© runzelkorn - Fotolia.comWird eine Frau von einem Bekannten auf ihrem Arbeitsweg überfallen und vergewaltigt, ist dies kein Arbeitsunfall. Denn sind persönliche Motive und nicht der Arbeitsweg wesentliche Ursache für den Überfall, können betroffene Arbeitnehmer keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen, urteilte am Dienstag, 18.06.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 10/12 R).

Geklagt hatte eine frühere Schul-Angestellte, die auf ihrem Arbeitsweg von einem Bekannten überfallen und vergewaltigt wurde. Sie argumentierte, der Täter habe extra abgewartet, bis sie sich alleine auf dem Weg zur Arbeit machte. Daher bestehe auch ein Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit, so dass der Überfall als Arbeits- und Wegeunfall anzuerkennen sei.

Den Täter hatte die Angestellte bereits 1993 kennengelernt, dann aber aus den Augen verloren. Was die Frau nicht wusste: der Mann war etwas später wegen einer Sexualstraftat und der Tötung einer Frau zu einer 14-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Als er dann 2008 aus der Haft kam, nahm er über die Internetplattform „wer-kennt-wen“ erneut Kontakt zu der Angestellten auf.

Eine Beziehung lehnte die Frau aber nach einigen Treffen ab. Der vorbestrafte Mann wollte die Angestellte zur Rede stellen und lauerte ihr am 02.03.2009 auf. Vorher hatte er sich noch mit Amphetaminen aufgeputscht. Als die Frau morgens zur Arbeit wollte, verschloss sie ihre Wohnungstür und ging zur Garage. Dort überfiel der Mann die Angestellte, fesselte und vergewaltigte sein wehrloses Opfer.

Wegen schwerer Vergewaltigung wurde er zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Seitdem leidet die Frau an psychische Beschwerden, so dass ihr eine Opferentschädigungsrente zugebilligt wurde.

Die Anerkennung des Überfalls als Arbeits- und Wegeunfall wurde von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft jedoch abgelehnt. Die Motive für den Überfall hätten keinen Bezug zur Arbeit. Die Beziehung der Frau zu dem Sexualstraftäter und die Motive des Überfalls seien rein persönlicher Natur gewesen.

Dem folgte nun auch das BSG. Zwar könnten auch Überfälle auf dem Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Überfall aus persönlichen Motiven begangen worden ist. Hier sei nicht der Arbeitsweg wesentlich für den „Unfall“ gewesen, prägend war vielmehr die persönliche Beziehung, so der 2. Senat des BSG.

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