© Harald07 - Fotolia.comPaare mit Kinderwunsch können auch mit einer Veranlagung für eine Erbkrankheit von ihrer Krankenkasse keine Kostenerstattung für eine künstliche Befruchtung und einer Präimplantationsdiagnostik (PID) verlangen. Denn die PID stellt weder eine Maßnahme der Früherkennung im Sinne des Gesetzes noch eine Krankenbehandlung dar, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 25.07.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: L 4 KR 5058/12). Auch habe der Gemeinsame Bundesausschuss die PID nicht als Behandlungsmethode anerkannt.

Geklagt hatte ein Paar aus dem Raum Mannheim. Beide Kläger sind Träger einer Mutation im sogenannten GLDC-Gen. Die Genveränderung kann bei einem Neugeborenen zu einer vererbten Stoffwechselerkrankung, der sogenannten ketotischen Hyperglycinämie führen. Die Kläger sind bereits Eltern von zwei Kindern. Eines der Kinder leidet an der Erbkrankheit. Die Frau erlitt zudem eine Fehlgeburt, zwei Schwangerschaften wurden abgebrochen, da die Föten ebenfalls von der Erbkrankheit betroffen waren.

Die Eltern wollten jedoch weitere allerdings gesunde Kinder. Daher beantragten sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine PID und einer künstlichen Befruchtung. Bei der PID werden außerhalb des Körpers kranke Eizellen und Spermien aussortiert. Für eine künstliche Befruchtung werden dann nur gesunde Zellen verwendet.

Doch die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die PID und die künstliche Befruchtung ab. Das Paar könne auf natürlichem Wege Kinder zeugen. Bei einer Schwangerschaft könne mit einer Fruchtwasseruntersuchung festgestellt werden, ob das werdende Kind die Erbkrankheit aufweist. Unter Umständen sei dann eine Abtreibung denkbar.

Die Eltern wiesen dies zurück. Die Frau halte weitere Schwangerschaftsabbrüche psychisch nicht mehr aus.

Das LSG stellte in seinem Urteil vom 19.04.2013 nun klar, dass die Kläger nach dem Gesetz keinen Kostenerstattungsanspruch für eine künstliche Befruchtung oder eine PID geltend machen können. So könne eine künstliche Befruchtung nur bei Zeugungsunfähigkeit von der Krankenkasse bezahlt werden. Hier hätten die Kläger jedoch in der Vergangenheit Kinder auf natürlichem Wege gezeugt.

Auch bei der PID lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nicht vor. Zwar müssten Krankenkassen die Kosten für Früherkennungsmaßnahmen tragen. Eine Früherkennungsmaßnahme ziele aber auf einen lebenden Körper. Bei der PID werden jedoch lediglich genetisch belastete Zellen vor einer Befruchtung aussortiert.

Die PID sei auch keine Therapiemaßnahme. Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen einer Krankheit. Die Genmutation bei den Klägern stelle aber keine Krankheit dar. Der Gendefekt selbst sei bei den Klägern erkannt, er bedürfe keiner Behandlung und mache die Kläger auch nicht arbeitsunfähig. Die PID könne bei den Klägern die Mutation auch nicht heilen.

Selbst wenn die PID seit 08.12.2011 unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr strafbar ist, folge daraus keine Kostenerstattungspflicht der Krankenkassen, so das LSG.

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