Die Stornierung von Handy-Verträgen sollte ein größeres Unternehmen auch ohne anwaltlichen Beistand hinbekommen. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz vom 13.03.2013 muss daher eine Sekretärin nicht für die Kosten des Rechtsanwalts aufkommen, den ihr früherer Arbeitgeber mit der Angelegenheit betraut hatte (AZ: 8 Sa 323/12).
Die Sekretärin arbeitete in einem überregionalen Architekturbüro. Im November 2011 schloss sie für ihre Firma hundert Handyverträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab. Das Architekturbüro meinte, die Sekretärin sei damit nicht beauftragt gewesen. Über einen Anwalt ließ es die Handyverträge stornieren.
Das Arbeitsverhältnis der Sekretärin ist inzwischen beendet. Noch ausstehenden Lohn verrechnete der Arbeitgeber mit den Anwaltskosten in Höhe von 1.373,00 €. Dagegen wehrte sich die Sekretärin.
Das LAG gab ihr nun Recht. Zwar erstrecke sich eine Schadenersatzpflicht grundsätzlich auch auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten – aber nur dann, wenn „die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war“. Im Streitfall hätte eine Mitteilung an die Handyfirma genügt, dass die Sekretärin nicht unterschreiben durfte und dass das Architekturbüro die Verträge auch nicht nachträglich billigt.
Angesichts dieser „einfachen Rechtslage“ wäre ein Anwalt nicht nötig gewesen, urteilte das LAG. Das überregional tätige Architekturbüro sei „keineswegs als geschäftlich ungewandt“ anzusehen, einer der Geschäftsführer des Büros sei sogar Volljurist gewesen.
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