Raumluftbefeuchter gelten inzwischen als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Krankenkassen müssen sie daher in der Regel nicht mehr als medizinische Hilfsmittel bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 24.01.2013 entschied (AZ: B 3 KR 22/11 R). Ausnahmen sind danach allerdings möglich.
Bis 2005 waren Luftbefeuchter für Patienten mit Luftröhrenschnitt offiziell anerkannt, dann wurden sie aber von der entsprechenden Hilfsmittelverordnung gestrichen. Dagegen klagte eine Medizintechnik-Firma aus Nordrhein-Westfalen.
Wie hierzu nun das BSG entschied, sind Raumluftbefeuchter zu Recht als „Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen worden. Entsprechend würden die Geräte in der Regel auch als „Wellnessprodukte“ beworben. Ausnahmen könne es für einzelne Geräte geben, wenn sie speziell für medizinische Verwendungen hergestellt werden.
Ob dies hier der Fall ist, soll nun das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen prüfen.
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