Auch wenn ein bei der Caritas beschäftigter Sozialpädagoge seinen Kirchenaustritt mit den zahlreichen Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen begründet, ist eine fristlose Kündigung durch den kirchlichen Arbeitgeber gerechtfertigt. Mit der Lossagung von der katholischen Kirche liegt eine für kirchliche Einrichtungen nicht mehr hinnehmbare Loyalitätsverletzung vor, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 579/12). Dies gelte umso mehr, als ein Sozialpädagoge im „verkündungsnahen Bereich“ arbeite.

Damit ist ein früher bei der Caritas im Raum Mannheim beschäftigter Sozialpädagoge nun endgültig seinen Job los. Der 1952 geborene Mann betreute seit 1992 nachmittags in einem Sozialen Zentrum Schulkinder bis zum zwölften Lebensjahr.

Am 21.02.2011 trat der Sozialpädagoge jedoch aus der katholischen Kirche aus. Vor seinem Vorgesetzten begründete er seinen Schritt mit den zahlreichen Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen und den Vorgängen um die erzkonservative Pius-Bruderschaft und deren „antijudaische Tradition“. Er könne aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht mehr der katholischen Kirche angehören.

Der Caritasverband kündigte daraufhin dem Mann fristlos. Dabei berief sich die Caritas auf ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Der Sozialpädagoge habe sich dazu verpflichtet, nicht gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu verstoßen. Der Kirchenaustritt sei aber genau als das zu werten. Der Kläger habe gewusst, dass ihm dann gekündigt werde.

Der Sozialpädagoge hielt die Kündigung für unwirksam. Sein Kirchenaustritt wirke sich nicht auf die Arbeit im Sozialen Zentrum aus. Die Kinder dort würden religiös neutral betreut. Er nehme außerdem keine leitenden oder repräsentativen Aufgaben wahr, die mit dem Verkündungsauftrag der katholischen Kirche verbunden seien. Sein Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit werde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn sein Kirchenaustritt mit der fristlosen Kündigung sanktioniert werde.

Dies sah das BAG jedoch anders. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das damit einhergehende Recht, die kirchlichen Arbeitsverhältnisse selbst regeln zu können, sei hier höher zu bewerten, als die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers.

Der Sozialpädagoge habe mit seiner Arbeit bei der Caritas unmittelbar „Dienst am Menschen“ geleistet. Er habe im „verkündungsnahen Bereich“ gearbeitet und habe damit auch am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teilgenommen.

Mit dem Kirchenaustritt habe er sich aber „insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft“ losgesagt, so dass er auch nicht mehr deren Verkündungsauftrag gerecht werden könne. Der Arbeitnehmer habe seine arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten in nicht mehr hinnehmbarer Weise verletzt. Eine außerordentliche Kündigung sei daher gerechtfertigt. Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Glaubens liege darin nicht.

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