Rechnungen, Amtspost oder unliebsame Werbeschreiben suchen tagtäglich den Weg in den heimischen Briefkästen. Um den Zugang solch ungeliebter Sendungen zu verhindern, können Hauseigentümer aber nicht einfach gegen den Postboten ein Hausverbot erteilen, entschied das Amtsgericht Gummersbach in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.04.2013 (AZ: 11 C 495/12). Denn mit den Postzustellungen kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Eigentums.
Geklagt hatte einer Hauseigentümer, der am 20.11.2011 seinem Postboten ein Hausverbot erteilt hatte. Doch der Briefträger ließ sich davon nicht beirren und brachte dem Hauseigentümer weiter dessen – auch unliebsame – Post.
Die Deutsche Post weigerte sich zudem, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Hauseigentümer erstattete daraufhin Strafanzeige und sprach erneut ein Hausverbot aus. Durch die Postzustellungen werde sein Eigentumsrecht verletzt. Es bestehe zudem Wiederholungsgefahr, begründete er seinen Unterlassungsanspruch. Er beantragte, dass die Post und ihre Mitarbeiter sein Grundstück nicht mehr betreten dürfen. Andernfalls müsse ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft die Folge sein.
Die Deutsche Post berief sich darauf, dass sie mit dem Austragen der Briefe lediglich die Bestimmungen des Postgesetzes erfülle. Konkrete Beeinträchtigungen durch den Postboten habe es „unstreitig nicht gegeben“.
Das Amtsgericht urteilte, dass für den Postboten das Hausverbot nicht gilt. Der Hauseigentümer habe kein „schutzwürdiges Interesse“ vorgetragen. Der Kläger habe auch nicht ansatzweise begründet, warum der Postbote ihm keine Post zustellen soll. „Dass der Kläger möglicherweise keine Amtspost erhalten will, verdient keinen gerichtlichen Schutz“, so das Amtsgericht.
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Sehr gut. Aber wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn man seinen Briefkasten von innen zuklebt oder gleich ganz zuschweisst?
Dann muss man damit rechnen, dass der Postbote die Sendungen auf den Briefkasten oder daneben hinlegt. Glaube nicht, dass das wirklich die bessere Alternative ist.
Sehr geehrter Herr Blaufelder, das ist zugegebenermaßen ein interessantes Gedankenspiel, ob damit rechtlich gesehen die Post als zugestellt gilt. Denn im Zusammenhang mit der rechtssicheren Zustellung von Post habe ich kürzlich gelesen, dass ein Schriftstück als Einwurfeinschreiben versendet die weitaus bessere Lösung darstellt wichtige Post zu versenden, statt dem eher gebräuchlichen Einschreiben mit Rückschein. Denn die Post gilt rechtlich gesehen als zugestellt durch ebendem EINWURF in den Briefkasten. Es ist sicherlich in dem Zusammenhang äusserst interessant zu eruieren, ob die Post als zugestellt gilt wenn der Postbote diese auf oder neben den Briefkasten legt. Ich vermute die Gerichte würden dies verneinen.
Sehr geehrter Herr Müller,
ein Zugang ist rechtlich erfolgt, wenn die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Verhindert ein Empfänger dies, so wird von Zugangsvereitelung gesprochen und der Empfänger muss sich so behandeln lassen, als hätte er die Sendung angenommen bzw. erhalten.
Bei einem Einschreiben ist zu beachten, dass dadurch eventuell der Zugang irgendeines Briefes belegt werden kann. Welchen Inhalt dieser Brief hatte, kann ein Einschreiben nicht belegen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Hallo, habe hausverbot erhalte. Nun will ich hinschreiben….darf mir das verboten werden???
Nein, da sehe ich keine Grundlage.
Hausverbot und Post erbost…geht das?
Post und amtliche Schreiben sehe ich als berechtigt an. Nachdem der Postbote aber in unserem Fall trotz mehrfacher Untersagung beider Haushalte gegenüber der Deutsche Post UND jeweils einem 20×20 cm großen Schild mit der großen Aufschrift:
Bitte keine Werbung einwerfen
Bitte keine Einkauf-Aktuell einwerfen
Bitte keine folierte Werbung einwerfen
Bitte keine Gratis-Wochenzeitungen
(Wochenblatt etc.) einwerfen
weiterhin ignorant die plastikfolierte EinkaufAktuell einwirft, frage ich mich, ob der Postbote auch dahin geschützt ist. Immerhin dient die Verteilung gegen den Willen des Empfängers keinem öffentlichen Interesse sondern ausschließlich dem Nutzen seines Arbeitgebers, der Deutsche Post AG. Meines Erachtens sind die Interessen des Post-Opfers in diesem Fall durchaus schutzwürdig und somit höher zu bewerten als das geschäftliche Interesse der Post. Zumal der Werbemüll in einem unserer Haushalte durch eine fast 89jährige und fast blinde Frau entsorgt werden muss. Wessen Schutzwürdigkeit überwiegt da?
Die Entscheidung, über die ich berichtet habe, ist vom Jahr 2013 und auf den Einzelfall bezogen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall eine Unterlassungsverfügung Erfolg haben könnte.
Wer keine Post will, kann einfach die Beschriftung am Briefkasten entfernen. Dann gibt’s nichts mehr. Wer allerdings amtlich erreicht werden will, hat dann in der Folge mit deutlich höheren Kosten zu rechnen, da das Amt durch nicht zustellbare Postsendungen selbst aktiv wird. Dies wird kein dauerhafter Schutz sein vor Betreibung etc.