© Dan Race - Fotolia.comArbeitnehmer dürfen ihrem Chef keine unerlaubte Konkurrenz machen. Tun sie es doch, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 15.04.2013, bekanntgegebenen Urteil vom 28.01.2013 entschied (AZ: 16 Sa 593/12). Es bestätigte damit die Entlassung eines Rohrleitungsmonteurs in Südhessen.

Im Auftrag seines Arbeitgebers hatte der Monteur die Abflussrohre im Bereich von Küche und Keller mit einer Spezialkamera untersucht. Einige Tage später kam er erneut bei der Kundin vorbei und verlegte die defekten Rohre neu. Dafür verlangte er 900,00 € in bar. Die Kundin zahlte, der Monteur behielt das Geld für sich.

Fast vier Jahre später beschwerte sich die Kundin über mangelhafte Leistungen und verlangte von der Firma Nachbesserungen. Der überraschte Arbeitgeber kündigte danach dem Monteur fristlos.

Wie nun das LAG entschied, ist diese Kündigung rechtmäßig und wirksam. Durch seine „Konkurrenztätigkeit“ habe der Monteur „seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt“. Solche Konkurrenz sei generell tabu, betonten die Frankfurter Richter. „Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten.“

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