© Corgarashu - Fotolia.comEltern gehörloser Kinder haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für einen Gebärdensprachkurs. Die von den Sozialhilfeträgern gewährte Eingliederungshilfe umfasse zwar die Unterrichtung des behinderten Kindes, nicht aber den Kurs für die Eltern, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart am Donnerstag, 18.07.2013 (AZ: L 7 SO 4642/12).

Geklagt hatten die Eltern eines nahezu tauben siebenjährigen Mädchens aus dem Landkreis Heilbronn. Das Kind besucht einen Regelkindergarten und erhält vom Sozialhilfeträger pädagogische und begleitende Hilfen. Damit das Kind die Gebärdensprache erlernen kann, finanziert der Landkreis den entsprechenden Unterricht über ein „persönliches Budget“ mit monatlich 2.400,00 €.

Die Eltern wollten jedoch ebenfalls die Gebärdensprache erlernen, damit sie mit ihrem Kind kommunizieren können. Sie engagierten einen Hauslehrer aus Frankenthal in Rheinland-Pfalz, der einmal pro Woche die Eltern unterrichtete. Die bislang angefallenen Kosten in Höhe von 14.250,00 € wurden größtenteils von einer gemeinnützigen Stiftung übernommen.

Da die Förderung nun auslief, beantragten die Eltern, dass der Landkreis im Rahmen der Eingliederungshilfe einspringt. Die Behörde lehnte dies jedoch ab. Die Eltern könnten die Gebärdensprache auch mit Hilfe von Büchern oder an der Volkshochschule erlernen.

Diese Entscheidung bestätigte nun auch das LSG. Angehörige könnten nur ausnahmsweise Leistungen der Eingliederungshilfe beanspruchen – und zwar nur, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich auch nicht aus dem Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta oder dem Behindertenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

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