© Fotowerk - Fotolia.comStürzt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit wegen eines platzenden Sitzballs auf den Boden, ist dies schmerzhaft – doch einen Bandscheibenvorfall kann der Sturz nicht verursachen. Dies stellte das Sozialgericht Karlsruhe in einem am Dienstag, 29.01.2013 veröffentlichten Urteil klar (AZ: S 1 U 2218/12). Es lehnte daher die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Gesundheitsschaden infolge eines Arbeitsunfalls ab.

Konkret ging es um einen Kundendienstberater, der am 10. Februar 2010 in ein Verkaufgespräch verwickelt war. Dabei saß er auf einen Sitzball, bis dieser plötzlich platzte. Der Mann fiel zu Boden und verspürte kurz danach Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie Schmerzen in beiden Beinen und am Kopf.

Der Arzt stellte daraufhin eine Prellung der Lendenwirbelsäule und des Steißbeins fest. Als der Mann nach wenigen Wochen erneut „akute Schmerzen“ verspürte, wurde bei ihm ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule diagnostiziert.

Den Bandscheibenvorfall wollte der Arbeitnehmer nun als Folge seines Arbeitsunfalls anerkannt haben. Doch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Bandscheibenvorfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist.

Das Sozialgericht bestätigte nun in seinem Urteil vom 15.01.2013 diese Auffassung. So habe der zurate gezogene Gutachter eindeutig klargestellt, dass „der Sturz aus sitzender Position von einem platzenden Sitzball nicht geeignet ist, einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule zu verursachen“. Unfallbedingt verursachte Bandscheibenvorfälle seien zudem äußerst selten.

Nur wenn frische Begleitverletzungen an Knochen und Bändern vorliegen, könne der Bandscheibenvorfall als Gesundheitsfolge des Arbeitsunfalls anerkannt werden, betonte das Sozialgericht. Allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und der erstmaligen Diagnose eines Bandscheibenschadens reiche nicht aus.

Da bei dem Kläger keine entsprechenden Begleitverletzungen an der Halswirbelsäule festgestellt wurden, könne der Bandscheibenvorfall auch nicht als Gesundheitsschaden infolge des Arbeitsunfalls anerkannt werden.

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