Den Pressemitteilungen des LAG Düsseldorf lässt sich gerne mal der Hinweis auf das eine oder andere außergewöhnliche Verfahren entnehmen. So streitet vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 8 Ca 7883/12) eine Arbeitnehmerin einer Düsseldorfer Werbeagentur mit ihrem Arbeitgeber darum, ob sie ihren Hund nach wie vor zur Arbeit mitbringen darf.

Nachdem die Klägerin den dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland habe, über drei Jahre mit ins Büro bringen durfte, wurde es ihr nunmehr vom Arbeitgeber untersagt. Als Grund gibt dieser an, der Hund sei zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre er Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von ihm eine Geruchsbelästigung aus.

Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften. Ihr Hund bedrohe auch niemanden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Kammertermin für den 04.09.2013, 11.30 Uhr in Saal 004 anberaumt.

Zu diesem Termin hat das Gericht der Klägerin aufgegeben, den Hund mitzubringen, damit dieser in Augenschein genommen werden kann.

Über den Auftritt des Hundes und den Ausgangs des Verfahrens werde ich berichten.

Wenn Sie den Kurzfilm über die Kanzlei Blaufelder betrachten möchten, folgen Sie bitte diesem Link.

Fotomodel: Yuma