Nach einer Zwillingsgeburt können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen. Haben beide vorher gearbeitet und betreuen nun beide daheim ihre Kinder, dann haben auch beide Anspruch auf volles Elterngeld, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München entschied (AZ: L 12 EG 26/08). Diese Entscheidung wurde heute vom Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 10 EG 3/12 R (Mutter) und B 10 EG 8/12 R (Vater)) im Grundsatz bestätigt. Das Gesetz gewähre Elterngeld „für jedes Kind“.
Im entschiedenen Fall brachte die Mutter im Februar 2007 einen Jungen namens Robin und ein Mädchen Enya als Zwillinge zur Welt. Beide Elternteile gingen in Elternzeit und blieben fortan zuhause. Der Vater beantragte zwölf Monate Elterngeld für den Sohn, die Mutter zwölf Monate für die Tochter. Danach wollten sie tauschen und die zwei „Partnermonate“ für das jeweils andere Kind nehmen.
Die Elterngeldstelle Oberfranken bewilligte Elterngeld aber nur für insgesamt 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen. Zudem gewährte es einen Zwillings-Erhöhungsbetrag von 300,00 €.
Wie das LSG München entschied, können aber durchaus beide Eltern parallel Elterngeld bekommen. Gegen sein bereits am 23.11.2011 verkündetes aber erst jetzt schriftlich veröffentlichtes Urteil ließ das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Die mündliche Verhandlung vor dem BSG fand am 27.06.2013 statt: Nach einer Zwillingsgeburt können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen. Beide haben dann auch Anspruch auf Elterngeld, so das BSG in Kassel (AZ: B 10 EG 3/12 R (Mutter) und B 10 EG 8/12 R (Vater)). Wegen Besonderheiten während der Mutterschutz-Zeit verkürzt sich der Anspruch des Vaters allerdings um zwei oder drei Monate.
In oberster Instanz entschied nun das BSG, dass beide Eltern gleichzeitig für jeweils eines der Kinder Elterngeld bekomme können. Der Anspruch der Eltern beziehe sich jeweils auf das einzelne Kind. „Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts Anderes“, erklärten die Kasseler Richter. Das Gesetz verhindere nur, dass ein Elternteil gleichzeitig Ansprüche für mehrere Kinder geltend machen kann. Der Anspruch für den Partner dagegen werde auch vom Mehrlingszuschlag nicht verdrängt.
Dabei sei der Mehrlingszuschlag gesetzlich an den Bezug von Elterngeld gebunden. Wenn beide Eltern gleichzeitig Elterngeld bekommen, stehe daher auch beiden der Zuschlag von jeweils 300,00 € monatlich gleichzeitig zu, urteilte das BSG. Dabei räumten die obersten Sozialrichter ein, dass dies nicht unbedingt „sachgerecht“ sei. Der Mehrlingszuschlag sei aber ohnehin insgesamt „eine Fehlkonstruktion“.
Nach dem Urteil im Fall des Vaters vermindert sich dessen Anspruch während der ersten Monate nach der Schwangerschaft. Grund ist, dass nach den gesetzlichen Vorgaben auch dem Vater das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet werden. In diesem Punkt blieb die Klage des Vaters ohne Erfolg. Er bekommt daher nicht wie seine Frau 14 Monate Elterngeld, sondern nur elf Monate: neun Monate für Robin plus zwei Partnermonate für Enya.
Ebenso wies das BSG sein Argument ab, das zur Berechnung des Elterngeldes herangezogene Nettoeinkommen dürfe den Abzug der Kirchensteuer nicht mit berücksichtigen. Andernfalls würden Mitglieder der evangelischen oder katholischen Kirchen gegenüber Glaubensgemeinschaften benachteiligt, die sich allein aus Spenden finanzieren. Wie das BSG betonte, sei die Kirchensteuer aber eine „Pflichtabgabe“ und die Ungleichbehandlung daher berechtigt.
Nach Angaben des „Zentrums Bayern Familie und Soziales“, das den Freistaat vor dem BSG vertreten hatte, gab es 2011 bundesweit 11.500 Mehrlingsgeburten. Bei 20.000,00 € je Fall könnten durch die Kasseler Rechtsprechung Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe entstehen.
Nach Informationen des BSG denkt die Bundesregierung allerdings bereits darüber nach, das Elterngeld für Mehrlingseltern neu zu regeln. Die Bundesregierung habe hierfür allerdings zunächst das Urteil des obersten Sozialgerichts abwarten wollen.
