In diesem Beitrag habe ich über die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.2013 berichtet:
Gleichzeitig Elterngeld für Mutter und Vater bei Zwillingen
Nunmehr liegen endlich die Urteilsbegründungen des BSG vor:
Ich gehe davon aus, dass die Elterngeldstellen zeitnah die Entscheidungen umsetzen werden, worauf viele betroffene Zwillingseltern bereits längere Zeit warten.
Guten Tag Herr Blaufelder,
ich möchte mich zunächst bei Ihnen für Ihre sehr hilfreichen und informativen Ratschläge hier auf Ihrem Webblog bedanken!
Ich habe mir die Urteilsbegründung durchgelesen und ich muss gestehen, dass der Text für einen Laien nicht ganz so verständlich ist. Ist es denn jetzt wirklich so, dass beide Elternteile für jeweils ein Kind gleichzeitig Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate beantragen können zuzüglich 2 Partnermonate für das jeweilige andere Kind? Hat man zudem auch noch einen Anspruch auf den Mehrlingszuschlag (monatlich pro Kind)? Das konnte ich leider nicht so deutlich dem Text entnehmen. Was meinen Sie?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
Viele Grüße
Daniel M.
Hallo Herr M.,
genau, Zwillingseltern können jeweils 12 + 2 Monate Elterngeld erhalten zzgl. jeweils den Zwillingsbonus. Das mit dem doppelten Zwillingsbonus hält das BSG für eine Fehlkonstruktion. Dies kann aber nur der Gesetzgeber korrigieren, wie das BSG zutreffend festgestellt hat.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Abend Herr Blaufelder.
Vielen Dank für die Einstellung der Urteile. Ich bin mir nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe und daher hätte ich doch nochmal eine Frage an Sie.
Ist es nun so, dass beiden Antragstellern zu dem normalen Elterngeld auch der Mehrlingsbonus gezahlt wird?
Und sollten die Arbeitsanweisungen an die Elterngeldstellen erst in ein paar Wochen rausgehen, bekommen wir dann alles nachgezahlt? Im konkreten Fall, mein Mann ist noch bis Mitte September (noch nach altem Recht) in Elternzeit. Möchte nun aber gerne weiterhin mit mir die Kinder betreuen. Der Chef hat schon seine schriftliche Einwilligung dazu gegeben und der Elterngeldstelle liegt der Überprüfungsantrag vor. Jetzt wollte der Chef von meinem Mann wissen, ob er nun in Elternzeit bleibt oder zurück kommt. Wir können dies aber nur dann tun, wenn wir wissen, ob wir das vorgestreckte Geld auch wieder bekommen.
Vielen, vielen Dank für Ihr Engagement und Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Familie Lorenz
Hallo Familie Lorenz,
ja, Vater und Mutter bekommen jeweils den Bonus von 300 EUR.
Wenn der Antrag schon bei der Behörde liegt, dann werden Sie eine Nachzahlung erhalten, sobald die Handlungsanweisungen vorliegen und die Elterngeldstellungen die Anträge bearbeitet haben.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Bedeutet das jetzt endgültig das der Frau 14 Monate Elterngeld zustehen ? 12 Monate für Kind 1 und 2 Monate für Kind. 2 unabhängig ob der Mann auch zwei Monate nimmt ?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen Familie K.
Guten Abend Familie K.,
ja, so ist es.
Es ist aber so, dass Mutterschaftsleistungen bei der Frau – wie bisher auch – angerechnet werden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
vorab erstmal. Ich finde es wundervoll, dass Sie sich für jeden Post die Zeit nehmen und ausführlih antworten. Dies hat mir und meinem Mann schon sehr viel geholfen. Nun habe ich nochmals eine Frage und hoffe, dass Sie mir auch da weiterhelfen können.
Dieses Mal hat es nur indirekt mit dem doppelten Elterngeld zu tun, aber ich weiß nicht an wen ich mich wenden kann bzw. auch die zuständige Behörde konnte mir da keine nähere Auskunft zu geben.
Es geht um folgendes. Wir haben in der Zeit in der mein Mann seine 2 Partnermonate (noch nach altem Recht) genommen hat, Wohngeld beantragt und dort teilte man uns mit, dass der Freibetrag pro Kind beim Elterngeld nur einmal bei mir abgezogen wird und das Elterngeld meines Mannes komplett angerechnet wird.
Ist das so korrekt? Oder muss auch bei meinem Mann der Freibetrag berücksichtigt werden? Wenn ja, dann würde ja das Wohngeld höher ausfallen.
Gibt es da eine Richtlinie bzw. genaue Arbeitsanweisung für alle Behörden, oder machen die Behörden (Wohngeldstelle, Familienkasse, KK) das unter sich aus?
Können Sie und darüber Auskunft erteilen bzw. sagen an wen ich mich da wenden müsste, um korrekte Auskunft zu bekommen?
Liebe Grüße
Familie Lorenz
Hallo Familie Lorenz,
leider habe ich mich bislang noch nie mit dem Thema Wohngeld befasst und kann Ihnen daher keine rechtssichere Auskunft erteilen.
Ich denke, eine Kollegin/ein Kollege, der Fachanwalt für Sozialrecht ist, könnte Ihnen da eventuell in dieser speziellen Frage weiterhelfen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
wir können uns nur anschließen, dass die Urteilsbegründung für Laien schwer zu verstehen ist.Irgendwie finden wir nicht die Antwort auf unsere Situation: Zwillinge geb.23.05.11, Mutter 12 Monate Elterngeld abzgl. 3 Monate Mutterschaftsgeld und Vater 2 Monate Elterngeld (1.+13. L.monat). Überarbeitungsantrag ist gestellt. Können wir über den Mehrlingszuschlag für die 2 Monate des Vaters noch mit zwei weiteren Monaten Elterngeld der Mutter rechnen? Viele Grüße K.+M. Dylong
Hallo Familie Dylong,
ja, damit können Sie rechnen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, darf ich Ihnen bereits empfehlen Widerspruch einzulegen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder.
Ich bin in einem Zwillingsforum unterwegs und da hat heute eine Zwillingsmami mit dem Familienministerium telefoniert. Sie wollte in etwa wissen, wie lange es noch dauern könnte. Und zur Antwort hat sie folgendes bekommen.
“Die Dame am Telefon meinte, es sei noch gar nicht sicher, dass das doppelte Elterngeld durch ist, denn jetzt müssten sich die Parteiein noch einigen WieWoWas und eventuell gibt es dann doch kein Geld.”
Hä??? Nun bin ich völlig verwirrt, denn laut Urteil ist es doch durch, oder? Und das Geld würde doch von der selben Stelle kommen, oder irre ich mich da?
Irgendwie will keiner so richtig raus mit der Sprache. Kann es denn jetzt echt noch passieren, dass alles rückgängig gemacht wird und die Väter die jetzt einfach auf Vorkasse zu Hause bleiben, dann leer ausgehen?
Liebe Grüße
Familie Lorenz
Guten Morgen Familie Lorenz,
die Entscheidung über das gleichzeitige Elterngeld ist tatsächlich durch. Ob die Politik in irgendeiner Form irgendwann eine Änderung vornimmt (z. B. nur 1x den Geschwisterbonus) bleibt abzuwarten.
Das Elterngeld für Väter wird die Politik sicherlich nicht nehmen. Das steht nicht zur Debatte (anders eben der doppelte Geschwisterbonus). Sollte es doch anders kommen, dann wird eine Änderung für die Zukunft vorgenommen werden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Morgen Herr Blaufelder.
Zum besseren Verständnis: Für die aktuellen Fälle bleibt es so wie im Urteil geschrieben, also beide Elternteile bekommen zum Elterngeld zusätzlich den Mehrlingsbonus? Und wenn es beantragt wurde, dann bekommt man es auch nachgezahlt?
Dann kann ich meine Bekannte ja beruhigen und ihr sagen, dass sie einfach noch viel geduldig sein soll.
Vielen Dank für ihre Unterstützung.
Liebe Grüße
Familie Lorenz
Hallo Familie Lorenz,
ja, für einen aktuellen Fall habe ich keine Bedenken. Aber wenn der Gesetzgeber handeln und das Gesetz ändern möchte, kann ich nicht beurteilen, wie schnell er dabei ist.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
herzlichen Dank für Ihr unermüdliches Engagement in dieser Sache!
Auf unseren Antrag auf Elterngeld entprechend der Urteile des BSG bekamen wir nun die Antwort, die Bezirksregierung (Köln) habe angeordnet, nur für 14 LM EG zu bewilligen plus Mehrlingsbonus. Für jeden Zwilling EG zu beantragen, sei nicht möglich. Wenn das Gesetz geändert sei, könnten wir einen neuen Antrag stellen.
Können/sollten wir hier jetzt Widerspruch einlegen? Müssen wir etwa noch klagen, obwohl das BSG schon längst entschieden hat?
