Zu dieser Einschätzung ist das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 (AZ: L 9 U 2557/10) gelangt und wies damit die Berufungsklage eines Mannes ab, der sich anlässlich eines betrieblichen Fußballturniers an der Hand verletzt hatte. Die Verletzung wollte er als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Aus den Entscheidungsgründen des LSG ist zu erfahren:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers am 15.07.2006 als Teilnehmer an dem von der A. AG ausgetragenen Fußballturnier “A. Cup 2006” als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Ausweislich des internen Konzepts der das Turnier veranstaltenden Mitarbeiter wollte man seitens des Unternehmens mit der Ausrichtung des A. Cup 2006 die Motivation und Loyalität dem Unternehmen gegenüber und die Motivation zur Fortführung der sportlichen Aktivitäten über das Turnier hinaus fördern, die Kommunikation und Zusammenarbeit in den Abteilungen verbessern und eine Einbindung der Familienangehörigen erreichen  Für Angehörige sollte während des Turniers ein Rahmenprogramm mit Schwerpunkt der Kinderbetreuung angeboten werden (z. B. Torwandschießen, Hüpfburg, Kinderschminken, Planwagenfahrten, Verpflegungsstationen).

Bei dem A. Cup 2006-Fußballturnier hat es sich aber insbesondere deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil es der Veranstaltung an einer auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichteten Konzeption gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R – UV-Recht Aktuell 2010, 279-278, zitiert nach (juris), Rn. 11-14). Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, hätte die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und von ihrem Programm her geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rn. 14).

Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG a.a.O., Rn. 15). Das Turnier hat sich, was auch in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben – bei einem Frauenanteil der gesamten A. AG von 12 % im fraglichen Zeitraum -, was der Senat gestützt auf die Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 36 ff. SG-Akte feststellt, konzeptionell an den männlichen und gleichzeitig fußballbegeisterten Teil der Belegschaft gerichtet, während es den übrigen Teil der Belegschaft nicht angesprochen hat.

Das ergibt sich etwa aus dem von Tobias Seitz verfassten Text für das A. mynet Portal (Bl. 23 SG-Akte) über die Verlängerung der Anmeldefrist für das Turnier, wonach “fußballbegeisterte Mitarbeiter” bis zum 21.06. um 18.00 Uhr ihr Team noch anmelden konnten. Es lässt sich weder aus den Unterlagen über die Einladung zum Turnier entnehmen, dass Frauenmannschaften oder in nennenswertem Umfang gemischte Mannschaften vorgesehen gewesen sind, noch sind solche in nennenswerter Anzahl (nachdem nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben, vgl. Auskunft Bl. 36 SG-Akte) zustande gekommen. Auch sämtliche bildliche Abbildungen, mit welchen die Einladungen zum und Berichte über das Turnier versehen gewesen sind, haben ausschließlich männliche Spieler dargestellt.

Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) hat das LSG nicht zugelassen. Damit ist der Kläger wegen der fehlenden, (auch) weiblichen Turnierausrichtung gescheitert.

Bildnachweis:  © fotopfeifer – Fotolia.com