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Super Urteil. Bemerkenswert finde ich , daß auch jeder Elternteil den Zuschlag von 300 Euro bekommt. Was ich allerdings nicht verstehe, weshalb beim Vater 3 Monate abgezogen werden. Warum nicht auch bei der Mutter, denn sie hat ja scheinbar Mutterschaftsgeld bezogen? Könnte man diese “Klippe umschiffen”, indem der Vater genau diese 3 Monate zwar in Elternzeit ist und Elterngeld beantragt, aber 30 Wochenstunden arbeiten geht, denn der Arbeitslohn würde dem Elterngeld ja sowieso gegengerechnet werden, so daß sich das Elterngeld (bei entsprechendem Lohn) sowieso auf 0 Euro reduzieren würde. So wären die finanziellen Einbußen nicht ganz so drastisch.
Hallo Frau Gärtner,
die Sache mit der Einschränkung beim Vater kann ich erst sachgerecht beurteilen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Vielen Dank für die Informationen. Können Sie noch genauer erklären was es mit der Einschränkung der Elterngeldmonate für den Vater auf sich hat? Unsere Zwillinge sind 7 Wochen zu früh am 28.5.12 geboren. Die reguläre Mutterschutzzeit war vom 1.6. bis 5.10.12. sie ging also bis in den 5. LM hinein. Bedeutet das, dass der Vater nur 9 statt 14 Monate Elterngeld bekommt? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
S.H.
Hallo Herr Hartmann,
leider kann ich das noch nicht genau sagen. Dies ist erst möglich, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Dies kann noch einige Zeit dauern.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
zunächst auch von mir herzlichen Dank für Ihre ausführliche Arbeit in diesem Thema. Es ist wirklich nicht leicht die Gerichtsurteile immer so einfach zu verstehen.
Wir sind selbst Eltern von Zwillingen und somit auch betroffen. Allerdings sind unsere Zwillinge bereits 8 Monate und 3 Tage alt. Wir haben ganz “normal” Elterngeld mit Mehrlingszuschlag beantragt. Mein Mann war bereits zwei Partnermonate zu Hause und ich bin seit der (Früh-)Geburt ebenfalls daheim.
Jetzt stellt sich uns natürlich die Frage ob wir für die verbliebenen Monate noch eine Änderung bewirken könnten? Wäre es möglich die verbliebenen Monate mit Bezug auf dieses Urteil zu nehmen? Mein Mann würde dann ab sofort wieder in Elternzeit gehen und die zwei Partnermonate die er bereits hatte für den anderen Zwilling anrechnen lassen. Zusätzlich würde ich wie geplant bis zum 12ten Monat für den einen Zwilling Elterngeld beziehen und dann zwei Monate für den Anderen. Wäre dies so möglich? Und stände uns dann weiterhin auch der Mehrlingszuschlag zu?
Zusätzlich hat mein Mann (allerdings schon vor der Geburt der Zwillinge) auf eine vier Tage Woche verkürzt, damit er mich bei den Kindern unterstützen kann. Würde das eventl. bedeuten, dass wir für die Monate wo er jetzt arbeiten gegangen ist auch einen Teilanspruch auf Elterngeld hat?
Und macht es Sinn das alles jetzt zu beantragen oder muss hier noch auf weitere Gerichtsentscheidungen oder ähnliches gewartet werden?
Vielen Dank bereits vorab für ihre Hilfe.
Hallo Frau Strang,
der Anspruch auf Elterngeld besteht ja grds. für die ersten 12 bz. 14 Monate der Zwillinge. D. h., ein Korrektur wäre nunmehr noch möglich. Gegen einen bestandskräftigen Bescheid kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden, wenn die Rechtslage sich ändert. Sie könnten also jetzt noch entsprechend tätig werden.
So wie ich das Urteil bzw die Pressemitteilung verstanden habe, bekommt jeder Elternteil, der in Elternzeit geht, den Mehrlingszuschlag.
Was die Arbeitszeitverkürzung auf 4 Tage angeht, bin ich mir gerade nicht sicher, ob das wirklich dazu führt, noch einen Teilanspruch auf Elterngeld haben zu können.
Sie sollten auf jeden Fall sofort Kontakt mit der Elterngeldstelle aufnehmen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch von mir ein herzliches Dankeschön für Ihre Arbeit!