Herzlichen Dank für eine kurze Antwort,
Familie L
Hallo Familie L.,
das Gesetz braucht nicht geändert zu werden. Die BSG hat auf Basis der aktuellen Gesetzeslage entschieden.
Sie sollten schnell Widerspruch einlegen, damit die Widerspruchsstelle dem Widerspruch abhelfen kann. Sollte tatsächlich aber ein negativer Widerspruchsbescheid erlassen werden, müssten Sie unter Hinweis auf die BSG-Entscheidung vor dem Sozialgericht klagen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
ich habe bereits das Thema ein bisschen verfolgt.
Ich habe aber mal eine Frage: Mein MAnn ist seölbstständig und ich bin über ihn angestellt. Ich gehe ab März in den Mutterschutz.
Wie läuft das mit dem Elterngeld bei Selbstständigen ? Kann mein Mann für den 2. Zwerg ohne weiteres so etwas beantragen ? Muss er für die Zeit das Gewerbe abmelden ?
Wir würden auch gern beide Elterngeld beantragen wenn die Zwillis da sind, nur wissen wir halt nicht, wie das mit der arbeit dann weiter geht ?!
Ich bedanke mich im Voraus,
Fam. G.
Hallo Familie G.,
auch bei Selbständigen ist die Beantragung von Eltengeld möglich. Eine Abmeldung des Gewerbes ist für den Erhalt der Zahlungen nicht notwendig, aber eben eine Reduzierung der Tätigkeit.
Es gibt allerdings beim Elterngeld für Selbständige einige “Fallen” zu berücksichtigen, siehe z. B. hier
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/informationspapier-_C3_A4nderungen-elterngeld,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.php/global/artikel/elterngeld_selbstaendige_2013/
http://www.christianthomae.de/selbstaendige-und-elterngeld-eine-fehlkonstruktion/
http://www.mayr-arbeitsrecht.de/service-kostenlos/newsletter/newsletter-4-2012000/elterngeld-selbstaendige/
Dies sollten Sie berücksichtigen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder, ist der Urteilsbegründung zu entnehmen, wie lange rückwirkend ein Antrag gestellt werden kann?
Viele Grüße, Familie Last
Guten Morgen Familie Last,
dem Urteil ist das nicht zu entnehmen. Es gibt aber eine gesetzliche Frist von 4 Jahren. Wenn es also um Elterngeldzahlungen ab 2010 geht, wäre ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X möglich.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
ich hatte heute ein Gespräch mit der Elterngeldstelle, um zu fragen, wie wir am besten den Elterngeldantrag ausfüllen sollen. Meine Frau und ich wollen beide die ersten 12 Lebensmonate und jeweils 2 Partnermonate gemeinsam zu Hause bleiben. Als Auskunft wurde mir mitgeteilt, dass die Elterngeldstellen noch keine Anweisungen vom Familienministerium erhalten haben. Die Elterngeldstellen warten noch auf eine Gesetztesänderung. Ist dies richtig, dass das Gesetz geändert werden muss?
Zudem meinte die Mitarbeiterin der Elterngeldstelle, dass die 2 Partnermonate ausgezahlt werden können, aber die weiteren 12 Monate jedoch nicht, solange sie keine Anweisung vom Ministerium bekommt.
Ich habe am 13.08.13 eine Antwort vom Familienministerium bekommen, dass zu dem Urteil noch keine weiteren Aussagen getroffen werden können, da sie die schriftlichen Urteilsbegründungen gerade erst (also schon im August) erhalten haben.
Weiterhin meinte die Mitarbeiterin der Elterngeldstelle, dass meine Frau und ich nur einen Antrag ausfüllen sollen. Ist dies so richtig? Oder sollen wir 2 Antrage stellen?
Ich muss demnächst die Elternzeit bei meinem Arbeitgeber beantragen und es ist doch sehr unbefriedigend, Elternzeit für insgesamt 14 Monate zu beantragen, jedoch nicht zu wissen, ob man das Elterngeld dann wirklich für die 12 Monate (2 Partnermonate abgezogen) erhält.
Wenn ich weiter Vollzeit arbeite, entfällt der Anspruch. Haben Sie einen Rat, wie wir uns verhalten sollen?
Ich bin Ihnen wirklich sehr dankbar für eine schnelle Antwort,
da bei uns die Entscheidungen sehr zeitnah anstehen und die ganze, unwissende Situation sehr unbefriedigend ist.
Viele Grüße
Daniel M.
Hallo Herr Daniel M.,
eine Gesetzesänderung wird und muss nicht erfolgen.
Mittlerweile liegt ja die Urteilsbegründung des BSG vor, weshalb das Ministerium jetzt gerade an der Erstellung der Handlungsanweisungen dran ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das BSG klipp und klar entschieden hat, dass Eltern jeweils max. 14 Monate Elterngeld erhalten können.
Aufgepasst muss allerdings, dass das BSG entschieden hat, dass Mutterschaftsgeldzahlungen bezüglich der Frau (12 Wochen nach der Geburt bei Zwillingen) auch beim Mann zu beachten und anzurechnen sind. Dies führt dazu, dass der Vater eventuell für knapp 3 Monate kein Elterngeld erhält. Dies ist für mich nicht nachvollziebar, weil der Vater ja selbst keine Mutterschaftsleistungen von seinem Arbeitgeber beziehen kann.
Ich empfehle Ihnen, entsprechend dem Urteil des BSG zwei Anträge zu stellen, die hoffentlich bald von der jeweiligen Elterngeldstellen entschieden werden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
Ersteinmal vielen Dank für ihren ausführlichen Blog. Ich habe bislang auf keiner anderen Internetseite und auch nicht bei unserer örtlichen Elterngeldstelle in Kassel die nötigen Informationen erhalten, die ich hier gefunden habe!
Nun zu meiner Frage:
Auch wir erwarten Zwillinge Ende November. Wir haben vor, dass meine Frau 14 Monate zuhaus bleibt (12M für Kind 1; 2 Partnermonate für Kind 2) und ich in den ersten beiden Monaten die Partnermonate (Kind 1) nehme und ebenfalls zuhaus bin. Die komplette Elternzeit, die mir für Kind 2 zusteht (ab LM 4), möchte ich als Teilzeit (max. 30h/Woche) beantragen.
1. Wenn ich vom AG das gleiche Netto wie bislang bekomme (anstelle Lohnerhöhung) und wirklich max 30h arbeite, bekomme ich dann trotzdem 600€ Elterngeld monatlich?
2. Kann der AG mir die Elternteilzeit verweigern auch wenn es keine klaren betrieblichen Gründe dafür gibt?
3. Kann ich mich während meiner Elternteilzeit auch zwischenzeitlich dazu entschließen zB. 2 Monate Elternteilzeit in komplette Elternzeit zu ändern?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
mit freundlichen Grüßen
Michael R.
Hallo Herr Michael R.,
wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, dann darf die Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 7 BEEG.
Für die Verringerung der Elternteilzeit von 30 h auf 0 h benötigen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers, denn laut § 15 BEEG könnten Sie nur einen nochmaligen Antrag auf bis zu 15 h stellen.
Wenn Ihr Netto nach der Geburt gleich bleibt, dann hätten Sie m.E. keinen Einnahmeausfall durch die Elternzeit, der ausgeglichen werden müsste.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93576.html
Sie müssten in jedem Fall die 300 EUR Mehrlingszuschlag erhalten. Ob in einem solchen Fall das Mindestelterngeld von 300 EUR gezahlt wird, kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen, weil dies normalerweise an Personen gezahlt wird, die nicht erwerbstätig waren.
MfG
Thorsten Blaufelder
Ich muss eine Korrektur an meinem Kommentar vornehmen:
“Die komplette Elternzeit, die mir für Kind 2 zusteht (ab LM 3), “
Sehr geehrter Hr. Blaufelder,
kann der Vater auch Elterngeld beantragen wenn er in den 12 Monaten Teilzeit arbeitet? Also Mutter 14 Monate nicht erwerbstätig, Vater 2 Monate nicht erwerbstätig und 12 Monate Teilzeit.
Danke
Holger W.
Hallo Herr Holger W.,
ja, das ist möglich.
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93576.html
Zur Elternteilzeit siehe die Regelung in § 15 BEEG.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich habe ebenso eine Frage zum doppelten Elterngeld bei Zwillingen.
Es ist so, dass meine Freundin und ich in den nächsten Wochen unsere Zwillis erwarten. Wir werden es uns so aufteilen, dass meine Partnerin die Monate 1-12 und ich 1+2 und 13-24 als Elternzeit nehme. In den sonstigen Zeiten sind wir jeweils voll erwerbstätig.
Dazu habe ich 2 Fragen:
1) Steht mir zusätzlich (neben den ersten beiden Monaten) auch noch in den Monaten 13+14 Elterngeld zu?
