© runzelkorn - Fotolia.comFehlen aus genetischen Gründen bei einem Kind zahlreiche Zähne, besteht deshalb noch kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Zahnimplantatbehandlung. Nach den geltenden Vorschriften sind implantologische Leistungen nur im absoluten Ausnahmefall zu erstatten, urteilte am Dienstag, 07.05.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 1 KR 19/12 R).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Jugendlicher aus dem Raum Speyer geklagt. Bei ihm fehlten anlagebedingt im Oberkiefer zehn und im Unterkiefer zwölf der normalerweise jeweils 16 verbleibenden Zähne. Bei seiner Krankenkasse, der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland beantragte er die Kostenübernahme für insgesamt elf Zahnimplantate. Zum Heil- und Behandlungsplan gehörte auch ein dafür erforderlicher Knochenaufbau sowie die Anpassung einer Prothese.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und meinte, dass eine konventionelle Prothese zum Herausnehmen ausreiche. Außerdem würden die gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich keine Kostenerstattung für eine implantologische Versorgung vorsehen.

Dem folgte auch das BSG. Bei einer bloßen Zahnlosigkeit bestehe allenfalls ein Anspruch auf Festzuschüsse für eine Prothese durch die Krankenkasse. Nur im absoluten Ausnahmefall müssten die Krankenkassen auch eine implantologische Versorgung gewährleisten. Dies sei beispielsweise bei speziellen Tumorerkrankungen im Unter- oder Oberkiefer möglich.

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