Auch ich bin Zwillingsmama von knapp 2jährigen Jungs. Mein Mann und ich haben nach Rechtslage 2011 Elterngeld beantragt und bezogen. Mein Mann war die ersten drei Monate zu Hause mit Elterngeldbezug, ich erhielt in dieser Zeit Mutterschaftsgeld. Ab dem 4. Lebensmonat der Kinder bezog ich Elterngeld und mein Mann ist wieder arbeiten gegangen, alles andere hätten wir uns schlichtweg finanziell nicht leisten können. Diese Konstellation dürfte wohl auf noch viele andere Zwillingseltern zutreffen.
Nun meine Frage: Macht es Sinn einen Überprüfungsantrag gem. §44 SGB X (der Bescheid ist ja längst bestandskräftig und der letzte (verlängerte) Elterngeldbezug war im Februar 2013) zu stellen, damit ich die Partnermonate für den zweiten Zwilling zu erhalten?
Mein Mann wäre ja länger zu Hause geblieben (wenn es das doppelte Elterngeld schon gegeben hätte), aber das wird wohl nicht relevant sein, oder? Er hätte tatsächlich in Elternzeit sein müssen oder sehe ich das falsch?
Im Urteil steht diese 4-Jahresfrist (in die wir ja grundsätzlich fallen). Damit ist aber wohl nicht gemeint, dass man rückwirkend noch Elterngeld beantragen kann, obwohl das 14. LM längst vollendet wurde, oder?
Vorab herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
S. Tutsch
Guten Abend Frau Tutsch,
Sie liegen richtig. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist nur dann sinnvoll, wenn man in der Vergangenheit auch zeitgleich in Elternzeit war. Dann hatte man einen doppelten Einkommensausfall, der nunmehr korrigiert werden könnte.
Auch in Zukunft profitieren nur die Zwillingseltern, die wirklich beide in Elternzeit – zumindest für eine gewisse Zeit – gehen. Geht nur ein Partner in Elternzeit, dann gibt es nicht mehr Geld, abgesehen vom Mehrlingszuschlag. Viele Eltern werden sich eine längere gleichzeitige Elternzeit nicht leisten können.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder, herzlichen Dank für Ihre ausführlichen Informationen zum Urteil. Sie schreiben, dass die Bundesregierung das Elterngeld für Mehrlingseltern eventuell neu regeln wird. Kann es passieren, dass wenn wir jetzt für die Zeit nach der Geburt unserer Zwillinge im Oktober jeweils 12 + 2 Monate Elternzeit beantragen und Beide nach der Geburt unserer Zwillinge in Elternzeit gehen, während der Elternzeit das Kindergeld für einen Partner auf einmal nicht mehr gezahlt werden muss?
Für eine Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen
M. Schmitz
Hallo Familie Schmitz,
ich kann mir nicht vorstellen, dass noch vor der Bundestagswahl etwas passiert, weil ohnehin bald die Parlamentsferien beginnen. Nach der Bundestagswahl wird es sicherlich für die dann gebildete Bundesregierung eventuell andere Sorgen geben.
Ich denke nicht, dass eine Änderung schnell – wenn überhaupt – kommt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich hätte auch eine Frage age zum aktuellen Urteil.
unsere zuständige Sachbearbeiterin meinte beim heutigen Telefonat, dass, sollten beide Elternteile Elterngeld beantragen, der Mehrlingsbonus wegfällt. Ich habe es aber so verstanden, dass beide Elternteile den Bonus zusätzlich zum Elterngeld bekommen. Mein Mann nimmt demnächst seine 2 Partnermonate (noch nach altem Recht beantragt) und bekommt dort ja auch den Bonus gezahlt (Bescheid haben wir schon zu Hause).
Es soll zwar demnächst eine grundsätzliche Änderung für Mehrlingsgeburten beim Elterngeld geben, aber in dieser Richtung ist doch noch nix geschehen soweit ich das weiß und solange bleibt doch auch der Mehrlingsbonus für beide Elternteile, oder?
Unsere Zwillinge sind gerade 11 1/2 Wochen alt und somit könnte mein Mann wirklich noch die komplette Zeit mit mir gemeinsam zu Hause bleiben.
LG M. Lorenz
Sehr geehrte Frau Lorenz,
nach der Pressemitteilung soll der Zwillingsbonus jeweils gezahlt werden müssen. Leider wird es noch ein wenig dauern bis die vollständigen Urteilsgründe vorliegen.