2) Könnte meine Freundin (sofern Sie zusätzlich noch die Monate 13+14 nimmt) auch hier nochmals Elterngeld beziehen?
3) Könnte man (nachdem die aktuelle Neuregelung ja vor einigen Monaten noch nicht bekannt war) das Gesetz auch so auslegen, dass ich für das zweite Jahr Elterngeld erhalte? Hätte ich nämlich vorher gewusst, dass es doppeltes EG gibt, hätte ich das erste Jahr komplett genommen. Leider ist dies nach Regelung mit meinem AG jetzt nicht mehr möglich.
Danke vielmals für Ihre Antwort!
Viele Grüße,
Herr U.
Guten Abend Herr U.,
doppeltes Elterngeld für Zwillingseltern gibt es nicht, allenfalls gleichzeitiges Elterngeld für Eltern, die für gewisse Zeiträume ihre Kinder gemeinsam betreuen.
Elterngeld gibt es nur für max. die ersten 14 Lebensmonate der Zwillinge. Später leider nicht mehr…
Sie können theoretisch für Kind 1 die ersten beiden Lebensmonate Elterngeld erhalten und für die Kind 2 für die Monate 13+14. Problematisch ist allerdings der Umstand, dass BSG wohl der Auffassung ist, das Mutterschaftsgeldzahlungen auch beim Vater anzurechnen seien.
Ja, wenn ihre Freundin für Kind 1 die Monate 13+14 beantragt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Morgen Herr Blaufelder,
in einem Telefonat mit der Elterngeldstelle des RP Gießen gerade eben
wurde mir bestätigt, dass mittlerweile die Handlungsanweisung vorliegt und die aktuellen Fälle nun “glücklich gemacht” werden können. Allerdings enthält die Anweisung des Bundes keine Regelung, wie rückwirkend verfahren werden soll. Die Dame am Telefon meinte, dass es für die Fälle aus 2011 eher schlecht aussehe. Kann es also sein, dass bereits abgeschlossene Fälle keine Nachzahlung mehr erhalten? Das würde ja sogar u.U. bedeuten, dass die klagende Familie zwar recht bekommen hat, aber keine Nachzahlung erhält? Wie beurteilen Sie das?
Besten Dank für Ihre Antwort!
Hallo Herr/Frau F.,
ich bin mir sicher, dass die klagende Familie eine Nachzahlung bekommt. Der ursprüngliche, angegriffene Bescheid war rechtskräftig. Das muss jetzt korrigiert werden.
Warum Fälle aus 2011 keine Nachzahlungen bekommen sollen, erschließt sich mir nicht, weil die Rückwirkungsfrist 4 Jahre beträgt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder, die Arbeitsanweisungen an die Elterngeldstellen sind nun wohl raus. Haben Sie dazu Informationen?
Hallo Frau Kuhlmann,
ja, das ist wohl so. Leider liegen mir hierzu keine näheren Informationen vor.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
ich habe Ihren Blogg weitgehend gelesen. Vielen Dank für Ihre tatkräftige Unterstützung und Ihre investierte Zeit und Mühe.
Ich bin Mutter von Zwillingen, die im vergangenen Winter geboren wurden. Mein Mann und ich haben das “doppelte Elterngeld” bezugnehmend auf das Urteil des BSG beantragt. Unsere zuständige Elterngeldstelle kennt dieses Urteil, fühlt sich aber wegen des Mangels einer Durchführungsverordnung nicht in der Lage, den Anträgen und dem Urteil gemäß zu entscheiden. Die Behörde stellt uns vor die Wahl von zwei Möglichkeiten: Variante 1: Der Antrag und die Bearbeitung ruhen bis eine Durchführungsverordnung erlassen worden ist. Ein Zeitraum dafür kann uns allerdings nicht benannt werden. Oder Variante 2: Die Anträge werden entsprechend der bisherigen Durchführungsverordnungen bearbeitet und dementsprechend (entgegen der Rechtsprechung des BSG) abgelehnt. Entsprechend müssten wir dann das Widerspruchs- und anschließend das Klageverfahren bestreiten.
Damit mein Mann und ich gemeinsam zu Hause bleiben können, sind wir jedoch auf das “doppelte Elterngeld” angewiesen. Bekommen wir es nicht, muss mein Mann arbeiten gehen, dann aber wird der Verdienst auf das Elterngeld angerechnet. So haben wir also einen Anspruch auf Zahlung des Elterngelds, die Zahlung wird nicht gewährt, so dass mein Mann erwerbstätig sein muss und genau deshalb geht unser Anspruch wieder unter. Es beißt sich also die Katze in den Schwanz.
Was würden sie empfehlen? Bekommt mein Mann das Elterngeld rückwirkend zur Antragstellung trotz seiner Erwerbstätigkeit, weil er ja letztlich zur Erwerbstätigkeit gedrängt wird. Oder haben unsere Kinder einen bezifferbaren Schadensersatzanspruch, weil sie eben nicht von beiden Elternteilen betreut werden können?
Soweit ich weiß, belaufen sich die Verfahrensdauer von anhängigen Prozessen am hießigen LSG über mindestens 2 Jahre. Deshalb scheint es egal zu sein, welche Variante wir wählen, um die Erwerbstätigkeit meines Mannes kommen wir nicht herum.
Welche Vorgehensweise empfehlen Sie????
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Andrea
Hallo Andrea,
ich würde mich nicht davon abbringen lassen, den Antrag so zu stellen, wie er nach neuer Rechtslage zu bearbeiten ist. Wenn ihr Mann arbeiten geht, dann gibt es keinen Einnahmeausfall und auch kein rückwirkendes Elterngeld, denn er war dann ja nicht oder kürzer zu Hause.
Des Weiteren wurde mir mehrfach bestätigt, dass das Familienministerium bereits Handlungsanweisungen getroffen hat. Diese müssten die Elterngeldstellen bereits erreicht haben. Sie können ja selbst Kontakt mit dem Ministerium aufnehmen und sich eine entsprechende Bestätigung geben lassen.
Es gibt auch die Möglichkeit eines Eilantrags beim Sozialgericht, wenn Dringlichkeit besteht.
Was ich mich aber in Ihrem Fall frage: Elterngeld gibt es nur in den ersten 14 Lebensmonaten der Kinder. Sie schreiben, dass die Kinder im letzten Winter geboren wurden. Sind Ihre Kinder dann nicht vielleicht schon 12 oder gar 14 Monate alt? Denn für diesen Fall geht es ja um die Frage, ob und wie lange Ihr Mann in diesen ersten 12 oder 14 Monaten daheim war. Es geht also mehr um die vergangene Erwerbstätigkeit. Für die Zeit nach den 14. Lebensmonat gibt es kein Elterngeld mehr (mit der Ausnahme, dass man das Elterngeld halbiert hat, um den Auszahlungszeitraum zu verdoppeln oder es sich um adoptieren Kinder handelt.)
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
ich habe vorhin mit dem Bundesfamilienministerium telefoniert. Hier wurde mir mitgeteilt, dass Tatsächlich eine Handlungsanweisung für die Behandlung von Mehrlingen an die Länder gegangen ist. Ebenso wurde mir gesagt, dass jeder Elternteil einen Antrag stellen kann. Ebenso wurde mir gesagt, dass sowohl der Mutter als auch dem Vater die Mutterschaftsgeldmonate angerechnet werden. Wieso das so ist, konnte mir die Dame am Telefon nicht erklären.
Mir entzieht sich die Logik. Von daher kann ich erst mal alle Angaben so bestätigen.
Nun werde ich genau so die Anträge für meine Frau und mich stellen.
Vielen Dank an dieser Stelle für die wirklich tollen Informationen.
Bitte weiter so.
Mfg
JJPapa
Diese Nachricht habe ich von der EG-Stelle bekommen. Heißt das nun, dass ich für jedes Kind Elterngeld? Hier die Mail:
Sehr geehrte Frau Kuhlmann,
wie versprochen informiere ich Sie heute über das Elterngeld für Zwillinge.
Jedem Kind steht Elterngeld für 12 Lebensmonate + zwei Partnermonate zu, wenn Sie mit dem Kindesvater in einem Haushalt leben und eine Einkommensminderung (Bsp. Mutterschaftsgeld oder Reduzierung der Arbeitszeit in der Elternzeit) vorliegt. Diese 12 bzw. 14 Lebensmonate können untereinander frei aufgeteilt werden, d.h. ein Elternteil darf maximal 12 und muss mindestens 2 Monate Elterngeld beziehen. Wie sie sich die Lebensmonate aufteilen, ist Ihnen und dem Kindesvater überlassen. Elterngeld wird jedoch nur bis zum 14. Lebensmonat gezahlt. Die Lebensmonate können bei beiden Kindern unterschiedlich aufgeteilt werden. Das Elterngeld was Ihnen für das erstgeborene Kind zusteht, wird auf das Elterngeld des zweiten Kindes angerechnet. Der Mindestbetrag von 300,00 Euro und der Mehrlingszuschlag in Höhe von 300,00 Euro sind dabei geschützt.
