© Alexander Steinhof - Fotolia.comArbeitgeber können von ihren Arbeitnehmern die Nutzung elektronischer Signaturen verlangen. Soweit die konkrete Arbeit dies erfordert, müssen die Arbeitnehmer die dafür notwendigen Daten herausgeben, urteilte am Mittwoch, 25.09.2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 10 AZR 270/12).

Es wies damit eine Mitarbeiterin des Wasser- und Schifffahrtsamts Cuxhaven ab. Ihre Aufgabe war die Veröffentlichung von Ausschreibungen der Behörde. Seit Anfang 2010 erfolgen solche Ausschreibungen nur noch elektronisch auf der Vergabeplattform des Bundes. Um Zugang zu dieser Plattform zu haben, benötigte die Mitarbeiterin eine elektronische Signaturkarte.

Diese wollte sie aber nicht wie verlangt beantragen. Schließlich müsse sie dafür ihre Personalausweisdaten an die Zertifizierungsstelle – ein Tochterunternehmen der Telekom – herausgeben. Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Wie schon die Vorinstanzen folgte das BAG dem nicht. Der Eingriff in den Datenschutz sei gering und zumutbar. Schließlich gehe es bei den Personalausweisdaten nur um „den äußeren Bereich der Privatsphäre“. Besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Die Sicherheit der Daten sei gewährleistet und Missbrauch auch durch den Arbeitgeber durch eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat ausdrücklich ausgeschlossen.

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