Ein umgebauter VW-Bus mit Matratze im Innenraum ist keine Unterkunft. Auch wenn Hartz-IV-Bezieher in dem Fahrzeug wohnen, können sie vom Jobcenter nicht die Übernahme angefallener „Unterbringungs“-Kosten verlangen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag, 04.04.2013, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: L 3 AS 69/13 B ER). Die Mainzer Richter lehnten damit den Antrag eines Hartz-IV-Empfängers auf einstweiligen Rechtsschutz ab.
Der Arbeitslose hatte keine Bleibe, so dass er sich in seinem VW-Bus eine Schlafstelle einrichtete. Sein Hab und Gut hatte er im Bus und in einem Anhänger untergebracht. Vom Jobcenter verlangte er die Erstattung von „Unterkunftskosten“. Dabei machte er die Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kfz-Steuer, neue Reifen und eine Pauschale für die Heizung mittels eines Heizstrahlers geltend.
Doch das Jobcenter muss diese Kosten nicht erstatten, stellte nun das LSG in seinem Beschluss vom 07.03.2013 klar. Das Bundessozialgericht habe zwar am 17.06.2010 entschieden, dass die Kosten für ein Wohnmobil tatsächlich als erstattungspflichtige Unterkunftskosten gewertet werden können (AZ: B 14 AS 79/09 R). Ein umgebauter Pkw stelle dagegen aber keine Unterkunft dar, da darin keine Privatsphäre gewährleistet sei.
Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.
Bildnachweis: © Sabina Schaaf – Fotolia.com
Neueste Kommentare