Gesetzliche Feiertage verlängern bei Schichtarbeitern im öffentlichen Dienst nicht den Urlaub. Denn sind Arbeitnehmer auch an Feiertagen zur Arbeit verpflichtet und eingeteilt, gelten diese im Urlaub wie Werktage, urteilte am Dienstag, 15.01.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 430/11). Für die Feiertage müsse dann ein Urlaubstag verbraucht werden.
Damit scheiterte ein im öffentlichen Dienst angestellter Arbeiter, der seit 1995 in der Abteilung Bodenverkehrsdienst am Regionalflughafen Münster/Osnabrück tätig ist. Die Dienstpläne sahen bei dem Mann regelmäßig auch die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vor. Hatte der Arbeitnehmer Urlaub, obwohl er eigentlich turnusmäßig an einem Feiertag arbeiten müsste, musste er für diesen auch einen Urlaubstag verbrauchen.
Dies wollte der Arbeiter jedoch nicht einsehen. Die gesetzlichen Feiertage, an denen er zur Arbeit verpflichtet wäre, dürften nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch angerechnet werden. Die Feiertage seien vielmehr zusätzlich freie Zeit.
Der 9. Senat des BAG wies die Klage des Arbeitnehmers mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen jedoch ab. Sobald Arbeitnehmer auch an gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen, müssen sie bei einem Urlaub für diese Zeit auch Urlaubstage in Anspruch nehmen. Es gebe auch im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine anderslautenden Vorschriften, so das Gericht. Die Tarifbestimmungen sehen allerdings vor, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst für ihre Arbeit an Sonn- und Feiertagen Freizeitausgleich an anderen Tagen erhalten.
Das BAG bekräftigte seine Rechtsprechung aus den Jahren 1998 (AZ: 9 AZR 111/97) und 2002 (AZ: 9 AZR 470/01). Damals hatten die Arbeitsrichter entschieden, dass Urlaubstage auch für Sonntage genommen werden müssen – allerdings nur, wenn Arbeitnehmer an diesem Sonntagen zur Arbeit eingeteilt waren.
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