Bis irgendwelche Änderungen ergehen, wird es bestimmt noch dauern.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Gärtner,
unsere Zwillinge sind im Januar 2013 geboren und wir haben (auch dank Ihrer bewundernswerten Informationsarbeit) direkt zwei Elterngeldanträge gestellt – einen für die bisher geltende Rechtslage und einen für doppeltes Elterngeld. Nun müssen wir erkennen, dass trotz positivem Grundsatzurteil eine Übertragung auf unseren Fall schwierig und vor allem langwierig ist, da die entscheidenden Ämter ebenso auf die Urteilsbegründung und eine daraus abgeleitete Weisung aus dem Bundesfamilienministerium warten.
Um dennoch zumindest nachträglich in den Genuss des doppelten Elterngeldes zu kommen, planen wir nun, dass wir versuchen, alle möglichen Bedingungen in Analogie zu dem entschiedenen Fall zu erfüllen, indem wir beide Elternzeit nehmen, auch wenn wir dafür zunächst nur einfach Elterngeld bekommen. Gleichzeitig drängen wir darauf, dass der Antrag auf doppeltes Elterngeld (höchst wahrscheinlich zunächst negativ) entschieden wird, wogegen wir Widerspruch einlegen werden, welchen wir dann auch wahrscheinlich gerichtlich entscheiden lassen müssen, damit das BSG-Urteil auch ohne Weisung durch die Behörden-Instanzen auf uns übertragen werden kann.
Teilen Sie die Einschätzung, dass dies eine gebotene Vorgehensweise ist, oder hätten Sie eine andere Empfehlung?
Vielen herzlichen Dank für ihre hervorragende Arbeit und eine Antwort auch auf unsere Anfrage.
MfG
N. Bock
Hallo Fam. Bock,
zunächst vielen Dank für das Lob.
Ich teile Ihre Auffasung.
Es wird sicherlich eine Weile dauern, bis das Urteil in den Elterngeldstellen “angekommen” ist. Aber ich könnte mir gut vorstellen, dass der Antrag nach der neuen Rechtslage nach etwaiger längerer Bearbeitung durchgeht, weil nunmal die BSG-Entscheidung existiert.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, sollten Sie umgehend Widerspruch bzw. danach Klage einlegen bzw. erheben. Denn im Ergebnis müssen auch Sie dann Recht bekommen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
unsere Drillinge wurden am 20.09.11 geboren, ich habe beim zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Anwendung der geänderten Rechtssprechung gestellt und umgehend Antwort bekommen das seitens der Behörde noch keine Anweisung vorliegt und auf die genaue Urteilsbegründung gewartet werden müsse. Wie lange dauert aus Ihrer Erfahrung ein solcher Prozess?
MfG AST
Hallo AST,
es kann mehrere Wochen, manchmal auch Monate dauern, bis die Urteilsbegründung vorliegt.
Es ist also Geduld gefragt.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
die Geburt unserer Zwillinge steht kurz bevor und unsere Planung sieht folgendermaßen aus: Ich werde 14 Monate zu Hause bleiben und möchte für Zwilling 1 Monat 1-12 Elterngeld beantragen, für Zwilling 2 Monat 1-10 und Monat 13-14. Mein Mann wird voraussichtlich keine Elternzeit nehmen. Wenn ich es richtig verstehe, kann man (wie in dem Urteil) für jedes Zwillingskind getrennt entscheiden, welche Monate innerhalb der ersten 14 Monate man Elterngeld beantragt – oder ist diese Interpretation durch das Urteil nicht abgedeckt? Ich wollte hierfür 2 Elterngeldanträge (getrennt für die beiden Zwillinge) einreichen, die L-Bank (BW) sagt, 1 Antrag sei ausreichend und verweist ansonsten darauf, dass noch auf eine Weisung des Bundesfamilienministeriums bezüglich der Umsetzung des Urteils in BW gewartet werde. Empfehlen Sie, einen Antrag für beide Kinder oder 2 getrennte Anträge zu stellen?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort,
Familie Schäfer
Hallo Familie Schäfer,
ich würde entsprechend der Entscheidung des BSG zwei getrennte Anträge stellen.
Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, wird wohl auch die besagte Weisung kommen und die Elterngeldstellen werden die Entscheidung umsetzen.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
PS: Mein Ziel ist es nicht etwa, alleine doppeltes Elterngeld zu erhalten, sondern alleine (auch ohne Partnermonate) für 14 Monate volles Elterngeld (plus Mehrlingszuschlag?) zu erhalten. Oder ist diese Interpretation durch das Urteil in keiner Weise abgedeckt?
