© eschwarzer - Fotolia.comEin Betriebsrat darf nicht öffentlich aus Bewerbungsunterlagen vorlesen. Tut er dies doch, kann der Arbeitgeber seinen Ausschluss aus der Arbeitnehmervertretung verlangen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 09.01.2013 entschied (AZ: 12 TaBV 93/12).

Damit verliert der Vorsitzende eines Regionalbetriebsrats eines überörtlichen Ausbildungsträgers in Nordrhein-Westfalen seinen Posten. 2011 und 2012 musste der Arbeitgeber mehrere gut qualifizierte Mitarbeiter entlassen, stellte aber für andere Bereiche geringer qualifizierte und daher auch schlechter bezahlte Arbeitnehmer neu ein. Darüber lagen Unternehmen und Betriebsrat im Streit.

Anfang 2012 leitete besagter Betriebsrat eine Betriebsversammlung. „Euch entlässt man, und billige Arbeitskräfte nehmen eure Arbeitsplätze ein“, sagte er. Um dies zu demonstrieren, las er den 65 Teilnehmern drei volle Absätze aus dem Bewerbungsschreiben eines bereits eingestellten Kollegen vor. Daraus ging hervor, dass dieser keinen Berufsabschluss und auch keinen Führerschein hat.

Der Ausbildungsträger nahm dies zum Anlass, den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus der Arbeitnehmervertretung zu verlangen. Wie vor dem Arbeitsgericht Oberhausen hatte der Arbeitgeberantrag nun auch vor dem LAG Düsseldorf Erfolg.

Der Betriebsrat habe seine Amtspflichten grob verletzt, heißt es zur Begründung in dem Düsseldorfer Urteil. Über vertrauliche Unterlagen, etwa Bewerbungsunterlagen, sei er gesetzlich zum Stillschweigen verpflichtet. Der neue Kollege sei für die Zuhörer erkennbar gewesen und sei so persönlich als „billige Arbeitskraft“ herabgewürdigt worden.

Das Vorgehen des Betriebsrats führe zu einem Vertrauensverlust in zwei Richtungen, so das LAG. Zum einen sei zu befürchten, dass sich Arbeitnehmer nicht mehr an den Betriebsrat wenden, weil sie fürchten, vertrauliche Informationen könnten öffentlich werden. Und auch der Arbeitgeber könne sich nicht mehr auf Vertraulichkeit verlassen, obwohl er gesetzlich verpflichtet sei, dem Betriebsrat vertrauliche Unterlagen zu überlassen. Dies müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen.

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