Für jedes Kind muss ein Elterngeldantrag ausgefüllt werden. Die zusätzlich geforderten Unterlagen müssen nur ein mal eingereicht werden, da beide Anträge zeitgleich bearbeitet bzw. betrachtet werden.
Ich hoffe Ihre Fragen wurden beantwortet. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie oder der Kindesvater mich jederzeit anrufen oder eine Mail schreiben.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hallo Frau Kuhlmann,
einem Kind, wie es in der Nachricht heißt, steht definitiv kein Elterngeld zu. Elterngeld steht einem Elternteil zu, das in Elternzeit geht.
Viel Neues enthält die Nachricht nicht, insbesondere nicht zur Thematik “Anrechnung von Mutterschaftsleistungen beim Vater”.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo!
Also meine Frau nimmt für Kind A die ersten 12 Monate und für Kind B die Monate 4+5
Ich als Ehemann möchte die ersten 3 Monate Kind B und die Monate 7-14.
Meine Frau bekommt Mutterschaftgeld in den ersten 4 Monaten.
Sind die dann für mich automatisch „verfbraucht“ für Kind B? Also kann ich in der Zeit überhaupt kein Elterngeld beziehen? Das wäre doch ungerecht: Da ich mehr verdiene hätte ich, auch wenn man nur 1x Elterngeld bekommen würde, die ersten 3 Monate nehmen können und es wäre kein Problem gewesen,oder?
Danke
Andre
Hallo Andre,
bei der Mutter werden die Mutterschaftsgeldzahlungen angerechnet. Deshalb bekommen viele Mütter für diese Zeit rein faktisch kein Elterngeld. Das ist aber auch bei Müttern mit nur einem Kind so.
Das mit der Anrechnung beim Vater erschließt sich für mich nicht wirklich, weil ja ein Vater von einem Arbeitgeber gerade keine Mutterschaftszahlungen erhält. Ist also nicht so, dass er sonst zweifach Zahlungen erhalten würde.
Deshalb meine ich, dass es wohl erforderlich ist, den Punkt “Anrechnung beim Vater” nochmals gerichtlich klären zu lassen. Allerdings ist diese Anrechnung im betreffenden BSG-Urteil enthalten, weshalb ich die Erfolgsaussichten nicht abschätzen kann. Aber ob sich das BSG mit den Konsequenzen dieser Ansicht wirklich befasst hat, kann ich nicht beurteilen. Vielleicht lohnt ein Widerspruch/eine Klage.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Blaufelder,
vielen Dank erst einmal für den Blog 🙂 Mir ist bisher noch unklar, ob es für das “doppelte Elterngeld” tatsächlich Bedingung ist vor der Elternzeit “Vollzeit” beschäftigt zu sein. Meine Partnerin arbeitet derzeit zu 80 Prozent. Ich zu 100 Prozent. Was meinen sie? Besten Dank für die Antwort und freundliche Grüße
Hallo Frau Wagner,
nein, beidseitige Vollzeit ist nicht erforderlich für das gleichzeitige Elterngeld. Bei 80% fällt der Einkommensverlust geringer aus, also gibt es auch geringeres Elterngeld als bei einer Vollzeittätigkeit.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
wir haben am 22.7. Zwillinge bekommen und ich habe für 2 Jahre Elternzeit beantragt. Bis Ende Mai 2013 war ich in Elternzeit von meiner ersten Tochter und hatte dann Beschäftigungsverbot bis zur Geburt.
Ich habe nun meinen Elterngeldbescheid bekommen und mir wurden 300 Euro für H. und 300 Euro für N. ausgerechnet. Ist das dann so endgültig, oder bekomme ich dann auch nochmal jeweils 300 Euro für beide Kinder wenn ich dem Bescheid widerspreche? Oder ist das überhaupt nur der Fall, wenn mein Mann auch zu Hause bleibt?
Liebe Grüße
N. Strohmeier
Hallo Frau Strohmeier,
Elterngeld gibt es nur dann, wenn ein Elternteil zu Hause bleibt. Bleiben bei Zwillingseltern beide daheim, gibt es für die Phase gleichzeitig Elterngeld für beide Elternteile.
Deshalb ist es auch falsch vom “doppelten” Elterngeld bei Zwilligen zu sprechen, wie man ab und zu lesen kann.
Wenn Ihr Mann nicht für eine gewisse Zeit daheim geblieben ist, dann hatte er ja kein Einkommensverlust, also dürfte es auch kein Elterngeld geben. Denn das Elterngeld soll ja einen Ausgleich für den Einkommenverlust bieten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo habe mal eine Frage habe ich Anspruch noch auf 12 Monate Elterngeld meine Zwillinge sind 3/2011 geboren ich habe 12 Monate Elterngeld bekommen !!! sollte ich einspruch erheben ???
Gruß Melanie
Hallo Melanie,
ja, das kann sich lohnen, um wenigstens noch für zwei weitere Monate Elterngeld zu bekommen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Morgen Herr Blaufelder, der Beitrag von Frau Alicia Kuhlmann enthält für mich schon eine wichtige, womöglich fragliche Aussage: “Das Elterngeld was Ihnen für das erstgeborene Kind zusteht, wird auf das Elterngeld des zweiten Kindes angerechnet.” Wie kann so eine Anrechnung inhaltlich aussehen? Folgendes Beispiel: Beide Elternteile sind gleichzeitig in Elternzeit und erhalten für je ein Kind 1800€ maximales Elterngeld plus die 300€ Mehrlingszuschlag, in Summe erhält die FAmilie also 4200€ Elterngeld. Heisst das, dass statt 4200€ in Summe eine geringere Zahlung erfolgt? Und wie soll sich diese errechnen? So als ob das Elterngeld für Kind 1 wie ein Einkommen aus Teilzeit behandelt wird und somit das Elterngeld für Kind 2 verringert?
Ohne die konkrete Handlungsanweisung wird es wohl schwierig, dies zu beantworten…. oder?
Beste Grüße
Christian
Hallo Christian,
dass das Elterngeld für das eine Kind auf das Elterngeld für das andere Elterngeld angerechnet wird, kann ich den BSG-Entscheidungen nicht entnehmen. Dort ist nur die Rede davon, dass Mutterschaftsgeldzahlungen, die die Mutter erhalten hat, beim Vater angerechnet werden können.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe aufgrund ihrer Skepsis zum Elterngeld trotz gleicher Lohnfortzahlung folgenden Artikel gefunden:
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gerichtsurteil-elterngeld-unabhaengig-von-lohnfortzahlung/7347514.html
Wenn ich mich auf die Entscheidung des BSG berufe, kann ich davon ausgehen, dass ich 600€ erhalte?
freundliche Grüße
Hallo Herr R.,
da, es sieht so aus, dass die 600,00 € gezahlt werden müssten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
Vielen Dank für Ihre Mühe und die hier bereit gestellten Informationen. Sie übernehmen aus meiner Sicht die Arbeit, die das Familienministerium leisten müsste.
Es ist tatsächlich so: es gibt bei Zwillingen Elterngeld PRO KIND. Bleibe ich alleine zu Hause, bekomme ich für Kind A 67% vom Lohn plus Zuschlag 300 Euro und für Kind B mindestens 300 Euro plus 300 Euro Zuschlag. Viele haben dies telefonisch bereits zugesagt bekommen.
Hallo Frau Kuhlmann,
das wäre eine sehr erfreuliche Nachricht.
Aber da ich telefonischen Zusagen eher skeptisch gegenüberstehe, hoffe ich, dass der zu erlassende Bescheid inhaltlich auch so aussieht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Abend Herr Blaufelder,
haben Sie mittlerweile Informationen zur Handlungsanweisung der Elterngeldstellen?
Es werden in Foren immer mehr Beiträge geschrieben, dass man wirklich für beide Kinder Elterngeld beantragt, also auch dann, wenn nur ein Elternteil zu Hause bleibt. Dann soll es wohl 65/67% + 300 plus zusätzlich 300 € Mindestelterngeld + 300 € Mehrlingsbonus geben.
Einige sind sich sogar sicher, dass man dies auch dann bekommt, wenn BEiDE gleich zeitig zu Hause sind.
Unsere Elterngeldstelle hält sich da leider sehr bedeckt und kann auch nicht sagen wie lange sie noch dazu brauchen werden die Arbeitsanweisung durchzuarbeiten und das obwohl sie schon seit knapp drei Wochen vorliegt.
Vielleicht können sie ja ein wenig Ordnung in das ganze Durcheinander bringen.
