© eschwarzer - Fotolia.comStimmen gekündigte Arbeitnehmer bei einem Arbeitsrechtsstreit einer Abfindungszahlung zu und verzichten im Gegenzug auf weitere finanzielle Ansprüche, können sie auch keine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub mehr verlangen. In solch einem Fall kann der Rechtsanspruch auf Urlaubsabgeltung ausgeschlossen werden, urteilte am Dienstag, 14.05.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 844/11).

Damit erhält ein gekündigter Arbeitnehmer aus Sachsen nicht mehr die von seinem Arbeitgeber geforderten 10.656,72 € für nicht genommenen Urlaub. Dem Mann war zum 30.01.2009 gekündigt worden, da er seit Januar 2006 arbeitsunfähig erkrankt war. Der Arbeitnehmer wollte die Entlassung nicht hinnehmen und erhob Kündigungsschutzklage.

Vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz stimmte der Beschäftigte in einem Vergleich der Kündigung doch noch zu. Dafür erhielt er eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 € brutto. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass damit wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind.

Doch diesen Passus wollte der gekündigte Arbeitnehmer später dann doch nicht ganz so gelten lassen. Laut dem Bundesurlaubsgesetz stehe ihm wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub zu. Insgesamt werde für die Jahre 2006 bis 2008 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.656,78  € fällig. Er habe zwar in dem Vergleich auf weitere finanzielle Ansprüche verzichtet. Der gesetzliche Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Dem folgte das BAG nicht. Einzelvertraglich könne zwar das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht ausgeschlossen werden. Anders sehe dies aber aus, wenn der Arbeitnehmer dieses Recht bereits hatte, darauf aber in einem gerichtlichen Vergleich verzichtete. In solch einem Fall müsse der Arbeitgeber keine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub mehr zahlen. Dies sei auch mit EU-Recht im Einklang.

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