Unternehmen dürfen hohe Hürden vor den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung stellen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt billigte am Dienstag, 12.02.2013, die Voraussetzung einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Rentenalter von mindestens 15 Jahren (AZ: 3 AZR 100/11). Eine unzulässige Altersdiskriminierung liege darin nicht. Ein Unternehmen, das freiwillig eine Betriebsrente zahle, könne auch die Voraussetzungen weitgehend frei bestimmen, so die Begründung.
Im Streitfall hatte das Unternehmen 1999 eine Unterstützungskasse gegründet. Eine Betriebsrente sollten all die Mitarbeiter erhalten, die Ende 1999 in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Firma standen und bei denen zumindest die Möglichkeit einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters besteht.
Die 1942 geborene Klägerin war erst seit 1997 bei der Firma beschäftigt und konnte wegen ihres Alters die 15-Jahres-Schwelle nicht mehr erreichen. Trotzdem verlangte sie eine Betriebsrente.
Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch das BAG die Klage ab. Die Schwelle einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters sei zulässig, eine unzulässige Altersdiskriminierung liege darin nicht. Trotz ihres früher früheren Renteneintritts würden auch Frauen nicht unzulässig benachteiligt.
Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter zunächst nur auf die Freiwilligkeit der Rentenzusage. Daher dürfe der Arbeitgeber auch die Voraussetzungen näher festlegen.
In welchem Umfang Unternehmen dabei Arbeitnehmer gleichbehandeln und Diskriminierungsverbote beachten müssen, will der 3. BAG-Senat erst in seinen schriftlichen Urteilsgründen erläutern.
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