Liebe Grüße
Familie Lorenz
Hallo Familie Lorenz,
also wenn beide Elternteile daheim bleiben, dann muss jeder Elternteil Elterngeld erhalten zumindest in der Mindesthöhe. Dass es das auch geben soll, wenn nur ein Elternteil daheim bleibt und der andere arbeiten geht, kann ich mir nicht vorstellen. Elterngeld soll ja den Einkommensverlust ausgleichen, der durch die Betreuung der Kinder daheim entsteht.
Einen entsprechenden Elterngeldbescheid möchte ich zunächst schwarz auf weiß sehen.
Ich denke, dass viele Elterngeldstellen unterbesetzt sind und deshalb so lange brauchen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Morgen Herr Blaufelder,
nun liegen die Handlunsanweisungen den Elterngelstellen schon seit einigen Wochen vor und dennoch haben wir immer noch keinen Bescheid und es kann uns immer noch passieren, dass wir leer ausgehen. Da unsere Kinder im April 2013 geboren wurden, zählen wir zu den Altfällen und für diese gibt es noch keinerlei Anweisungen und im Ministerium können sie auch noch nicht sagen wann und es soweit ist und ob und in welcher Form überhaupt sie berücksichtigt werden.
Kann das jetzt wirklich noch auf uns drauf zu kommen, dass Geburten vorm Urteil leer ausgehen? Und warum dauert es denn jetzt noch so lange über die Altfälle zu entscheiden? Schließlich war doch der Fall, der gewonnen hat noch viel Älter.
Vielen Dank und liebe Grüße Familie Lorenz
Hallo Familie Lorenz,
also ich kann in Ihrem Fall keinen “richtigen” Altfall entdecken. Zwar die Geburt vor dem Urteil des BSG, aber eben nicht lange Zeit zuvor.
Ich wüsste nicht, wieso es so lange dauern sollte, bis eine Entscheidung feststeht. Ich denke, die Elterngeldstellen sind wohl überfordert aus Mangel an Personal. So selten werden Zwillinge auch nicht geboren, als das man von Ausnahmen reden könnte.
Zwar war der Fall der Kläger noch älter. Dennoch heisst das nicht, dass diese Kläger ihr Geld schon haben. Denn das Urteil muss ja auch noch umgesetzt und erfüllt werden.
Mich wundert es aber wirklich, dass das Ganze nicht schneller geht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Wir haben zwillinge bekommen und sind beide berufstätig.Bei der l bank haben wir beide elterngeld beantragt.Zuvor wurde uns telefonsich bestätigt,das die l bank von der gesetzesänderung bescheid weiss und wir zu unserem antrag ein formloses schreiben beifügen wie wir das elterngeld wollen.Gestern kam post von der l bank und unser antrag wurde zurückgewiesen da nur 12m+2 möglich wäre.auf unser formloses schreiben mit verweis auf das bsg gesetz wurde nicht reagiert.Werden am montag zum anwalt gehen
Das sollten Sie auf jeden Fall machen. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb die L-Bank so reagiert hat.
MfG
Thorsten Blaufelder
Ich würde gerne wissen wie die nachzahlung für zwillinge berechnet wird steht uns elterngeld nachzahlung zu mein mann und ich haben uns die zeit geteilt waren 14 monate in elternzeit geteilt so wie man halt das geld bekommen hatte unsere elterngeldstelle hält sich da immer noch sehr bedeckt
Da 4 Jahre zurück eine Nachzahlung erfolgen kann, dürfte es bei einer Geburt am 01.06.2010 theoretisch keine Probleme geben. Inwieweit die Elterngeldstelle eine Nachzahlung leisten muss, ist eine Sache des Einzelfalls, da es ja darauf ankommt, wie viele weitere Monate die Kinder noch von dem einen oder anderen Elternteil betreut wurden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
soweit ich das Urteil der Mutter (und das BEEG) verstanden habe, steht jedem Elternteil für jedes geborene Kind (und nicht pro Geburt) Elterngeld zu, bei Zwillingen quasi jeweils 2 pro Elternteil, wobei hier die 14 Monate inkl. Partnermonate oder eben 12 Monate gleichzeitig ablaufen. Bei Geburten kurz hintereinander entsteht für das zweite Kind ohne Probleme ein neuer Elterngeldanspruch, was nicht bestritten wird, aber eine Diskriminierung von Mehrlingsgeburten darstellt, die bisher immer als eine Einheit im Eltergeldbezug angesehen wurden. Im Urteil heißt es dann weiter, dass für Mehrling 1 ein “voller” Elterngeldanspruch zzgl. Mehrlingszuschlag (soweit man vorher in Arbeit war, ansonsten 300 Euro) entsteht, dieser dann aber auf den Anspruch für Mehrling 2 angerechnet wird und der Grundbetrag von 300 Euro zzgl. Mehrlingszuschlag für den 2. Mehrling “übrig” bleibt. Ein doppelter Einkommensersatz ist somit nicht gegeben. Diese Berechnung entspricht wohl auch der Berechnung von Elterngeld bei einer Geburtenfolge mit über einem Jahr Unterschied. Habe ich das richtig verstanden? Unsere Kinder sind 2010 geboren und wir haben einen Überprüfungsantrag gestellt. Natürlich wäre es gut zu wissen, was wir nun zu erwarten haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina P.
Hallo Frau P.,
ja, pro Kind sind max. 14 Monate Elterngeld denkbar.
Die Anrechung erfolgte im Verfahren des Vaters wegen beamtenrechtlicher Besonderheiten:
“Für dieses Kind kann der Kläger höchstens neun Monatsbeträge erhalten, weil seiner Ehefrau gemäß § 4 Abs 3 S 2 BEEG bereits fünf Monatsbeträge zwingend zuzurechnen sind. Dieser haben nämlich in den ersten fünf Lebensmonaten der Kinder nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes Dienstbezüge zugestanden (§ 3 Abs 1 BEEG). Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – im Rahmen des § 4 Abs 3 S 2 BEEG nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers für die betreffenden Lebensmonate von R. tatsächlich Elterngeld beansprucht hat; vielmehr reicht die insoweit bestehende Anspruchsberechtigung aus”
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder! Ich lese überall, dass für sogenannte Altfälle die Regierung noch nicht entschieden hat, wie die Elterngeldstellen über diese Fälle zu entscheiden hat. Für alle nach dem Urteil geborenen werden die Anträge wie im Urteil beschrieben, bearbeitet. Muss ich nun fürchten, dass ich keine Chance habe, Geld nachgezählt zu bekommen? Meine Kinder wurden 2010 geboren, ich habe mir mit meinem Mann die Monate geteilt. Wir haben zusammen nur 14 Monate bekommen. Oder muss ich einfach geduldig sein? Einen Überprüfungsantrag haben wir gestellt. Vielen Dank! Jaqui
Hallo Jaqueline,
die Behörden, also die Elterngeldstellen, haben gemäß § 44 SGB X die Überprüfungsanträge nach Recht und Gesetz zu entschieden. Machen sie dies nicht, kann hiergegen Widerspruch und Klage erhoben werden.
Ja, man muss wohl geduldig sein. Es ist traurig für dieses Land, dass eine einzige BSG-Entscheidung die Elterngeldstellen so ins Rotieren bringt. Was würde denn passieren, wenn ein Urteil erlassen wird, dass nicht nur Zwillingseltern, sonder alle Eltern betreffen würde? Man mag gar nicht daran denken.
MfG
Thorsten Blaufelder.
Wir erwarten Anfang 2014 Zwillinge. Ich frage mich gerade, wie ich als Vater den Beginn der Elternzeit bei meinem AG beantragen muss, um als Vater das Elterngeld zu bekommen. Muss ich beim AG “ab Geburt” den Beginn der Elternzeit beantragen um die volle Zeit das Elterngeld (12+2) zu bekommen?
Hallo, laut Gesetz muss die Elternzeit beim Vater mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Sie sollten daher den Arbeitgeber bald unterrichten.
Mfg
Thorsten Blaufelder
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Und ist es nun wirklich so, dass Mutter und Vater Elterngeld bekommen, wenn beide berufstätig waren?
Mir ist das Prozedere noch nicht ganz klar.
Die Mutter beantragt von Kind A 12 Monate Elterngeld,
und der Vater beantragt von Kind B die 12 Monate.
Bei den Partnermonate beantragt dann die Mutter 2 Monate für Kind B, und der Vater beantragt die 2 Monate von Kind A.
Ist das richtig so?
Und beide, sowohl Vater als auch Mutter bekommen dann in dieser Periode EG i.H.v. 65% jeweils von Ihrem durchschnittlichen Netto + den 300,- EUR Zwillingsbonus?
Hallo Stephan E.,
ja, im Grunde ist das richtig so.
