Stürzen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit über ihre eigene Haustürschwelle, stehen sie trotzdem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Sturz noch im häuslichen unversicherten Bereich begonnen hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am Donnerstag, 03.01.2013 veröffentlichten Urteil (AZ: L 2 U 3/12). Denn der versicherte Weg beginne bereits „mit dem Durchschreiten der Haustür“, so die Potsdamer Richter in ihrem Urteil vom 20.09.2012, die damit die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bekräftigten.
Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer seinen beim Verlassen seines Hauses erlittenen Sturz als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt haben. Als er am 03.06.2008 zur Arbeit wollte, hatte er seine Haustüre geöffnet, war dann aber mit dem Fuß zwischen Türschwelle und der automatisch schließenden Türe hängen geblieben. Der Mann stürzte nach außen und erlitt dabei schwere Knieverletzungen. Im Krankenhaus rechneten die Ärzte damit, dass die Verletzungen zu einer Erwerbsminderung und entsprechenden Rentenansprüchen führen würden.
Doch die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die eigentliche Unfallursache habe mit dem eingeklemmten Fuß noch im häuslichen, unversicherten Bereich – nämlich vor der Türschwelle – gelegen. Versicherungsschutz bestehe aber erst, wenn der Arbeitnehmer das Durchschreiten der Haustüre vollständig abgeschlossen habe.
Das LSG stellte jedoch fest, dass der Kläger sich bereits auf dem versicherten Arbeitsweg befunden hatte. Es habe einen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit – dem Arbeitsweg – und dem Unfallereignis gegeben. Bereits mit dem Durchschreiten der Haustüre beginne der Versicherungsschutz, so das LSG. Hier sei der Arbeitnehmer nach vorne gestürzt und habe sich erst außerhalb seines häuslichen Bereichs verletzt. Die Berufsgenossenschaft müsse daher den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen.
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