© Corgarashu - Fotolia.comDie Ausgliederung von Dienstleistungen kann für Behörden nachteilige Folgen haben. Nach einem am Mittwoch, 21.08.2013, veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München muss ein Finanzamt nun doch noch um einen Steuerbescheid kämpfen, weil der beauftragte private Frankierdienst am Freitag den 13. die Briefe der Behörde nicht mehr zur Post gegeben hatte (AZ: IX B 28/13).

Um unnötigen und letztlich doch nicht auflösbaren Streit zu vermeiden, gilt für amtliche Briefe eine sogenannte Zugangsvermutung: Danach ist davon auszugehen, dass der Brief drei Tage nach seiner Aufgabe bei der Post seinen Empfänger erreicht hat.

Im Streitfall hatten die Finanzbeamten den Bescheid am Freitag, 13.01.2012, fertiggemacht und dem von der Behörde beauftragten privaten Frankierdienst übergeben. Der Steuerzahler reichte Klage ein – freilich zu spät, wie jedenfalls das Finanzgericht meinte. Schließlich sei der Brief noch am Freitag rausgegangen und habe seinen Empfänger daher laut Zugangsvermutung am Montag, 16.01.2012, erreicht.

Doch ob es nun am schicksalsträchtigen Datum lag oder auch andere Gründe hatte – der Frankierdienst hatte den Brief nicht mehr am Freitag den 13., sondern erst am Montag frankiert und zur Post gegeben. Dies konnte der Empfänger mit dem Frankierstempel zweifelsfrei nachweisen.

Dass der Empfänger seinen am 16. Januar aufgegebenen Brief noch am selben Tag erhalten hat, sei aber „schlechthin nicht möglich“, befand nun der BFH in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 15.07.2013. Das Finanzgericht habe die Zugangsvermutung „unrichtig angewandt“. Maßgeblich sei nicht, wann ein Schreiben den Behördenschreibtisch verlässt, sondern wann es tatsächlich zur Post gebracht wurde. Das Finanzgericht, das die Klage zunächst als verspätet und daher unzulässig abgewiesen hatte, muss sich daher nun doch noch inhaltlich mit dem Streit befassen.

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