Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit (BA) dürfen nicht per Gesetz zwangsweise zum Wechsel zu einem kommunalen Arbeitgeber verpflichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem am Donnerstag, 26.09.2013, gefällten Beschluss entsprechende Vorschriften im Sozialgesetzbuch als einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit angesehen (AZ: 8 AZR 775/12). Die Erfurter Richter legten das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.
Im konkreten Fall hatte eine bei der BA als Teamleiterin für Hartz-IV-Angelegenheiten angestellte Frau geklagt. Seit 01.11.2008 vermittelte sie sowohl Arbeitslosengeld-I-Empfänger als auch Arbeitslose im Hartz-IV-Bezug an Arbeitgeber.
Doch ab 2011 übernahm diese Aufgabe zumindest für die Hartz-IV-Bezieher ein Landkreis. Das Bundesarbeitsministerium hatte per Verordnung diesen als sogenannte Optionskommune bestimmt. Bundesweit gibt es derzeit 106 solcher Optionskommunen. Diese betreuen und beraten Hartz-IV-Bezieher alleine und ohne Mitwirkung der BA.
Wegen des Zuständigkeitswechsels von der BA zur Kommune wurde der Klägerin mitgeteilt, dass damit auch ihr Arbeitsverhältnis von der BA zur Kommune übergegangen sei. Sie solle ihre bisherige Arbeit für die Optionskommune leisten. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses sei im Sozialgesetzbuch II so vorgesehen.
Die Frau wollte sich damit nicht abfinden und meinte, dass ihr Arbeitsverhältnis weiter mit der BA fortbestehe.
Auch die obersten Arbeitsrichter äußerten erhebliche Bedenken, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig ist. Der per Gesetz festgeschriebene Arbeitgeberwechsel verstößt nach Auffassung des BAG gegen die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit. So werde den betroffenen Arbeitnehmern insbesondere kein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Ob die Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen, muss nun das Bundesverfassungsgericht prüfen.
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Hallo Herr Blaufelder, leider bin auch ich von dieser Regelung betroffen. Damals wurde uns mitgeteilt, dass uns von diesem Übergang zur Kommune keine finanziellen Nachteile bevorstehen. Nunmehr ist es so, dass mein Bruttoentgelt, welches ich von der BA bezogen habe, auch von der Kommune bezahlt wird. Jedoch hat man uns mitgeteilt, dass die BA Angestellten im Vergleich mit den kommunal angestellten “zuviel” verdienen würden und man uns nunmehr diesen Gehaltsüberhang “abschmelzen” würde. Das heisst jetzt soviel, dass ich so lange nicht an Gehaltserhöhungen teilnehme, bis dieser angebliche “Gehaltsüberhang” abgeschmolzen ist. Meiner Meinung nach ist dies doch eindeutig ein Nachteil für mich. Weiterhin fahre ich seit Jahren bei den Rentenanpassungen Minusrunden und von der steigenden Lebenshaltungskosten ganz zu schweigen. Ist dieses Vorgehen der Kommune so gesetzlich vertretbar oder gibt es auch hier Möglichkeiten dem zu Widersprechen? Eine weitere Frage stellt sich in diesem Zusammenhang. Was passiert, wenn das Bundesverfassungsgericht der Klage statt gibt? Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen wirde dieses haben? Vielen Dank