Familie Schäfer
Die 14 Monate müssten Sie bekomen und doppeltes Elterngeld – wie oft geschrieben wurde – gibt es ohnehin nicht, sondern nur gleichzeitiges Elterngeld, wenn beide Partner daheim bleiben. Leider wurde dieser Umstand in der Presse falsch herübergebracht.
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
auch von uns ein herzlichen Dank Licht in das (für uns) Wirrwarr zu Bringen.
Heute erhielten wir eine Ablehnung für das neue “Zwillingselterngeld” mit der Begründung, meine Frau und ich müssten beide parallel die jeweils VOLLEN 14 Monate zu Hause bleiben.
Wir wollen es aber so regeln, dass meine Frau 18 Monate zu Hause bleibt und Elterngeld bezieht solange es eben nach der neuen Regelung geht, ich jedoch jetzt 4 Monate (Juni – September) und dann noch einmal den 13. und 14. Lebensmonat eines Zwillings (Mai / Juni 2014) nehme.
Ist es wirklich so, dass beide Eltern voll zu Hause bleiben müssen, um Anspruch auf diese neue Regelung zu haben? Mir erscheint das sehr unlogisch und nur eine Ausrede der Elterngeldstelle zu sein, weil sie selber nicht wissen, wie dieses Urteil gelebt werden soll?
Herzlichen Dank für Ihre Mühen,
Familie Ludwig
Hallo Familie Ludwig,
nein, es ist nicht so, dass beide Elternteile volle 14 Monate zu Hause bleiben müssen. Hiergegen würde ich Widerspruch einlegen.
Allerdings halte ich die Aufteilung 18 Monate / 6 Monate nicht für möglich, da ein Elternteil max. 14 Monate Elterngeldanspruch hat.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die 18 Monate sollten nur die Darstellung sein, wie lange meine Frau gedenkt in Summe zu Hause zu bleiben. Der Elterngeldanspruch wird wohl dann bei den 12 oder 14 Monaten sein. Dies nur als Erklärung für die anderen Mitleser hier im Blog.
Vielleicht auch noch interessant die Aussage der Elterngeldstelle: Man behandle nur Fälle die exakt zu dem verhandelten passen, also den “14 / 14 Parallelfall”. Sicher eine Verzweiflungsauslegung, weil sie es auch (noch) nicht besser wissen.
Nochmals vielen Dank, der Widerspruch geht heute raus. 😉
Familie Ludwig
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Mädels sind bereits fast 19 Monate alt. Ich habe mein Elterngeld gesplittet und somit noch Bezug bis September. Bekomme ich trotzdem noch weitere zwei Monate Elterngeld auch wenn mein Freund nicht zu Hause bleibt? Er hatte die ersten zwei Monate ebenfalls Elterngeldbezug und ist dann wieder arbeiten gegangen.
Hallo Frau Knorscheidt,
ihr Freund kann nicht mehr Elterngeld als für zwei Monate erhalten, weil er ja wieder arbeiten gegangen ist.
Sie müssten die 14 Monate (bzw. 28 halbe Monate) ausschöpfen können, wenn sie die Zeit daheim bleiben und die Kinder betreuen. Deshalb sollten Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Außerdem wäre zu beachten, dass Sie beide, während der gemeinsamen Betreuungszeit, jeweils den Zwillingsbonus erhalten bzw. noch nachgezahlt erhalten.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
beim Durcharbeiten aller anfragen in Ihrem Blog blieb mir eines bisher unklar: Unsere Zwillinge sind bereits 31Mon alt unsere Elternzeit (ganz klassisch 12Mon Mama 2 Mon Papa, jeweils nur einmal, allerdings parallel) lag komplett im Jahr 2011. Einkommensteuererklärung für 2011 ist abgegeben. Muss mit Hinblick auf eine Änderung des Elterngeldes (4Jahresfrist wäre ja auch bei uns unstrittig) nicht auch die Einkommenssteuererklärung berichtigt werden? Was widerum doch zu Steuer-Nachzahlungen führen würde???
Hallo Familie Heinrich,
Elterngeldzahlungen sind grundsätzlich steuerfrei, führen aber zu einer Erhöhung des anwendbaren Steuersatzes (Progressionsvorbehalt).
Wenn Sie im Nachhinein mehr Elterngeld beziehen, wird sich das Finanzamt einen Teil davon leider “holen”.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
hallo Alle,
wir haben am 12.09.2013 (also vor vier Tagen) unsere Zwillinge erhalten und haben das Ziel beide 14 Monate zuhause zu bleiben und vom neuen Urteil zu profitieren.
