© runzelkorn - Fotolia.comZiehen Ausländer aus Nicht-EU-Staaten zu ihrem deutschen Ehepartner, können sie nicht die ersten drei Aufenthaltsmonate von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift ist nur bei EU-Bürgern, nicht aber bei Bürgern aus Drittstaaten anzuwenden, urteilte am Mittwoch, 30.01.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 37/12 R).

Damit bekam ein Algerier von den obersten Sozialrichtern recht. Der Mann hatte am 13.07.2009 seine deutsche Ehefrau geheiratet. Von der deutschen Botschaft in Algerien erhielt er daraufhin das erforderliche Visum, um zu seiner Ehegattin nach Deutschland zu ziehen. Er erhielt einen Aufenthaltstitel wegen Familienzusammenführung, der auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubte.

Doch der Algerier blieb ohne Job und wusste nicht, wovon er leben sollte. Seine Ehefrau bekam Hartz IV und konnte ihren Mann nicht unterstützen. Beim Jobcenter Köln beantragte er daher ebenfalls Arbeitslosengeld II.

Doch das Jobcenter wollte die Hilfeleistung erst nach drei Monaten seines Aufenthaltes in Deutschland gewähren. Dabei berief sich die Behörde auf die gesetzlichen Bestimmungen. Danach seien Ausländer für diesen Zeitraum generell von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen.

Dem schob nun der 4. Senat des BSG einen Riegel vor. Die gesetzlichen Regelungen seien hier nicht ganz eindeutig. Deutschland habe die strittige Dreimonatsfrist eingeführt, um eine EU-Richtlinie umzusetzen. Nach der Gesetzesbegründung könnten letztlich nur EU-Bürger gemeint sein, die während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen sind. Aus den Vorschriften gehe nicht hervor, dass dies auch für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten gilt, die zu ihrem deutschen Ehegatten gezogen sind. Dem Kläger stehe daher ab seinem Hartz-IV-Antrag Arbeitslosengeld II zu.

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