© Harald07 - Fotolia.comEin Auto ist kein Reisemitbringsel und gehört allein schon wegen seiner Größe nicht zum persönlichen Reisegepäck. Daher muss ein Autokäufer, der seinen gebrauchten Pkw in einem Nicht-EU-Staat erworben hat, auch Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zahlen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 29.05.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: 11 K 2960/12).

Damit wird für den Kläger der Kauf eines gebrauchten Pkw nun doch etwas teurer. Der Mann hatte sein „neues“ gebrauchtes Auto für 250,00 € in der Schweiz gekauft. Das Fahrzeug meldete er danach bei den deutschen Zollbehörden zum freien Verkehr an.

Doch das Zollamt verlangte von dem Autohalter Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 € und machte das Fahrzeug damit teurer als gedacht.

Der Kläger hielt die Erhebung von Einfuhrabgaben für unzulässig. Bei dem Auto habe es sich um ein „Reisemitbringsel“ gehandelt. Bei solchen Mitbringseln bis zu einem Wert von 300,00 € dürften nach den geltenden Bestimmungen keine Einfuhrabgaben erhoben werden.

Auch die anderen Voraussetzungen, die für Reisemitbringsel gelten, seien erfüllt. So habe er bei der Einreise nach Deutschland den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei zudem zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können.

Die Finanzrichter konnten in dem Fahrzeug jedoch kein persönliches Reisegepäck erkennen. Das Auto sei schlicht ein Transportmittel. Allein schon wegen seiner Größe sei es nicht als Gepäckstück anzusehen. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben sei daher nicht möglich, heißt es in dem Urteil vom 18.03.2013.

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