© Alexander Steinhof - Fotolia.comErmittelt die Staatsanwaltschaft gegen einen Lehrer wegen sexueller Handlungen an einem Kind, kann die Schule den Pädagogen allein wegen des von den Strafverfolgungsbehörden angenommenen dringenden Tatverdachts nicht einfach fristlos kündigen. Vielmehr muss das Land als Arbeitgeber selbst eigene Tatsachen benennen, die eine Verdachtskündigung begründen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem jetzt aktuell veröffentlichten Urteil vom 25.10.2012 (AZ: 2 AZR 700/11). Der reine Verweis auf das Ermittlungsverfahren reiche nicht aus.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte das Land Nordrhein-Westfalen einem Lehrer im September 2008 wegen mutmaßlicher sexueller Handlungen an einem achtjährigen Mädchen fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das Land berief sich dabei allein auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Diese ging von einem „dringenden Tatverdacht“ aus und hatte am 29.08.2008 Anklage erhoben.

Bereits im Jahr 2003 hatte der Pädagoge einen Strafbefehl wegen sexueller Handlungen an Minderjährigen erhalten. Er wurde dabei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Das Land erteilte ihm daraufhin eine Abmahnung.

Doch die neuen Vorwürfe bestritt der Lehrer und hielt die fristlose Kündigung für rechtswidrig. Nach Einholung mehrerer Gutachten wurde das Strafverfahren wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Mädchens eingestellt. Dennoch beharrte das Land auf der ausgesprochenen Verdachtskündigung. Es habe sich auf die strafrechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft verlassen können. Das Vertrauen in den Lehrer sei „nachhaltig zerstört“.

Das BAG stellte jedoch fest, dass die Kündigung unwirksam war. Zwar könne das dem Lehrer vorgeworfene außerdienstliche Verhalten an sich ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sein. Es reiche für eine Verdachtskündigung jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber allein auf das strafrechtrechtliche Ermittlungsverfahren verweist. Er müsse vielmehr selbst die einzelnen Vorwürfe vortragen.

Dabei sei es ihm allerdings unbenommen, „sich Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden zu eigen zu machen“, so der 2. Senat des BAG weiter. Der Verdacht müsse dabei aber auf konkrete Tatsachen gestützt und „dringend“ sein. Auch müsse eine große Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass er zutrifft, betonten die Erfurter Richter.

Die ordentliche Kündigung war im Streitfall daher laut BAG ebenfalls nicht gerechtfertigt.

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