Verlangen Jobcenter von einem Hartz-IV-Bezieher wegen zu hoher Heizkosten letztlich einen Wohnungswechsel, muss der Umzug wirtschaftlich sein und sich tatsächlich auch rechnen. Andernfalls kann die Behörde keine entsprechende Kostensenkungsmaßnahme einfordern, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch, 12.06.2013, verkündeten Urteil klar (AZ: B 14 AS 60/12). Entscheidend sei letztlich, wie hoch die Kaltmiete und die Heizkosten zusammen sind.
Geklagt hatte eine 1970 geborene Hartz-IV-Bezieherin aus Herne. Die alleinstehende Frau lebt in einer 48 Quadratmeter großen Wohnung und zahlt eine sehr geringe Kaltbruttomiete in Höhe von monatlich 203,64 €. Doch die Unterkunft ist sehr schlecht isoliert, hat undichte Fenster und verfügt lediglich über eine alte Gasetagenheizung. Dadurch waren die monatlichen Heizkosten bislang unangemessen hoch. So zahlte die Frau 2004 monatlich im Voraus noch 57,00 €, 2009 waren es 133,00 € und 2010 127,00 €.
Das Jobcenter Herne verlangte von der Hartz-IV-Bezieherin eine Kostensenkung. Die Heizkosten seien viel zu hoch. Dies ergebe sich auch im Vergleich zum bundesweiten Heizspiegel. Die Frau heize ihre Wohnung offenbar immer auf 22 Grad. Ein paar Grad weniger könne schon etwas sparen.
Ein gerichtlich bestellter Gutachter stellte jedoch fest, dass die Hartz-IV-Bezieherin den Heizkosten-Verbrauch in der maroden Wohnung nur noch minimal senken könne.
Das BSG stellte fest, dass die Heizkosten der Klägerin unangemessen hoch seien. Maßgeblich seien hier die Grenzwerte im bundesweiten Heizspiegel. Im Einzelfall könnten Hartz-IV-Bezieher aber auch einen erhöhten Heizbedarf geltend machen, beispielsweise bei einer Krankheit. Die Klägerin hatte dies jedoch nicht geltend gemacht.
Ob die verlangte Kostensenkung und ein damit einhergehender Wohnungswechsel vom Jobcenter aber dennoch gefordert werden kann, sei zweifelhaft, so das BSG. Denn solch ein Umzug müsse immer auch wirtschaftlich sein. So hatte das Jobcenter angegeben, dass es für eine gleich große Wohnung wie die der Klägerin bis zu 356,00 € monatlich zahle. Die Warmmiete der Klägerin liege aber immer noch darunter. Die Kaltmiete und die Heizkosten dürften bei der Rechnung der Wirtschaftlichkeit nicht voneinander getrennt gesehen werden.
Das Verfahren verwies das BSG an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Dieses muss nun prüfen, ob ein Wohnungswechsel der Klägerin überhaupt wirtschaftlich ist.
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