Der bundesweit bekannte Schlagerstar Michael Wendler darf sich nicht mehr einfach „Der Wendler“ nennen. Zulässig ist die Bezeichnung nur mit dem Vornamen, da ansonsten eine Verwechslungsgefahr mit dem Sänger Frank Wendler besteht, urteilte am Dienstag, 21.05.2013, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (AZ: I-20 U 67/12). Im Gegenzug muss der weniger bekannte Frank Wendler seine 2008 eingetragene Wortmarke „Der Wendler“ löschen.
Michael Wendler ist der Künstlername des Schlagersängers Michael Skorwronek, seit seiner Hochzeit Michael Norberg. Er hat bereits 15 Alben und 24 Singles herausgegeben, davon mehrere mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert. Vor allem in den Medien wird der 40-Jährige meist nur „Der Wendler“ genannt. Er selbst bezeichnet sich als „König des Popschlagers“ und ist durch Lieder wie „Sie liebt den DJ“ oder „Wenn alle Stricke reißen“ bekanntgeworden.
Als der Namensvetter Frank Wendler, der so auch mit bürgerlichen Namen heißt, sich den Namen „Der Wendler“ als Marke schützen ließ, kam es zum Namensstreit. Jeder wollte dem anderen untersagen lassen, den Namen „Der Wendler“ zu verwenden.
Das Landgericht Düsseldorf gab dem bekannteren Michael Wendler noch recht (AZ: 2a O 317/11). Frank Wendler müsse seine eingetragene Wortmarke „Der Wendler“ löschen. An dem Namen habe Michael Wendler die älteren Rechte, urteilte das Landgericht.
Das OLG entschied jedoch anders. Beide Wendlers hätten eigentlich das Recht, die Namensbezeichnung zu verwenden. Auch wenn der Name von Michael Wendler ein Künstlername ist, sei dieser Name seit 2007 „hinlänglich bekannt“, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung habe. In solch einem Fall gleichnamiger Personen seien beide Namensträger zur „wechselseitigen Rücksichtnahme“ verpflichtet.
Daher dürfe keiner die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Die beiden Sänger seien daher gehalten in der Regel den Vornamen hinzuzufügen, so das OLG.
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