Allerdings ist die Anrechung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld zu berücksichtigen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
meine Frau und ich haben Elterngeld wie folgt beantragt: Frau Kind 1: 1-12 LM und Kind 2 13-14 LM, Mann Kind 1: 13-14 LM und Kind 2 1-12 LM.
Gewährt wurde nun für den Mann 1-10 LM für Kind 2 und 13-14 LM für Kind 1, und für meine Frau 4-12 LM für Kind 1.
Das bei meiner Frau am Anfang was wegfällt liegt am Mutterschutz, klar. Aber ich kann die die Lücke bei mir nicht verstehen und nicht, dass bei meiner Frau nach dem 12. LM nichts mehr kommt.
Haben Sie eine Erklärung? Die Elterngeldstelle schweigt noch …
Vielen Dank! MfG Jan
Hallo Jan,
ist würde Ihnen empfehlen, Widerspruch einzulegen.
Eine Erklärung habe ich nicht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Wie ist das genau mit der Anrechnung des Mutterschaftgeldes? Dies wird doch nur auf das Elterngeld der Mutter 12 Wochen nach Geburt angerechnet? Werden die 6 Wochen vorher auch mit angerechnet?
Oder hat das auch mit dem Elterngeld des Vaters zu tun.
Auf dem Amt meinten sie, man müsse wegen des Parallelbezuges aufpassen, wenn ich als Vater von Geburt an in Elternzeit gehen wollte. Wie verstehen Sie diese Aussage?
Hallo Herr E.,
das mit der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kann ich Ihnen leider nicht erklären, da ich insoweit als Arbeitsrechtler nicht über vertiefte Kenntnisse im Sozialrecht verfüge. Die Anrechnung erfolgt allerdings nur bezüglich der 12 Wochen nach der Geburt.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
Die Urteilsbegründung ist erschienen, aber es tut sich weiterhin nichts. Ein Zusammenschluß von Zwillingseltern über Facebook dient uns zum Austausch.
Dort hört man von den Elterngeldstellen immer nur antworten wie: keine Software, keine Handlungsanweisungen für Altfälle (selbiges teilte mir meine EG-Stelle mit), das kann noch Jahre dauern, machen sie sich keine Hoffnungen das sie noch was kriegen…
Meine Frage: wie lange kann es dauern bis die das geklärt haben, wie nun zu verfahren ist? Haben die das Recht es über Jahre hinzuziehen?
Mfg
Sandy Z.
Hallo Sandy Z.,
soweit mir bekannt ist, habe manche Elterngeldstellen bereits reagiert und das Urteil umgesetzt. Ich würde empfehlen, dran zu bleiben und die Elterngeldstelle zu “nerven”, damit die dort tätigen Mitarbeiter erkennen, wie wichtig es den betroffenen Eltern ist.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
besteht eigentlich ein Anspruch auf Zinsen auf den nachzuzahlenden Betrag? Inzwischen liegt eine Anweisung vom Bundesministeriums vor, aber darüber habe ich nichts gelesen.
Vielen Dank schon im Voraus!
Lisa
Hallo Lisa,
da ich kein Sozialrechtler bin, kann ich die Zinsfrage nicht mit Sicherheit beantworten.
Doch, es könnte sein, dass Zinsen geltend gemacht werden können. Diese Zinsen müsste dann aber gesondert beansprucht werden. Von allein würde die Behörde keine Zinsen bezahlen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
bekomme ich wirklich als Alleinerziehende von Zwillingen (geb. 2011) eine Nachzahlung des Elterngeldes für das zweite Kind? Der Vater der Kinder ist ein anonymer Samenspender. Leider konnte ich zu meinem Sonderfall keine Infos im Netz finden und aus Angst, den Betrag später zurückzahlen zu müssen, würde ich mich gerne absichern.
Vielen Dank!
Freundliche Grüße
Nicole B.
Hallo Frau B.,
Sie sollten vorsorglich für den 2. Zwilling einen Überprüfungsantrag stellen. Wenn Sie dann eine Zahlung erhalten, könenn Sie diese auch behalten. Eine Gefahr der Rückzahlung bestünde nicht.
Allerdings würde in jedem Fall eine Anrechnung des Elterngeldes für das 1. Kind erfolgen, so dass Sie maximal 300,00 EUR (Mindestbetrag) + 300,00 EUR Bonus für den 2. Zwilling beanspruchen könnten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder ich war mit meine Zwillinge alleine daheim habe vorher nicht gearbeitet steht mir dann auch noch eine Nachzahlung zu oder gilt es nur für berufstätige Mütter ?
Hallo Frau Dori G.,
Sie erhalten dann den Mindestbetrag von 300,00 € plus Bonus von 300,00 € je Zwilling.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo
Melden uns auch wieder.
Es hat mit dem elterngeld geklappt.nach 3 versuchen aber erst.Wir haben wie folgt ausgefüllt
frau hat für kind 1 folgendes beantragt 1-10 wobei die ersten 4,5 monate wegfallen wegen mutterschutz.Mann hat bei kind 1 1-4 angekreuzt.
frau kind 2 1-5 und 11-14. Mann kind 2 5-9 monate.
wichtig ist nicht mehr wie 14 pro kind zusammen zu beantragen.
haben auch beide jeweils 300 pro monat bekommen,sind jetzt super zufrieden.
schade ist das mir die 5 monate mutterschutz wegen frühgeburt von meinen 14 monaten elternzeit abgezogen werden.Somit habe ich nur 9 monate bekommen.Ist das rechtens?
gruss Fischer
Ja, es ist so.
Die Mutterschaftsleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet.
Zum Verständnis für alle könnte folgende PM der Bundesregierung (Link: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aktuelles,did=202246.html) vielleicht weiterhelfen.
Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe ist es so:
Insgesamt gibt es bei Zwiliingen 28 Monate zum Aufteilen.
Kommen z.B. die Kinder 4 Wochen früher, sind neben den 3 Monaten Mutterschaftsleistungen noch ein weiterer Monat verbraucht, insgesamt 4 Monate pro Kind, also zusammen 8 Monate, die bereits vergeben sind beim Elterngeld. Es bleiben noch 20 Monate übrig.
D.h. man kann sich dann die übrigen 20 Monate frei auf Elternteil 1 und 2 aufteilen. Verstehe ich das richtig so?
Vielleicht können Sie kurz bestätigen oder revidieren. Danke
Und wie verhält es sich dann mit Überschneidungen um zu hohen Gesamtergebnis am Ende zu kommen? Irgendwie doch ein kleines Rechenspiel 😉
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
danke für Ihre Aufklärungsarbeit! Die Frage, die sich mir stellt, ist folgende: Handelt es sich (bezüglich der Altfälle) beim Elterngeld wirklich um eine Sozialleistung, ansonsten würde §44 SBG 10 ja nicht greifen. Wie schätzen Sie das ein? Herzliche Grüße, Alexandra Müller
Hallo Frau Müller,
Elterngeld ist keine Sozialleistung, sondern Entgeltersatz.
Nach § 26 BEEG ist für den ersten Abschnitt des BEEG (z.B. die Höhe des Elterngeldes) das erste Kapitel des SGB X anwendbar.
Darin enthalten ist der § 44 SGB X wonach Sie die Möglichkeit haben, einen Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Widerpsurchsfrist nochmals überprüfen zu lassen. Der Verwaltungsakt könnte dann rückwirkend aufgehoben/teilweise abgeändert werden.
MfG
Thorsten Blaufelder
Ich versuche mal etwas Licht ins dunkle zu bringen.Wir haben im August Zwillinge bekommen und einen Elterngeld Antrag für meine Frau gestellt.Wir hatten eigentlich mit dem Mindest Betrag von 300€+300€ Mehrlingszuschlag gerechnet.Kurze Zeit später Informierte uns die Kindergeldstelle Gießen das wir für das zweite Kind einen extra Antrag stellen sollen.Haben wir getan und bekammen den Bescheid für beide Kinder über je 600€.Für Kind1 Mindestelterngeld von 300€+300€Mehrlingszuschlag und für Kind2 300€ Mindestefreibetrag +300€Mehrlingszuschlag.Nun hatten wir überlegt ob ich noch in Monat 13+14 Elterngeld beantragen kann und dann auch für beide Kinder das Elterngeld bekomme.Habe dann gestern auf der Elterngeldstelle angerufen und folgende Antwort erhalten:Sie können die Partnermonate im 13+14 Lebensmonat beantragen und erhalten als Elterngeld für Kind1 1800€+300€Mehrlingszuschlag und für Kind 2 300€ Freibetrag und 300€ Mehrlingszuschlag.Ich hoffe ich konnte etwas helfen.
MfG Florian Schneider
Vielen Dank Herr Schneider!
MfG
Thorsten Blaufelder
Seher geehrter Herr Blaufelder,
wir sind nun total verwirrt.