Wie gehen wir nun am besten vor? Was können wir tun damit unser Traum real wird?
Vorstellung:
1.Antrag Mann 11 Monate und Frau 3 Monate (wegen Mutterschaftsgeld)
2. Antrag F11 und M3.
Danke für Tipps.
Hallo Herr Fouquet,
herzlichen Glückwunsch.
Ja, ich denke mit diesem Antrag müssten Sie das Maximum herausholen können.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder, vielen Dank zunächst für Ihre informative Seite. Wir bekommen unsere Zwillinge im Februar 2013. Wir wollen beide in Elternzeit gehen und auch die vollen 14 monate. Wir hatten geplant, dass ich als Vater für Zwilling A 11monate beantragen und 3 Partnermonate für Zwilling B. Meine Frau anders herum: 11 monate für Zwilling B, 3 für Zwilling A. Nun verstehe ich nicht ganz, was das Mutterschaftsgeld meiner Frau mit meiner Bezugsdauer für das Elterngeld zutun hat. Wenn wir das wie beschrieben beantragen, bekomme ich dann 14monate Elterngeld oder nur 11? vielen Dank! gruß b.r.
Hallo B.R.,
das BSG hat entschieden, dass die Mutterschaftsgeldzahlungen auch beim Vater angerechnet werden. Nachvollziehbar ist das für mich nicht, da ein Mann keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder, danke für die prompte Antwort. Nachvollziehbar ist das für mich auch nicht… Aber: Wenn wir beide Elterngeld beantragen, wird das Mutterschaftsgeld bei uns beiden voll angerechnet? Oder hälftig? Wie meint das BSG das? Nachvollziehbar wäre es, wenn beide Elterngeld beantragen, dass das Mutterschaftsgeld EINMAL für beide, d.h. hälftig angerechnet wird. Oder wird es zweimal, und zwar bei jedem von uns beiden angerechnet? Bin da etwas ratlos…
Hallo B.R.,
leider bin ich in dieser Frage auch etwas ratlos. Vielleicht kann Ihnen ein Fachanwalt für Sozialrecht weiterhelfen. Eine solche Kollegin/Kollege kann eventuell aus seiner täglichen sozialrechtlichen Praxis nachvollziehen, wie das BSG “tickt” und dessen Auffassung zu verstehen ist.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
meine EG- Stelle rief mich heute an und meinte sie dürfe nun meinen Antrag Überprüfen und wir bekommen für die gesamte EZ eine Nachzahlung. Ich bin sehr überrascht das wohl nun einen Erlass für die Altfälle vorliegt, andere Mütter haben sich heute bei ihrer EG-Stelle erkundigt,diese bekamen die Antwort, dass noch keine Anweisung vorliegt. Das ist etwas verwunderlich. Wissen sie schon mehr, gibt es nun auch einen Beschluss was die Altfälle betrifft? Meine Jungs sind 03/12 geboren.
Ich danke Ihnen nochmals für Ihre wirklich gute Seite.
MfG
B.W.
Hallo Frau B.W.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich kann auch nicht ganz nachvollziehen, dass manche Elterngeldstellen schon am Abarbeiten von Altfällen sind, andere angeblich noch auf Handlungsanweisungen warten.
Man sollte weiterhin Druck auf die Elterngeldstellen ausüben.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge kamen am 13.9. zur Welt. Meine Frau ging davor aufgrund unseres 1. Sohnes nicht arbeiten. Kann sie somit nach neuem Urteil 1x Elterngeld je Zwilling beantragen und erhält dann 2x 600€/Monat (selbstverständlich abzgl. des Mutterschaftsgeldes) ? Rechnung: 300€ Sockelbetrag plus 300€ Mehrlingsbonus je Zwilling ?
Ich möchte lediglich einen Monat EZ nehmen – ggf. im 7.Lebensmonat. Ich verfüge über etwa 3500€ Nettoeinkommen/Monat. Bekomme ich also 2027,50€ (1800€ + 3500*0,65*0,1=227,50€) für Zwilling 1 PLUS 600€ für den Zwilling 2 ?
Vielen Dank bereits vorab !
Hallo Herr Anhorn,
Sie wie es aussieht, müsste Ihre Frau 2 x 600 EUR erhalten.
