© GaToR-GFX - Fotolia.comWird die lebenslange Haftstrafe eines Ausländers wegen dessen Ausweisung ausgesetzt, sollte er nicht wieder nach Deutschland kommen. Denn reist er freiwillig erneut in das Bundesgebiet ein, „ist die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe fortzusetzen“, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 07.08.2013, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 1 Vas 32/13). Ein erneutes Absehen von der Strafvollstreckung komme dann grundsätzlich nicht in Betracht

Im entschiedenen Fall ging es um einen 48-jährigen Inder, der vom Landgericht Krefeld wegen Mordes zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Er hatte 1996 mit weiteren Mittätern einen Mann über längere Zeit zu Tode geprügelt, weil dieser seiner Frau nachgestellt hatte.

Als der Straftäter im Januar 2006 zehn Jahre seiner Haftstrafe verbüßt hatte, setzte die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Strafe aus. Der Inder sollte in sein Heimatland ausgewiesen werden. Bei einer freiwilligen Wiedereinreise muss ein Verurteilter nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch damit rechnen, dass er auch den Rest seiner Haftstrafe verbüßen muss.

Prompt wurde der Inder im August 2012 in Paderborn wieder aufgegriffen und verhaftet.

Er verlangte wiederum die Aussetzung der Haftstrafe und seine erneute Ausweisung. Er sei unwissentlich nach Deutschland eingereist. Er sei mit seinem Arbeitgeber in den Niederlanden unterwegs gewesen. Sein Chef, der von seiner Haftstrafe nichts gewusst hatte, sei mit ihm nach Deutschland zu Kunden gefahren. Er habe davon aber nichts mitbekommen, da er während der Fahrt geschlafen habe.

Das OLG stellte nun in seinem Beschluss vom 18.06.2013 klar, dass der staatliche Strafanspruch durchzusetzen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der 48-Jährige nicht ohne oder gegen seinen Willen in das Bundesgebiet einreiste. So habe er vor Gericht geäußert, dass er das Risiko der Wiedereinreise auf sich genommen habe. Neben der Fortsetzung der lebenslangen Haftstrafe muss der Inder zudem 250,00 € wegen unerlaubter Einreise zahlen.

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