Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart hat den Anspruch Teilzeitbeschäftigter auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit gestärkt. Der Arbeitgeber muss dabei auch organisatorische Nachteile, etwa bei Vertretungen, in Kauf nehmen, entschied das LAG in einem am Dienstag, 26.03.2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 21. März 2013 zum Paketdienst UPS (AZ.: 6 TaBV 9/12).
Wenn Teilzeitbeschäftigte den Wunsch geäußert haben, länger zu arbeiten, dann müssen Arbeitgeber sie bei der Besetzung freier Stellen bevorzugt berücksichtigen. Nur wenn „dringende betriebliche Gründe“ einer Aufstockung entgegenstehen, ist laut Gesetz eine Neueinstellung zulässig.
Bei UPS am Standort Ditzingen bei Stuttgart ist die Arbeit in Schichten mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden organisiert. Zahlreiche Arbeitnehmer hatten den Wunsch geäußert, statt nur einer künftig zwei Schichten mit zusammen 34 Wochenstunden zu übernehmen. Stattdessen wollte UPS immer wieder neue Mitarbeiter auf „Einschicht-Arbeitsplätzen“ mit nur 17 Wochenstunden einstellen. Der Betriebsrat hat in über hundert Fällen die Zustimmung verweigert: Die aufstockungswilligen Mitarbeiter würden rechtswidrig übergangen, die Einstellungen seien daher rechtswidrig.
Dagegen wandte UPS unter anderem ein, die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Doppelschicht-Arbeitsplätzen führe zu einem höheren Organisationsaufwand, etwa wenn während des Urlaubs oder bei Krankheit eine Vertretung organisiert werden muss.
Doch dieses Argument reicht nicht aus, um Mitarbeitern die gewünschte Aufstockung zu verweigern, entschied das LAG. Ein flexibler Einsatz des Personals sei weiterhin möglich. Einen erhöhten Aufwand in Vertretungsfällen müssten Arbeitgeber hinnehmen. Mit seinem Konzept, nur Teilzeit-Arbeitnehmer zu beschäftigen, unterlaufe UPS den gesetzlichen Anspruch der Teilzeitbeschäftigten auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit.
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