Wer in der DDR politisch verfolgt wurde, hat heute einen umfangreichen Anspruch auf Weiterbildung. Das hat mit einem am Dienstag, 30.04.2013, veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt klargestellt (AZ: L 6 AL 107/10). Danach muss die Bundesagentur für Arbeit eine Weiterbildung auch dann unterstützen, wenn keine Arbeitslosigkeit besteht oder droht.
Der heute 46-jährige Kläger war Zeuge Jehovas und durfte daher in der DDR nicht das Abitur machen. Nach der Wiedervereinigung wurde ihm politische Verfolgung im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bescheinigt. Er machte danach eine Meisterprüfung als Kraftfahrzeugtechniker und schloss eine Fortbildung zum Betriebswirt ab. Inzwischen lebt der Mann im südhessischen Rheingau-Taunus-Kreis und begutachtet als Kraftfahrzeugsachverständiger am Computer Aufnahmen von Karosserieschäden. Bei der Bundesagentur beantragte er eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum staatlich geprüften Kraftfahrzeugtechniker.
Die Bundesagentur lehnte dies ab. Sie sei nur zur Förderung verpflichtet, wenn der Mann arbeitslos sei oder Arbeitslosigkeit zumindest drohe.
Dem hat das LSG Darmstadt nun deutlich widersprochen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bestehe ein Weiterbildungsanspruch nicht nur zur Abwendung von Arbeitslosigkeit. Der Weiterbildungsanspruch für DDR-Verfolgte gehe gerade über die übliche Arbeitsförderung hinaus.
Die Bundesagentur könne dem auch nicht mit dem Argument begegnen, der Weiterbildungsanspruch sei dann „uferlos“. Die einzige gesetzliche Grenze liege darin, dass die Weiterbildung mit Blick auf das Alter der Betroffenen „noch sinnvoll“ sein müsse, betonte das LSG. Diese Grenze sei im Streitfall gewahrt.
Gegen sein Urteil vom 06.02.2013 ließ das LSG Darmstadt die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
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