Lebt ein Hartz-IV-Empfänger noch mit seiner früheren Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung zusammen, sind zuvor getroffene Absprachen über die Bezahlung der Unterkunftskosten auch für das Jobcenter bindend. Die Behörde dürfe dann dem Hartz-IV-Bezieher nicht einfach die Unterkunftskosten nur anteilig nach der Zahl der Bewohner bezahlen, urteilte am Donnerstag, 22.08.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 85/12 R). Liege keine Bedarfsgemeinschaft mehr vor, sei das sogenannte Kopfteilprinzip nicht automatisch anzuwenden.
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Berlin. Der Mann hatte zum 01.09.2004 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin eine 81 Quadratmeter große Wohnung gemietet. Mündlich vereinbarten sie, dass jeder zur Hälfte für die Unterkunftskosten aufkommt. 2005 wurde die gemeinsame Tochter geboren.
Doch das Familienglück währte nicht ewig. Das Paar trennte sich, lebte aber weiterhin zusammen in der Wohnung. Als der Mann einen Hartz-IV-Antrag stellte, gewährte das Jobcenter ihm Arbeitslosengeld II. Die Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt monatlich 559,00 € wurden jedoch nur zu einem Drittel abzüglich einer Warmwasserpauschale übernommen. Schließlich gebe es auch drei Personen in der Wohnung, meinte das Jobcenter. Wegen der Trennung des Paares ging die Behörde nicht von einer Bedarfsgemeinschaft aus.
Der Hartz-IV-Bezieher verlangte jedoch, dass das Jobcenter die Hälfte der Unterkunftskosten übernehmen müsse. Er berief sich dabei auf seine in der Vergangenheit getroffene Vereinbarung mit seiner früheren Lebensgefährtin. Erhalte er nur ein Drittel der Unterkunftskosten erstattet, müsse er den Rest aus dem Regelsatz bezahlen, rügte der Kläger. Das Jobcenter sei hier an die in der Vergangenheit getroffene zivilrechtliche Vereinbarung gebunden.
Das BSG entschied, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die gemeinsamen Unterkunftskosten nach Anzahl der Bewohner aufzuteilen sind. Liege jedoch keine Bedarfsgemeinschaft vor, könnten zivilrechtliche Abreden über die Zahlung der Miete greifen. Ähnlich wie bei einem bestehenden Untermietvertrag seien auch Vereinbarungen früherer Paare für das Jobcenter bindend. Den konkreten Fall verwiesen die Kasseler Richter jedoch an die Vorinstanz zurück. Diese hatte nicht festgestellt, ob der Kläger tatsächlich von seiner früheren Partnerin getrennt ist und daher keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
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