Geburt der beiden war Anfang August und wir nehmen beide je 14 Monate Elternzeit und sind wegen des Urteils des BSG und wie es in div. Zeitungen stand, davon ausgegangen, dass wir auch jeder 14 Monate Elterngeld bekommen werden. So ist es aber nicht! Auf der Elterngeldstelle in Leipzig erklärte man uns, dass uns je 10 Monate zu stehen da meine Frau 4 Monate Mutterschutzzahlungen nach der Geburt bekommen hat und diese mit dem Elterngeld verrechnet werde was ja auch in Ordnung ist. Der Clou ist aber das es für beide Kinder zählt ob wohl ja die Mutterschutzzahlungen nicht doppelt gezahlt werden. Somit bekomme ich als Mann 4 Monate kein Elterngeld!
Ist das im Sinne des Urteils? Wenn ich das hier http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aktuelles,did=202246.html richtig lese dann ist es wohl so?!
Warum spricht dann jeder , Medien und selbst das BSG davon das jedem Elternteil 14 Monate zustehen.
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Ralf
Guten Morgen Ralf,
wie ich bereits in meinem Artikel zu dem Urteil des BSG hingewiesen habe, soll die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auch beim Mann gelten.
Ich kann Sie verstehen, auch für mich ist nicht nachvollziehbar, weshalb Mutterschaftszahlungen an die Frau beim Mann anzurechnen sind.
14 Monate ist die Maximalzeit, denn nicht jede Frau erhält Mutterschaftsgeld, da nicht jede Frau vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
MfG
Thorsten Blaufelder
Lieber Herr blaufelder,
Ich bin Zwillingsmama und habe mittlerweile die ganze Sachlage zum Elterngel. Zwecks Nachzahlung verstanden……was ich aber nicht weiß und unbedingt Hilfe brauch hoffe ich auf ihren Rat…..
Meine Zwillinge sind Oktober 2011 geborgen und ich hatte damals für jeden Zwilling diese 300€ bekommen….gesamt 600€
Nun möchte ich Antrag stellen das ich die anderen 600 auch noch bekommen….macht ja Ca. 7000€…. Nun meine wichtige Frage……
Zur damaligen Zeitpunkt 2011 hab ich keine soziale Unterstützung bekommen weder Harz 4 oder sonst was…..nun ist es momentan so jetzt beziehe ich Harz 4 …. Normalerweise darf das Jobcenter nichts von den Geld bekommen da ich ja damals keine Unterstützung von dort bekommen hab und die Nachzahlung ist ja eigentlich von früher…..bitte um Info……
Hallo,
ja, Sie sollten unbedingt den Antrag stellen, damit Sie auch die weiteren 600,00 € für den anderen Zwilling bekommen können. Wie sich es mit dem ALG II verhält, kann ich nicht sicher beurteilen, da ich schon seit 2012 keine ALG II-Rechtsstreite mehr bearbeitet habe. Denn ich habe mich auf Schwerbehindertenangelegenheiten im Sozialrecht spezialisiert.
Sie sollten sich einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim Amtsgericht besorgen und einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen. Der kann Ihnen bestimmt weiterhelfen.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Kindern fröhliche Weihnachten!
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
ich habe auch mal eine Frage. Ich habe heute durch Zufall auf einem News-Portal einen Artikel gefunden bzgl. des doppelten Elterngeldes. Habe jetzt schon diverse Dinge im Internet gelesen, woraus ich für unsere Situation aber nicht schlau geworden bin. Dann fand ich diesen tollen Blog.
Zu unserer Situation: Wir haben im Juli 2011 Zwillinge bekommen. Meine Freundin ist Angestellte und ich bin Selbstständig. Meine Freundin hat 12 Monate Elterngeld beantragt und 67% + 300€ bekommen. Ich habe Elternzeit für Dezember ’11 und Januar ’12 beantragt und ebenfalls 67% laut Steuerbescheid bekommen. Zum damaligen Zeitpunkt war uns nicht bewusst (und wurde ja auch 2013 jetzt erst beschlossen), dass wir die Möglichkeit gehabt hätten doppeltes Elterngeld zu beantragen. Meine Freundin hat sich das Geld auf 24 Monate verteilt auszahlen lassen. Ich habe, ohne weiteren Ausgleich einige Monate meine Selbstständigkeit nur noch Teilzeit ausgeübt. Also nur noch vormittags, ca. 20-25 Std. pro Woche. Diese Arbeitszeiten sind natürlich als Selbstständiger nicht zu beweisen.
Nun meine Frage: Was haben wir für Möglichkeiten. Kann ich in irgend einer Weise rückwirkend Elterngeld beantragen auf Grund dessen das ich nur noch Teilzeit gearbeitet habe? Wie sieht es mit meiner Freundin aus. Was ist dort noch möglich rückwirkend zu beantragen?
Vielen Dank bereits im Vorraus und einen schönen 2. Weihnachtsfeiertag und einen guten Rutsch ins Jahr 2014.
Gruß
M. R.
Hallo Herr Michel R.,
ich denke, dass Ihre Freundin in jedem Fall Anspruch auf zwei weitere Monate Elterngeld hat, wenn sie nicht gleich nach 12 Monaten wieder arbeiten gegangen ist. Bei Ihnen ist es schwieriger wegen der Selbständigkeit und der Teilzeit. Dennoch käme es auch bei Ihnen auf einen Versuch an. Durch den Überprüfungsantrag können Sie ja nur gewinnen und eine Besserstellung erreichen. Sie sollten daher der betreffenden Elterngeldstelle Ihre Situation darlegen.
Ich wünsche Ihnen auch einen guten Rutsch!
MfG
Thorsten Blaufelder
Guten Tag Herr Blaufelder,
wir haben unsere Zwillinge im Febraur 2008 bekommen. Der Antrag auf rückwirkende Elterngeldzahlung ab dem 01.01.2009 wurde auch schon beantragt und bewilligt. Nun stellt sich mir die Frage, warum für das erst seit 2008 existierende Elterngeld die rückwirkende Beantragung nur bis zum 01.01.2009 möglich ist. Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?
Hallo Herr Hermann,
nach § 44 SGB X gibt es laut Absatz 4 einen Rückwirkungszeitraum von vier Jahren. Deshalb ist die Rückwirkung nur bis zum 01.01.2009 möglich.
MfG
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
vielen Dank für Ihre nützlichen Hilfestellungen zu diesem Thema. Mir stellt sich nur aktuell folgende Frage: Usnere Zwillinge wurden im Februar 2008 geboren. Die nachträgliche Elterngeldzahlung gem. des aktuellen Urteils haben wir beantrag und diese wurde auch schon bewilligt. Aber warum wird die Frist für die nachträgliche Beantragung nicht auf den Beginn des Elterngeldes 2008 gelegt sondern auf den 01.01.2009. Somit gehen uns doch großte Teile dieses Urteils “verloren”. Oder gibt es hier noch einen anderen Weg, diesen “Missstand” zu beheben?
Beste Grüße
Jörg H.
Hallo Herr H.
nach § 44 SGB X gibt es laut Absatz 4 einen Rückwirkungszeitraum von vier Jahren. Deshalb ist die Rückwirkung nur bis zum 01.01.2009 möglich.
In Ihrem Fall kam das Urteil leider zu spät.
Eine andere Möglichkeit sehe ich leider nicht.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo,
nach einigen Stunden Recherche im inet bin ich mir immer noch nicht sicher ob ich es nun richtig verstanden habe.
Deshalb meine Frage:
Meine Zwillinge sind im Oktober 2010 geboren und ich habe 12 Monate Elternzeit genommen. Mein Mann nicht.
Ist es nun tatsächlich so das ich für zwilling 2 noch 300,- Elterngeld & 300,- Mehrlingsbonus rückwirkend beantragen kann??
Vielen Dank vorab…
Hallo Tamaira,
Sie haben insgesamt Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, nicht nur 12. Wenn Sie also mindestens 14 Monate daheim waren, sollten Sie einen sog. Überprüfungsantrag bei Ihrer Elterngeldstelle einreichen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
da wir wie so viele nicht so ganz durchblicken, hoffen wir dass Sie uns da etwas helfen können. Die von der Elterngeldstelle können uns auch nicht so recht helfen!
Wir sind beide seit der Geburt zuhause (ausgenommen Monat Sep. 2013 bezahltes Praktikum). Meine Frau war vor der Geburt arbeiten ich hatte studiert, kein Einkommen. Zurzeit habe ich auch kein Einkommen (auch kein ALG I oder II) und bin auch zuhause.
Unser Fall Kinder im März 2013 geboren:
Elterngeld für Kind A
Frau 1-12 (Hat aber nur 8 bekommen da Muschu abgezogen wird)Ich 13-14(2 x300 +300)
Elterngeld für meine Frau läuft im März 2014 aus und sie geht wieder arbeiten!