Wenn Sie den 7. Monat daheim bleiben, werden Sie den Maximalbetrag von 1.800 EUR sowie den Bonus von 300 EUR erhalten. Ihre Frau bekommt dann zu diesem Zeitpunkt die 300 EUR Mindestbetrag plus 300 EUR.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Abend Herr Blaufelder,
ich denke zunächst einmal, dass Ihre Seite eindrücklich zeigt, wie kompliziert teilweise deutsche Gesetze und ihre Anwendung sind. Daher gleich im Anschluss ein großes Lob für Ihre Unterstützung und Geduld.
Mein gestriger Post geriet vielleicht etwas unglücklich, da ich den Geschwisterbonus mit ins Spiel gebracht hatte – diesen lasse ich heute außen vor; ebenso erbeut die Abschläge bzgl. Mutterschaftsgeld.
Meine Frau beantragt für Zwilling 1 Elterngeld für die Monate 1-12 und erhält 300€ Sockelbetrag plus 300€ Mehrlingsbonus. Gleichzeitig beantragt sie mit einem zweiten Antrag für Zwilling 2 Elterngeld für die Monate 1-12 und erhält noch einmal 300€ Sockelbetrag plus 300€ Mehrlingsbonus. Somit 2x 600€ über ein Jahr. Korrekt?
Mir stehen somit weiterhin je Zwilling zwei Monate Elterngeld zu. Ich möchte nun nur einen Monat benatragen und kann dies in den Lebensmonaten 1-14 tun, auch parallel zu meiner Frau. Ich entscheide mich für Monat 7 und stelle ebenfalls zwei Anträge. Für Zwilling 1 erhalte ich 1800€ Maximalbetrag plus 300€ Mehrlingsbonus, für Zwilling 2 aufgrund der Anrechnung Zwillings 1 aber nur 300€ Sockelbetrag plus 300€ Mehrlingsbonus. Korrekt?
Somit erhalten wir in Monat 7 zweimal 600€ (meine Frau) und einmal 2100€ + 600€ (ich)?
Hallo Herr Anhorn,
die Berechnung der Behörde für den 7. Monat kann ich nicht nachvollziehen.
Ich meine, dass bei dieser Berechnung der Bonus nicht 2x, sondern 4x ausbezahlt worden ist.
Das kann nicht sein, muss allerdings nicht zu Ihrem Nachteil sein.
MfG
Thorsten Blaufelder
hallo herr blaufelder,
glauben sie, es ist auch möglich, dass ein Elternteil 2 jahre elterngeld bekommen kann?
ich werde mitte mai Zwillinge bekommen und würde gerne 2 jahre elterngeld beziehen, um meine kinder betreuen zu können… die Zwillinge sind kinder nr 3 und 4 …
denken sie, ich könnte das erfolgreich einklagen?
ich würde dann schon jetzt eine Rechtsschutzversicherung abschliessen – denken sie, die würde in so einem fall sinn machen und auch die kosten übernehmen?
ich danke ihnen schon jetzt
-liebe grüsse
Hallo Frau Ehrenfried,
Elterngeld gibt es definitiv nur bis zum max. 14. Lebensmonat. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn eine Halbierung des Elterngeld beantragt wird. Nur dann verdoppelt sich der Bezugszeitraum.
Für eine Klage sehe ich keine Erfolgsaussichten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Abend Herr Blaufelder,
sie haben meinen Beitrag richtig interpretiert: Wir würden in einem Monat 4x Bonus erhalten.
So entnehme ich es auch der mittlerweile aktualisierten Seite des “Bundesministeriums für Familie, Soziales …”.
– Für den 1.Zwilling erhält man immer volles EG (einkommensabhängiger Betrag, aber mind. 300,- € Sockel) und den Mehrlingsbonus von 300,- €.
– Für den 2. Zwilling findet, bei EG Bezug im gleichen Monat, eine Anrechnung statt. Es bleibt aber auch hier immer der Sockel von 300,- € anrechnsungsfrei – wieder zzgl. Mehrlingsbonus von 300,- €.
Nimmt der Partner zusätzlich EG in Anspruch findet keine “Queranrechnung” statt, d.h. für ihn gelten exakt die gleichen Regeln. Daher kann in einem gemeinsamen Bezugsmonat tatsächlich Anspruch auf den vierfachen Mehrlingsbonus entstehen. (Bei Drillingen sogar der sechsfache, und so weiter …).
