© Alexander Steinhof - Fotolia.comEin Stellenbewerber kann nach einer Absage und einer vermuteten Diskriminierung vom Arbeitgeber keine Auskunft darüber verlangen, ob die Stelle von einem anderen Bewerber besetzt worden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag, 25.04.2013, entschieden (AZ: 8 AZR 287/08). Es setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.04.2012 um.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin, eine 1961 in Russland geborene Frau, vorgebracht, dass sie von dem Unternehmen Speech Design mit Sitz in Germering bei München wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft bei ihrer Stellenbewerbung diskriminiert worden sei. Die Frau verfügt über ein russisches Diplom als Systemtechnik-Ingenieurin, welches in Deutschland einem Fachhochschuldiplom entspricht.

Als das Unternehmen in zwei nacheinander inhaltlich gleichen Stellenanzeigen „eine/n erfahrene/n Softwareentwickler/in“ suchte, bewarb sich die Frau auf beide Anzeigen. Doch auf beiden Bewerbungen erhielt sie eine Absage ohne jegliche Begründung.

Die Frau war jedoch von ihrer Qualifikation überzeugt und vermutete, dass das Unternehmen sie wegen ihres Alters, Geschlechts und Herkunft nicht genommen hat. Um ihren Verdacht untermauern zu können, verlangte sie von Speech Design Auskunft darüber, ob und nach welchen Kriterien die Stelle besetzt wurde.

Das BAG hatte vom EuGH daraufhin wissen wollen, ob ein solcher Auskunftsanspruch besteht. Die Luxemburger Richter urteilten, dass beharrliches Schweigen des Arbeitgebers zu einer Beweislastumkehr führen könne. Gebe es noch weitere Hinweise auf eine mögliche Benachteiligung, dann müsste das Unternehmen beweisen, dass es nicht diskriminiert hat (AZ: C-415/10).

In dem jetzt verkündeten Urteil entschied das BAG nun zugunsten des Arbeitgebers. Der Umstand, dass die gut qualifizierte Bewerberin nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden ist und die Stelle stattdessen neu ausgeschrieben wurde, reiche für eine Beweislastumkehr nicht aus. Gleiches gelte für den Verweis auf ihr Geschlecht, Alter und ihre Herkunft. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch den Arbeitgeber begründe hier nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin, so die Erfurter Richter.

Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.

Bildnachweis: © Alexander Steinhof – Fotolia.com