© eschwarzer - Fotolia.comFährt ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung mit seinem Auto in eine Waschanlage, darf der Vorgesetzte ihn wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Erkrankung fotografieren. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht am eigenen Bild werden mit den Aufnahmen nicht verletzt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Montag, 12.08.2013, veröffentlichten Urteil (AZ: 10 SaGa 3/13). Die Mainzer Richter lehnten damit den Antrag eines angestellten Produktionshelfers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Der Produktionshelfer war vom 25.02.2012 bis 27.03.2013 krankgeschrieben. Am 16.03.2013 fuhr er dennoch mit seinem Vater in eine Autowaschanlage. Dabei entdeckte ihn sein Vorgesetzter. Er wunderte sich, dass der Beschäftigte nicht wegen seiner Erkrankung das Bett hütet. Der Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit keimte auf.

Der Vorgesetzte wollte nun „Beweise“ sichern und machte mit seiner Handykamera Fotos von dem Produktionshelfer. Im Zuge der Handyaufnahmen kam es auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.08.2013. Dagegen erhob der Beschäftigte Kündigungsschutzklage, über die noch nicht entschieden wurde.

Gleichzeitig beantragte er eine einstweilige Verfügung gegen seinen Vorgesetzten. Danach solle diesem untersagt werden, den Angestellten „zu filmen, zu fotografieren und/oder heimlich nachzustellen und/oder heimlich zu kontrollieren“. Der Vorgesetzte solle zudem alle widerrechtlich aufgenommenen Film- und Fotoaufnahmen an ihn herausgeben.

Der Chef habe mit den Fotoaufnahmen sein Persönlichkeitsrecht, insbesondere sein Recht am eigenen Bild verletzt, so die Begründung des Klägers. Seine „Individualsphäre“ sei beeinträchtigt worden, auch wenn er sich in der Öffentlichkeit aufgehalten habe. Er sei in der Autowaschanlage lediglich seinem Vater behilflich gewesen. Dieser habe ihn von seiner depressiven Grundstimmung ablenken wollen.

Das LAG stellte in seinem Urteil vom 11.07.2013 jedoch klar, dass der Vorgesetzte die Handyaufnahmen machen durfte. Der Kläger werde zwar mit den Fotos in seinem Persönlichkeitsrecht und dem darin enthaltenen Recht am eigenen Bild beeinträchtigt. Dieses Recht werde jedoch nicht schrankenlos gewährt.

Habe der Arbeitgeber den begründeten Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine Krankschreibung nur vorgetäuscht und einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen hat, dürfe er auch Beweise mit einer Fotokamera sichern. Hier wollte der Vorgesetzte die körperlichen Aktivitäten des Beschäftigten in der Öffentlichkeit dokumentieren. Rechtswidrig sei dies noch nicht. Ob die Fotos dann im Kündigungsschutzverfahren verwendet werden dürfen, müsse das Arbeitsgericht jedoch noch entscheiden.

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