Dies wirkt zunächst perfide ist aber leicht erklärbar:
Beziehen Eltern gemeinsam EG in 14 Monaten nacheinander stand ihnen nach altem Gesetzesstand 14x Mehrlingsbonus zu. Nach neuem Gesetzesstand sind es nun 28x. Wieso sollte sich dies ändern, wenn man die Bezugsmonate parallel nimmt?
Gerne kann ich Sie auf dem Laufenden halten – unsere Erstanträge gehen nächste Woche an die L-Bank.
Gerne können Sie mich auf dem Laufenden halten.
Was die Bonus-Thematik angeht, so hat auch das BSG im Urteil angemerkt, dass es die Konstruktion für verfehlt hält…
Sehr geehrter Herr ablaufender,
Mittlerweile sind ja einige Monate vergangen und nun endlich entsprechende Weisungen an die elterngeldstelle raus. Wie von ihnen empfohlen haben wir bereits Anfang Juli einen überprüfungsantrag gestellt. Jetzt endlich dürfen wir auch neue Anträge für zwilling zwei Stellen, allerdings behauptet die elterngeldstelle wir hätten nur Ansprüche aus den letzten drei monaten. Sonst müssten wir die gleichen Zeiten wie bei zwilling eins beantragen. Dort habe ich monate 1-12 beantragt und mein mann 3 + 4. Nach dem Urteil im Juni ist mein mann aber noch mal die Monate 9-14 in Elternzeit gegangen und ich würde auch gerne die Monate 13 + 14 noch nehmen. So dass wir dann für zwilling zwei bei der Mutter die Monate 1-6 und 13+14 haben und beim Vater monate 9-14. Da dies aber nicht dem Zeitraum von zwilling eins entspricht, sagt die elterngeldstelle dies ginge nicht. Ist das so korrekt?
Und wie sollten wir jetzt am besten weiter vorgehen um unsere Ansprüche geltend zu machen?
Vielen dank für ihre Hilfe!
Guten Morgen Frau Strang,
mir ist nicht verständlich, weshalb Sie nur Anspruch für drei Monate haben sollten. Auch kann ich nicht nachvollziehen, weshalb es ein Problem geben sollte, wenn die Zeiträume der Zwillinge sich nicht entsprechen.
Grundsätzlich und theoretisch haben Sie beide Anspruch auf jeweils 14 Monate.
Ich darf Ihnen daher empfehlen, gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo zusammen,
ich habe vom Amt nur die 9 Monate a 600 erhalten müsste ich nicht auch noch den 13 und 14 Monat bekommen. Mein Freund war 2 Monate zu Hause sein Bescheid ist noch nicht da! Wer kann mir helfen! Danke an alle 🙂
Hallo Ivonne,
ich kann Ihnen empfehlen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen bzw. einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Elterngeldanspruch des Vaters ist ja offensichtlich nicht nachvollziehbar. Ist Ihnen bekannt, ob hier bereits eine gerichtliche Klärung anhängig ist? Wie soll ich mich als betroffener Vater verhalten nachdem mir hierdurch vier Monate Einkommen fehlt und das Elterngeld ja eine Einkommensersatzleistung sein soll.
Freundliche Grüße
Bernhard Niedermeier
Hallo Herr Niedermeier,
einen Fall habe ich selbst anhängig. Aber bis eine Entscheidung vorliegt, kann es sehr lange dauern. Ich kann Ihnen nur empfehlen, Widerspruch und ggfs. Klage zu erheben, denn sozialgerichtliche Klageverfahren sind gerichtskostenfrei und in der ersten Instanz benötigen Sie keinen Anwalt.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
unsere Zwillinge sind jetzt fast 3 Wochen alt und ich habe bereits die Bescheide für das Elterngeld bekommen. Meine Frau und ich sind beide Beamte und haben beide Vollzeit gearbeitet.
Lt. Bescheid wird mir als Vater nur Elterngeld für die Dauer von zwei Monaten gewährt, da uns trotz Zwillingsgeburt nur 14 Monate zustehen würden. Hat sich in der Rechtssprechung schon wieder was geändert, was ich nicht mitbekommen habe oder ist das Urteil nur “noch” nicht bei meiner zuständigen Elterngeldstelle angekommen?
Mit freundlichen Grüßen,
C. Henneke
Guten Morgen Herr Henneke,
nein, die Rechtsprechung hat sich nicht geändert.
Hier finden Sie eine Broschüre des Ministeriums über das Elterngeld für Zwillingseltern
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=202246.html
MfG
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt