Hätte ein Verstorbener noch Sozialhilfeleistungen zurückzahlen müssen, kann sich die Behörde nicht beliebig einen der Erben herauspicken, um das Geld einzufordern. Die Sozialbehörde muss erwägen, wie viel sie von wem verlangen kann, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 23.08.2013 entschied (AZ: B 8 SO 7/12 R).
Im Streitfall hatte das Sozialamt den Heimaufenthalt eines Mannes in Thüringen mit monatlich rund 2.000,00 € unterstützt. Bei seinem Tod im Mai 2001 waren noch Eigenanteile ich Höhe von 6.562,00 € offen. Erst als das Erbe bereits unter den sechs Kindern aufgeteilt war, forderte das Sozialamt eine Tochter auf, den Gesamten Betrag zu erstatten.
Wie nun das BSG entschied, muss im Grundsatz zwar jeder Erbe „gesamtschuldnerisch“ und damit in voller Höhe für derartige Forderungen einstehen. Das Gesetz lege den Sozialbehörden aber ein sogenanntes Ermessen auf. Dies bedeute, dass die Behörde sich überlegen und dies auch begründen muss, von welchem Erben sie wie viel Geld fordern kann.
Im Streitfall habe die Sozialverwaltung des Landkreises Eichsfeld dies nicht getan. Das BSG hob daher den Bescheid der Behörde auf. Sie muss nun neu überlegen, wie viel Geld sie von der Tochter und wie viel gegebenenfalls von ihren Geschwistern verlangen will.
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