Überweist ein Jobcenter für einen Hartz-IV-Bezieher direkt die Miete an den Vermieter, kann es bei Überzahlungen das Geld nicht zurückverlangen. Denn das Jobcenter hat gegenüber dem Vermieter keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem am Freitag, 19.04.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 7 AS 381/12). Die Behörde dürfe gegenüber dem Vermieter weder einen Verwaltungsakt erlassen „noch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgreifen“.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein minderjähriger Hartz-IV-Bezieher eine Zweizimmerwohnung bewohnt. Die Mutter des damals 17-jährigen Hilfebedürftigen hatte 2006 beantragt, dass die Mietzahlung in Höhe von 220,00 € monatlich direkt vom Jobcenter an den Vermieter überwiesen wird. Im April 2008 teilte die Mutter des Hartz-IV-Beziehers der Behörde mit, dass ihr Sohn zum Mai umziehen werde.
Dennoch überwies das Jobcenter die Miete für Mai noch einmal an den Vermieter. Die Überzahlung wollte dieser jedoch nicht zurückzahlen. Der Mieter sei zwar ausgezogen, das Mietverhältnis bestand wegen der noch nicht abgelaufenen Kündigungsfrist aber fort. So sei der Wohnungsschlüssel erst im Juni 2008 übergeben worden. Außerdem bestehe auch kein Rechtsverhältnis zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter. Die Behörde dürfe das Geld gar nicht zurückfordern.
Dies bestätigte nun auch das LSG in seinem Urteil vom 21.01.2013. Eine Direktüberweisung lasse keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen. Der Vermieter trete bei einer direkten Mietzahlung durch das Jobcenter nicht an die Stelle des eigentlichen Leistungsberechtigten. Das Risiko einer Überzahlung nach liege daher beim Jobcenter.
Das Jobcenter hat gegen das Urteil die vom LSG zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (AZ: B 14 AS 15/13 R).
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In den Fällen des Zwangsumzugs, erfolgt der Umzug auf Verlangen der ARGE. Das zwischen dem Leistungsbezieher und seinem Vermieter bestehende Mietverhältnis bleibt hiervon stets unberührt. Es beurteilt sich ausschließlich nach den Kündigungsvorschriften des Mietrechts und zusätzlichen Vereinbarungen im Mietvertrag. Ein Sonderkündigungsrecht kann daher aus dem auf Druck der ARGE erfolgenden Umzug grundsätzlich nicht hergeleitet werden.