Ist es möglich für Zwilling B den Antrag so zu stellen dass ich Monate 1-12 beantrage(also 12 x300+300) und meine Frau 13-14 (2×65% +300) und somit dann auch länger zuhause bleiben kann d.h April und Mai 2014. Oder wird meiner Frau da noch was abgezogen wegen der Muschu?
Vielen Dank
MfG
Familie Krause
Hallo Familie Krause,
bei Ihrer Frau wurden ja die Mutterschaftsgeldzahlungen bereits abgezogen.
Wenn Sie aber einen Antrag stellen (1-12 Monate) dann werden bei Ihnen als Vater auch die Mutterschaftsgeldleistungen in Abzug gebracht. So hat es das BSG entscheiden.
Ihre Frau kann auch den Monat 13 und 14 daheim bleiben und dann Elterngeld beziehen. Der Arbeitgeber muss aber mit dieser Verlängerung der Elternzeit einverstanden sein. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, dann sollten Sie bei der Elterngeldstelle umgehend einen Überprüfungsantrag bezogen auf das neue Urteil stellen.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
leider finde ich die Neuregelung des Elterngeldes bei Mehrlingen sehr schwwer zu verstehen. Vieleicht können Sie mir weiterhelfen?
Meine Zwillinge sind im Okt. 2010 geboren und ich war 12 Monate alleine in Elternzeit. Mein Mann konnte leider keine Elternzeit nehmen. Nun verstehe ich das Urteil so, dass ich nachträglich für meine “jüngere” Tochter 300,- Sockelbetrag & 300,- Mehrlingszuschlag beantragen kann. Ist das richtig?
Der nette Mann am Telefon der Elterngeldstelle war leider ziemlich genervt & im Stress, so das er mir heute nicht wirklich weiterhelfen konnte.
Vielen Dank vorab.
MFG
Hallo Tamaira,
ja, das können Sie machen.
Aber beantragen Sie das am Besten schriftlich bei der Elterngeldstelle. Nur so kann der Antrag bearbeitet werden. Die Elterngeldstellen sind mit der Bearbeitung der vielen Überprüfungsanträge wohl ziemlich überfordert.
Freundliche Grüße
Thorsten Blaufelder
Sehr geehrter Herr Blaufelder,
meine Frau und ich sind im März 2013 Eltern von Zwillingen geworden. Meine Frau ist als Physiotherapeutin angestellt und ich bin Student. Nun haben wir für meine Frau 12 Monate und für mich 2 Monate beantragt. Ich habe dabei den Sockelbetrag von 300 Euro erhalten. Meine Frau das Elterngeld inklusive Mehrlingsbonus, dass sich an ihrem Gehalt errechnet hat. Nun meine Frage. Kann meine Frau zwei weitere Monate mit den Kindern zuhause bleiben und weiterhin Elterngeld beziehen? Und kann ich für 12 weitere Monate den Sockelbetrag von 300 Euro beantragen? Wissen Sie schon, wie es sich mit dem Mehrlingsbonus verhält? Wird dieser aufgrund der Urteilsbegründung gestrichen? Oder steht er einem oder sogar beiden Elternteilen zu? Unser Problem ist, dass wir in den nächsten Tagen entscheiden müssen, wann meine Frau wieder arbeiten geht und wann die Kinder in die Kita gehen. Sollte es finanziell über das Elterngeld abgesichert sein, dann würden wir die Kinder gerne noch zwei weitere Monate zuhause betreuen. Die Chefin meiner Frau wäre auch mit einer späteren Arbeitsaufnahme meiner Frau einverstanden. Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian
Hallo Fabian,
was die Änderung des Zwillingszuschlags angeht, habe ich bislang nichts gehört. Ich denke, die Regierung ist momentan mit anderen Projekten beschäftigt.
Ja, sie kann zwei weitere Monate Elterngeld beziehen. Das muss allerdings mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Denn Ihr Frau benötigt die Zustimmung des Arbeitgebers hierzu. Aber diese Zustimmung liegt ja zum Glück vor.
Damit Sie weitere Zahlungen erhalten, sollten Sie baldmöglichst Kontakt mit der Elterngeldstelle aufnehmen und dort Ihren Fall schildern. Beantragen Sie die Überprüfung gemäß § 44 SGB X unter Berufung aus das ergangene Urteil, damit Sie baldmöglichst Nachzahlungen erhalten können.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder
Seit Oktober 2013 sind wir Eltern von Zwillingen und haben Anfang November einen Elterngeldantrag eingereicht. Da die Umsetzung bei der Elterngeldstelle damals (wie heute) noch recht unklar war beantragten wir für meine Frau Lebensmonat 1-12 für Kind 1 und Monat 13 und 14 für Kind 2. Für mich erst mal nur 6 Monate (Lebensmonate 1 und 2 für Kind 2 und die Monate 6,7 und 12, 13 für Kind 1. Dass wurde auch so genehmigt, meine Frau bekam für Kind 1 abzgl. Mutterschutz den halben 4. Monat und die Monate 5-12 zugesprochen, sowie die Monate 13 und 14 für Kind 2. Zusätzlich erhielt sie für Kind 2 5 der von mir nicht genutzten Monate eine Zusage für 600€ . Wir haben uns dann entschieden das ich doch länger zu hause bleibe und in Absprache mit der Elterngeldstelle die 5 zusätzlichen 600€-Monate bei meiner Frau zu streichen und damit für mich “frei” zu machen. Mein Arbeitgeber hat mir diese 5 zusätzlichen Monate Elternzeit genehmigt, allerdings wurden mir jetzt von der Elterngeldstelle nur noch 4 Monate Elterngeld genehmigt, weil man den Mutterschutz der Frau bei beiden Kindern abzieht und dadurch halt für mich nicht mehr frei wäre. Ich finde dies sehr Ärgerlich, weil ich jetzt trotz vorheriger Rücksprache mit der Elterngeldstelle einen Monat kein Einkommen haben werde und bin deswegen in Widerspruch gegangen. Wie stehen die Chancen den einen Monat doch noch Geld zu erhalten, bzw. begründet das Ministerium es rechtlich, von 28 Monaten Elterngeld zu sprechen wenn man letztendlich nur 20 Monate zahlt?
Guten Morgen Ralf,
das BSG hat in den beiden Eltengeld-Fällen entschieden, dass Mutterschaftsgeldzahlungen an die Frau auch beim Mann berücksichtigt werden.
Dies erscheint mir nicht ganz nachvollziehbar, weil ein Vater keine Mutterschaftsgeldzahlungen erhält. Ansonsten ist es auch bei Mütter, die “nur” ein Kind zur Welt bringen, so, dass Mutterschaftsgeldleistungen in Anrechnung gebracht werden und dadurch der tatsächliche Elterngeldzeitraum weniger als 12 bzw. 14 Monate beträgt. Es gilt allerdings auch zu berücksichtigten, dass es Mütter gibt, die vorher nicht gearbeitet haben. Dann fallen auch keine Zahlungen an und es wird nichts angerechnet.
Ich denke, dass die Chancen eher nicht so gut stehen. Da bei Erhalt eines negativen Widerspruchsbescheids Klage zum Sozialgericht eingereicht werden kann und ein solches Verfahren keine Gerichtskosten veursacht, bleibt Ihnen noch diese Klagemöglichkeit, um eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten.
MfG
Thorsten Blaufelder
Hallo Herr Blaufelder,
wir haben gerade (am 6.01.) die Nachzahlung des zusätzlichen Elterngeldes für unsere im Februar 2009 geborenene Zwillinge beantragt, aber mit Hinweis auf die vierjährige Verjährungsfrist nur zwei zusätzliche Monate für die Mutter und die die Aufschläge fur den Zwilling für Jan und Feb 2010 bekommen, Das komplette Jahr 2009 für die Mutter und auch meine 2 Monate Feb und Mar 2009 wurden nicht berücksichtigt. Wo steht denn, daß der Stichtag für die Berechnung der Antragseingang und nicht das Datum des Urteils ist. Da man von solchen Entscheidungen eher zufällig erfährt und es in diesem Fall ja erst Jun 2013 war. Müßte die Elterngeldstelle nicht aktiv informieren ?
mit freundlichen Grüßen
Harald
Hallo Harald,
es steht so in § 44 SGB X, speziell in § 44 Abs. 4 SGB X.
Nein, die Eltergeldstelle muss nicht aktiv informieren. Die Regelung in § 44 SGB X ist ohnehin eine großzügige Ausnahmeregelung, denn allgemein gilt, wenn die Widerspruchsfrist von einem Monat bein einem Bescheid abgelaufen ist, ist der Bescheid rechtskräftig.
Tut mir leid, dass ich keie positiveren Nachrichten für Sie habe.
MfG
Thorsten Blaufelder