Der schwedische Snus-Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird, darf nicht in andere EU-Länder verkauft werden. Nach EU-Recht dürfen für den oralen Gebrauch vorgesehene Tabakerzeugnisse nur geraucht oder gekaut werden, entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem am Dienstag, 25.06.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: 4 K 2021/12 VTa). Lediglich für Schweden gebe es eine Ausnahmeregelung, die den Verkauf innerhalb des Landes erlaubt.
Im konkreten Fall hatte ein Deutscher 16 Dosen zu 40 Gramm Snus-Tabak über das Internet bei einer schwedischen Firma bestellt. Der Zoll fing den Tabak jedoch ab. Der mit Salzen versetzte Snus-Tabak dürfe nach einer EU-Verordnung über Tabakerzeugnisse nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Die Ware könne entweder vernichtet oder zurückgeschickt werden.
Doch der Snus-Tabakfan wollte auf sein spezielles Nikotin-Produkt nicht verzichten und verlangte vor Gericht dessen Herausgabe. Schließlich sei der Kaufvertrag über den Snus-Tabak in Schweden zustande gekommen. Er sei zudem seit seinem 19. Lebensjahr nikotinabhängig und jetzt über 60 Jahre alt. Wenn er auf Snus verzichten müsse, komme dies einer Zwangsentwöhnung gleich, beschwerte sich der Snus-Liebhaber.
In seinem Urteil vom 15.05.2013 entschied das Finanzgericht, dass die in Schweden geltende Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen des Snus-Tabaks nicht in Deutschland gelte. Ein Versandhandel aus Schweden sei nach geltendem EU-Recht untersagt. Dies gelte auch für private Verbraucher. Zugelassen sei nur eine Ausfuhr im Rahmen des Reiseverkehrs. „Versuche, den Vertrieb außerhalb von Schweden zu erlauben, sind in der Vergangenheit regelmäßig gescheitert“, so Stephan Alexander, Richter am Finanzgericht.
Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.
Bildnachweis: © GiZGRAPHICS – Fotolia.com
Zwei Gedanken – wieso ist das Finanzgericht für diese Frage sachlich zuständig? Und wann finden für innergemeinschaftliche Lieferungen Zollkontrollen statt – ich dachte, die gäbe es gerade nicht mehr?
Das Finanzgericht war zuständig, weil der Kläger das Zollamt verklagt hatte:
“Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zollstelle dem Kläger eine an ihn gerichtete Sendung Snus hätte überlassen müssen. Snus ist ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt und so konsumiert wird.
Der Kläger hatte bei der A, …/Schweden 16 Packungen losen Snus bestellt und hierfür auf ein Konto der A in Deutschland den Kaufpreis von 72,24 € zuzüglich Versandkosten überwiesen. Das über die schwedische Post versandte Päckchen übergab die Deutsche Post AG dem Zollamt X (Zollamt) des Beklagten. Am 12.03.2012 erschien der Kläger beim Zollamt. Bei der Beschau der Ware stellte das Zollamt 16 Dosen zu 40 g Snus der Marke “…” fest und teilte dem Kläger mündlich mit, eine Übergabe der Ware an ihn komme wegen § 5a der Verordnung über Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung – TabV -) nicht in Betracht. Die Ware könne nur vernichtet oder zurückgeschickt werden.”
Zollkontrollen gibt es weiterhin, gerade weil die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen in Deutschland in Ausnahmefällen verboten ist.
MfG
Thorsten Blaufelder