© GaToR-GFX - Fotolia.comStreikende Arbeitnehmer dürfen den bestreikten Betrieb nicht dauerhaft blockieren. Kurzfristige Behinderungen, etwa durch eine Menschenkette, sind aber zulässig, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg vom 06.02.2013 (AZ: 5 SaGa 1/12). Im Konkreten Fall billigte das LAG Behinderungen für die Dauer von höchstens 15 Minuten.

Im konkreten Fall geht es um einen Hersteller von Lebensmittelverpackungen. Im Kampf um einen Tarifvertrag wurde ein Betrieb in Hamburg für mehrere Wochen bestreikt. Dabei kam es immer wieder zu Blockaden der Zufahrt zu dem Betrieb durch Menschenketten oder Autos der streikenden Arbeitnehmer. Die Streikleitung hielt die Streikenden davon nicht ab. Blockaden seien zumindest bis zu einer Dauer von 30 Minuten zulässig.

Wie nun das LAG entschied, dürfen die Streikteilnehmer den Zutritt und die Zufahrt für arbeitswillige Arbeitnehmer, Lieferanten, Kunden und Besucher des Betriebs zumindest nicht dauerhaft versperren.

Nach dem Hamburger Urteil können kurzfristige Blockaden aber zulässig sein. So seien hier Leiharbeitnehmer mit Bussen zum Betrieb gebracht worden. Die Streikenden müssten die Möglichkeit haben, diese auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Auch sei es legitim, durch kurze Blockaden den wirtschaftlichen Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen. „Eine uneingeschränkte Untersagung des Kampfmittels der Behinderung“ scheide daher aus.

Zulässig sei allerdings nur eine „zeitlich beschränkte Behinderung“, nicht eine dauerhafte Blockade, so das LAG weiter. Andernfalls würden die Eigentumsrechte des Arbeitgebers und die Handlungsfreiheit derjenigen, die den Betrieb betreten wollen, unangemessen beeinträchtigt. Im konkreten Fall hielt das LAG Behinderungen für eine Dauer von höchstens 15 Minuten für noch angemessen und daher zulässig.

Bei seinem Urteil stützte sich das LAG unter anderem auf eine Grundsatzentscheidung, mit der das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt sogenannte Flashmob-Aktionen im Einzelhandel gebilligt hatte. Bei solchen Aktionen versuchen Sympathisanten der streikenden Arbeitnehmer den Betrieb zu behindern, etwa durch den massenhaften Kauf von Pfennigartikeln. Laut BAG ist dies zulässig, solange die Aktion nur vorübergehend ist und nicht in eine komplette Blockade ausartet (Urteil vom 22.09.2009, AZ: 1 AZR 972/08). Zudem verwies das LAG auf das „Urteil Laval“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg, der damit die Blockade von Baustellen durch Gewerkschafter in Schweden für unzulässig erklärt hatte (Urteil vom 18.12.2007, AZ: C-341/05).

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