© eschwarzer - Fotolia.comArbeitnehmer müssen ihr Arbeitszeugnis grundsätzlich selbst bei ihrem Chef abholen. Sie können nicht verlangen, dass sie es per Post zugeschickt bekommen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 06.02.2013 (Az.: 10 Ta 31/13). Wer dennoch ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, muss danach in der Regel die Gerichtsgebühren tragen. Damit bekräftigten die Berliner Richter die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Eine Ausnahme bestehe nur, wenn wegen besonderer Umstände die Abholung des Zeugnisses unzumutbar ist.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein 39-Jähriger kaufmännischer Leiter seinen Job zum 31.07.2012 gekündigt. Einen Entwurf für sein Arbeitszeugnis schickte er per E-Mail zur Assistentin des Vorstandes und der Geschäftsführung. Diese antwortete, dass sie das Arbeitszeugnis so bald wie möglich wieder retour schicke, sobald es von der Geschäftsleitung abgesegnet worden sei.

Doch dazu kam es nicht. Zwar schrieb die Assistentin dem 39-Jährigen, dass der Entwurf des Arbeitszeugnisses akzeptiert sei. Er solle jedoch noch einmal wegen anderer zu klärender Fragen in die Firma kommen. Dann könne er sich das Zeugnis abholen.

Zwischenzeitlich hatte der kaufmännische Leiter wegen mehrerer Streitpunkte aus dem Arbeitsverhältnis Klage eingelegt, unter anderem auch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht übergab der Arbeitgeber seinem früheren Angestellten das Zeugnis. Im anschließenden Kammertermin wurde der Rechtsstreit in Bezug auf das Arbeitszeugnis für erledigt erklärt.

Für diesen erledigten Teil wurden dem Kläger jedoch die Kosten auferlegt. Dagegen legte dieser Beschwerde beim LAG ein.

Das LAG stellte nun klar, dass der Angestellte die Gebühren bezahlen muss. Denn bei der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses handele es sich um eine „Holschuld“. Der Arbeitnehmer müsse das Dokument grundsätzlich selbst abholen. Eine Rechtspflicht, dass der Arbeitgeber das Zeugnis nachschickt, bestehe nicht. Die Berliner Richter bekräftigten damit auch eine Entscheidung des BAG vom 08.03.1995 (AZ: 5 AZR 848/93).

Damit ein Zeugnisanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, müsse der Arbeitnehmer einen erfolglosen Abholversuch durchgeführt haben, oder es müssten Tatsachen bestehen, nach denen sich klar ergibt, dass ein Abholversuch erfolglos geblieben wäre, entschied das LAG. Hier hätte der Arbeitnehmer seine Klage hinsichtlich der Zeugniserteilung zum Gütetermin problemlos zurücknehmen können. Dann wären auch die entsprechenden Gerichtsgebühren entfallen.

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