Macht ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage auch Urlaubsansprüche geltend, darf der Arbeitgeber nicht einfach darüber hinweggehen. Denn stellt sich die Kündigung als unwirksam heraus, muss der Arbeitgeber für den verfallenen Urlaubsanspruch Ersatzurlaub gewähren, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 14.08.2013, veröffentlichten Urteil vom 14.05.2013 (AZ: 9 AZR 760/11).
Damit bekam der in einem Automobilzulieferbetrieb als Gruppenleiter im Qualitätsmanagement angestellte Kläger von den obersten Arbeitsrichtern recht. Im April 2004 hatte der Arbeitgeber seine Organisation so umgestellt, dass die Stelle des Gruppenleiters wegfiel. In der Folgezeit wurde der Kläger zwar entlohnt, aber nicht beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann schließlich zum 30.09.2006.
Der aus dem Raum Darmstadt stammende Kläger zog gegen seine Kündigung vor das Arbeitsgericht und pochte in der Klageschrift auch auf seinen Urlaubsanspruch. Die Kündigung wurde als unwirksam eingestuft. Auch weitere Rechtsstreitigkeiten führten nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hatte mehrfach seine Arbeitskraft angeboten. Der Arbeitgeber wollte davon nichts wissen. Das Betreten des Betriebsgeländes wurde dem Mann untersagt. Urlaub hatte der Arbeitgeber in den Jahren 2006, 2007 und 2008 ebenfalls nicht gewährt.
Der Arbeitnehmer verlangte für den mittlerweile verfallenen Urlaubsanspruch bezahlten Ersatzurlaub in Höhe von jeweils 30 Tagen pro Jahr.
Zu Recht, wie das BAG nun klarstellte. Der Arbeitgeber sei „rechtlich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer in einem nicht wirksam gekündigten und deshalb fortbestehenden Arbeitsverhältnis vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu erteilen“, so der 9. Senat des BAG. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob ein Kündigungsschutzverfahren anhängig ist.
Der Kläger habe die Gewährung seines Urlaubs auch nicht mehr anmahnen müssen. Denn bereits in der Klageschrift sei der Urlaubsanspruch geltend gemacht worden. Dies habe der Arbeitgeber aber „ernsthaft und endgültig“ verweigert. Da der Arbeitgeber den in der Klageschrift geltend gemachten Urlaub nicht gewährt und auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beharrt hat, durfte der Kläger annehmen, dass ihm auch künftig kein Urlaub gewährt wird.
Dem Kläger stünden daher 90 Tage bezahlter Ersatzurlaub als Entschädigung zu. Der Urlaub sei auch nicht durch zwei vom Arbeitgeber verfasste Freistellungserklärungen verloren gegangen. In den Erklärungen vom 15.02.2012 und 30.01.2013 hatte der Arbeitgeber mitgeteilt, dass der Kläger von der Arbeit befreit ist. Auf die freie Zeit sollten be- und entstehende Urlaubs- und Freizeitansprüche angerechnet werden.
Mit dieser Erklärung hat der Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub jedoch nicht erfüllt, betonte das BAG. Denn nach ständiger Rechtsprechung müsse in den Erklärungen genau aufgeführt sein, an welchen Tagen der Arbeitnehmer „zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub“ von der Arbeit freigestellt wird. Dies sei hier jedoch nicht geschehen.
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