© GaToR-GFX - Fotolia.comWer unterwegs bestohlen wird und den Taschendieb verfolgt, hat faktisch kaum Chancen, dass die gesetzliche Unfallversicherung einen dabei erlittenen Unfall als versicherten „Arbeitsunfall“ anerkennt. Dies geht aus einem am Freitag, 14.06.2013, bekanntgegebenen Urteil des Sozialgerichts Berlin hervor (AZ: 163 U 279/10). Unfallversicherungsschutz bestehe nur, wenn die Verfolgung des Taschendiebs dessen Festnahme und nicht die Wiedererlangung des gestohlenen Eigentums zum Ziel hatte.

Im entschiedenen Fall war ein Berliner mit seiner Verlobten berufsbedingt im Juli 2009 zu einem Kongress nach Barcelona gereist. Nach einem Restaurantbesuch in der katalanischen Stadt wurde der Biotechnologe von zwei Männern überfallen. Sie stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro.

Als der Mann den Verlust bemerkte, setzte er den Tätern nach. Ein Räuber stellte ihm jedoch ein Bein, so dass der Berliner stürzte. Dabei brach er sich den linken Ellenbogen. Die Täter konnten entkommen.

Von der Unfallkasse Berlin wollte er den Sturz als versicherten Arbeitsunfall anerkannt haben. Doch der Unfallversicherungsträger lehnte ab. Der Sturz sei nur passiert, weil der Berliner sein Eigentum zurückhaben wollte. Dies stehe jedoch nicht unter Versicherungsschutz.

Das Sozialgericht wies die dagegen erhobene Klage in seinem Urteil vom 12.03.2013 ab. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei die gesetzliche Unfallversicherung zwar nicht nur bei Unfällen am Arbeitsplatz zuständig. So schütze sie auch Personen, „die sich im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr begeben“. So seien beispielsweise Personen versichert, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder Angegriffenen beistehen. Kraft Gesetzes seien auch Personen versichert, die einen mutmaßlichen Straftäter verfolgen und ihn festnehmen wollen. Dieser Versicherungsschutz gelte auch im Ausland.

Dem Kläger sei es jedoch nicht in erster Linie um die Festnahme der Taschendiebe gegangen, sondern um die Wiedererlangung seiner Brieftasche, so das Gericht. Bei solch einer „gemischten Handlungstendenz“ bestehe nur dann Versicherungsschutz, wenn der Taschendieb in jedem Fall verfolgt worden wäre, also auch ohne das Ziel, das gestohlene Eigentum zurückzubekommen. Diese „versicherungsbezogene Handlungstendenz“ habe hier aber nicht vorgelegen.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

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