Arbeitslose können auch noch nachträglich gegen unzulässige Ein-Euro-Jobs vorgehen. Allerdings haben sie die „Obliegenheit“, sich möglichst zeitnah beim Jobcenter zu beschweren, urteilte am Donnerstag, 22.08.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 75/12 R). Ein finanzieller Nachschlag fällt danach wohl geringer aus, wenn sie gegen diese Pflicht verstoßen.
Die umstrittenen „Arbeitsgelegenheiten“ sollen keine reguläre Arbeit verdrängen. Laut Gesetz muss es sich daher um „zusätzliche“ Arbeit handeln. Ist das nicht der Fall, muss das Jobcenter „Wertersatz“ in Höhe der Differenz zum tariflichen oder sonst üblichen Lohn bezahlen, kann dann aber dafür den Träger der Arbeitsgelegenheit gegebenenfalls in Regress nehmen.
Solchen „Wertersatz“ in Höhe von 3.717,00 € verlangte im Streitfall eine gelernte Kauffrau aus Bremen. Das Jobcenter hatte ihr einen Ein-Euro-Job bei „Radio Weser.TV“ zugewiesen, dem Sender des Offenen Kanals der Bremischen Landesmedienanstalt. Dort arbeitete sie drei Monate lang für einen Stundenlohn von 1,20 €, sieben Stunden am Tag. Zuständig war sie für Organisation und Disposition, also etwa die Einteilung der verschiedenen Geräte und Schneideplätze für die Produktion von Radio und Fernsehbeiträgen.
Mehr und mehr kamen der Kauffrau Zweifel, ob dies eine „zusätzliche“ Arbeit ist. Ob sie dem Jobcenter entsprechende Hinweise gab, ist umstritten und jedenfalls nicht mehr belegbar. Schriftlichen Widerspruch legte sie jedenfalls erst sieben Monate nach Ende ihres Ein-Euro-Jobs ein. Streitig war nun, ob sie trotzdem noch Anspruch auf „Wertersatz“ haben kann.
Im Gegensatz zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat das BSG dies nun bejaht. Es komme daher für den Fall entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit der Kauffrau eine erlaubte „zusätzliche“ Tätigkeit war. Das LSG hatte dies bezweifelt aber letztlich offen gelassen und muss daher eine endgültige Prüfung nun nachholen.
Allerdings haben Arbeitslose in solchen Fällen die „Obliegenheit“, Bedenken gegenüber ihrem Ein-Euro-Job möglichst zeitnah dem Jobcenter zu melden, urteilte das BSG weiter. Da es hier aber keinerlei klare Fristen gibt, gehen Gerichte in der Regel davon aus, dass bei einem Verstoß gegen solche Obliegenheiten Ansprüche nicht ganz, sondern nur teilweise verloren gehen. Im Streitfall bedeutet dies, dass die Kauffrau wohl einen „Wertersatz“ bekommt, nicht aber in der geltend gemachten Höhe von 3.717,00 €.
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