ Verdi. Daraufhin luden drei Mitarbeiter und Gewerkschaftsmitglieder zu einer Betriebsversammlung in Räumen der Gewerkschaft ein. Die Unterzeichner und zwei weitere Verdi-Mitglieder wurden zunächst ordentlich und danach außerordentlich entlassen.

Verdi beantragte nun die Bestellung eines Wahlvorstands per Gericht. Laut Betriebsverfassungsgesetz kann nur eine „im Betrieb vertretene Gewerkschaft“ einen solchen Antrag stellen; ein einziges Mitglied reicht aus. Zudem begehrte Verdi erneut Zugang auf das Betriebsgelände, um Mitglieder für den Wahlvorstand zu gewinnen.

Der Verlag meinte nun, er müsse Verdi keinen Zugang gewähren. Alle Mitglieder der Gewerkschaft seien entlassen worden, Verdi sei daher nicht mehr „im Betrieb vertreten“. Verdi behauptet, es gebe weitere Mitglieder, hat die Namen zu deren Schutz allerdings bislang nicht benannt.

Nach dem Aachener Urteil kommt es darauf nicht an. Sämtliche entlassenen Gewerkschafter hätten Kündigungsschutzklage erhoben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Auf die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahl-Plänen ausgesprochenen Kündigungen könne es daher nicht mehr ankommen. Andernfalls könnten Unternehmen das gesetzliche Antragsrecht der Gewerkschaften, einen Wahlvorstand gerichtlich zu bestellen, jederzeit durch Kündigungen unterlaufen.

Daher hob das Arbeitsgericht das Hausverbot gegen Verdi auf. Täglich in der Mittagspause von 12 bis 13 Uhr dürfen die Gewerkschafter nun den Verlag betreten, um die Betriebsratswahl in die Wege zu leiten.

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