Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen mit dem Wurf eines Metallgegenstandes am Auge, muss er mit Schmerzensgeldzahlungen rechnen. Denn der Wurf stellt keine „betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne“ dar, so dass der Arbeitnehmer voll haften muss, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem am Montag, 30.09.2013, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 13 Sa 269/13). Damit muss ein Auszubildender einer Kfz-Werkstatt in Bad Homburg 25.000,00 € Schmerzensgeld zahlen.
Der Auszubildende war am 24.02.2011 mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Ohne Vorwarnung warf er dabei ein etwa zehn Gramm schweres Aluminium-Wuchtgewicht gegen einen zehn Meter entfernt stehenden Kollegen, ebenfalls ein Auszubildender.
Der 18-jährige Kollege wurde am linken Auge und der Schläfe getroffen. Der junge Mann erlitt eine Hornhaut- und eine Oberlidrandverletzung. Trotz mehrfacher Operationen und dem Einsetzen einer künstlichen Augenlinse leidet der Auszubildende an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehens.
Das LAG sprach dem Kläger nun in seinem Urteil vom 20.08.2013 25.000,00 € Schmerzensgeld zu. Der werfende Auszubildende hätte wissen müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit dem Wuchtgewicht solche Verletzungen hervorrufen kann. Zwar müssten Arbeitnehmer für während der Arbeit verursachte Personenschäden nur bei Vorsatz haften. Voraussetzung hierfür sei aber eine „betriebliche Tätigkeit“, zu der das Herumwerfen mit Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb nicht gehöre. Dies sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen.
Wegen der erlittenen Schmerzen und der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers sei die Höhe des Schmerzensgeldes auch angemessen.
Bildnachweis: © eschwarzer – Fotolia.com
Neueste Kommentare