© GaToR-GFX - Fotolia.comBetriebsräte können die Verlängerung eines zuvor befristeten Arbeitsverhältnisses nicht zum Anlass nehmen, für den Mitarbeiter einen höheren Lohn durchzudrücken. Ändert sich die Tätigkeit inhaltlich nicht, darf der Betriebsrat seine Zustimmung zur ursprünglichen tariflichen Eingruppierung des Arbeitnehmers nicht verweigern, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 01.08.2013, veröffentlichten Beschluss vom 10.07.2013 entschied (AZ: 13 TaBV 2/13).

Es wies damit den Betriebsrat eines Unternehmens der Flugsicherung ab. Das Unternehmen wollte das Arbeitsverhältnis eines befristet beschäftigten Angestellten um ein weiteres Jahr verlängern und hielt dabei an der ursprünglichen tariflichen Eingruppierung fest. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, nicht aber der Eingruppierung. Diese müsse höher liegen.

Doch der Betriebsrat darf seine Zustimmung nicht verweigern, entschied das LAG. Dass der Arbeitgeber die Zustimmung einholen müsse, sei kein wirkliches Mitgestaltungs-, sondern lediglich ein „Mitbeurteilungsrecht“. Eine solche Neu- und Mitbeurteilung sei aber gar nicht nötig, wenn wie hier ein Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit unverändert fortsetze.

Im Streitfall war die Wiedereinstellung zeitgleich mit der Überführung in einen neuen Eingruppierungstarifvertrag verbunden. Auch danach sei es aber richtig gewesen, den Angestellten in seiner bisherigen Entgeltgruppe zu belassen, so das LAG.

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